Rechtsprechung
BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95 |
Betriebsübergang
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 177 EGV aF (Art. 234 EG), Bindungswirkung, Vorlagepflicht, Gericht, das die Revision nicht zuläßt (§ 72 ArbGG, vgl. § 543 ZPO <Fassung seit 1.1.02>, § 546 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 132 VwGO, § 160 SGG, § 115 FGO) ist letztinstanzliches Gericht iSv Art. 234 EG;
§ 34a Abs. 3 BVerfGG: Einzelfall einer Auslagenerstattung trotz Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Vorliegen eines Grundrechtsverstoßes (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG)
Volltextveröffentlichungen (3)
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Pflicht zur Vorlage eines Rechtsstreits an den EuGH
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Europäische Union - Nationales Gericht - Vorlagepflicht - Betriebsübergang
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 13.02.1995 - 9 Sa 110/94
- BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95
Papierfundstellen
- NJW 1997, 2512
- ZIP 1997, 1801
- EuZW 1997, 575
- NZA 1997, 931
- BB 1997, 2057
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 14.04.1994 - C-392/92
Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen
Auszug aus BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95
Er berief sich dabei auf die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. April 1994 (Rs. C-392/92, Christel Schmidt). - EuGH, 11.03.1997 - C-13/95
EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN …
Auszug aus BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95
Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen seine Auslegung der Ratsrichtlinie 77/187/EWG dahin geklärt, daß die Ähnlichkeit der vor und nach dem zu beurteilenden Vorgang verrichteten Arbeitnehmertätigkeiten für sich allein noch nicht den Schluß zuläßt, es liege der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit und damit ein Betriebsübergang vor (Entscheidung vom 11. März 1997 - Rs. C-13/95, Ayse/Süzen). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95
Dem Beschwerdeführer steht durch die Versagung der Entscheidung auch kein besonders schwerer Nachteil, denn es ist deutlich abzusehen, daß der Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). - BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
Auszug aus BVerfG, 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95
In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, daß die Nichteinleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 177 Abs. 3 EWGV den grundgesetzlich verbrieften Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht diese Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 82, 159 [195 f.]).
- BAG, 08.12.2011 - 6 AZN 1371/11
Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung - Wartezeit
Die Neuregelung hat der Auffassung, dass Landesarbeitsgerichte, die die Revision bzw. die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, zu den vorlagepflichtigen Gerichten gehören (vgl. BVerfG 13. Juni 1997 - 1 BvR 2102/95 - AP GG Art. 101 Nr. 52 = EzA EWG-Vertrag Art. 177 Nr. 1) , die Grundlage entzogen (…ErfK/Wißmann 12. Aufl. Art. 267 AEUV Rn. 28, 29) . - LAG Düsseldorf, 18.08.1997 - 9 Sa 477/97
Betriebliche Altersversorgung: Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens - …
Die Revisionszulassung war nicht zuletzt auch deswegen erforderlich, weil ein Vorlageverfahren nach Art. 177 Abs. 3 EGV in Betracht kommt (BVerfG 13.06.1997 - 1 BvR 2102/95 - EzA - SD 15/97 S. 5).