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   BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02   

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BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02 (https://dejure.org/2003,3815)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02 (https://dejure.org/2003,3815)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 2003 - 1 BvR 2114/02 (https://dejure.org/2003,3815)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 189
  • FamRZ 2003, 1448
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, der auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist (vgl. BVerfGE 19, 49 ; 89, 381 ; 92, 158 ), setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann.

    Denn die am Annahmeverhältnis Beteiligten haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der durch den Adoptionsbeschluss begründete Status nicht verändert wird, solange noch nicht feststeht, ob das Vormundschaftsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Durchführung der gebotenen materiellen Prüfung die Voraussetzungen für die Adoption verneinen oder weiterhin bejahen wird (vgl. BVerfGE 92, 158 ; vgl. auch BVerfGE 89, 381 für die Volljährigenadoption).

    Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass die Adoption nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, ist der Adoptionsbeschluss grundsätzlich rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfGE 89, 381 ; 92, 158 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, der auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist (vgl. BVerfGE 19, 49 ; 89, 381 ; 92, 158 ), setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann.

    Denn die am Annahmeverhältnis Beteiligten haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der durch den Adoptionsbeschluss begründete Status nicht verändert wird, solange noch nicht feststeht, ob das Vormundschaftsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und Durchführung der gebotenen materiellen Prüfung die Voraussetzungen für die Adoption verneinen oder weiterhin bejahen wird (vgl. BVerfGE 92, 158 ; vgl. auch BVerfGE 89, 381 für die Volljährigenadoption).

    Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass die Adoption nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, ist der Adoptionsbeschluss grundsätzlich rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfGE 89, 381 ; 92, 158 ).

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    Zwar muss das Gericht nicht jedes Vorbringen bescheiden; es hat jedoch grundsätzlich die wesentlichen Tatsachen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 ).

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 89, 28 ).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    Nur wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung, den Vortrag in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 25, 137 ).

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 747/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    a) Die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, der auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist (vgl. BVerfGE 19, 49 ; 89, 381 ; 92, 158 ), setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann.

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 396/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verwertung eines nicht

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; dabei werden alle Tatsachen erfasst (vgl. BVerfGE 17, 86 ), gleichgültig ob es sich um von Amts wegen eingeführte (vgl. BVerfGE 15, 214 ) oder um gerichtskundige Tatsachen handelt (vgl. BVerfGE 10, 177 ).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht zudem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. statt aller BVerfGE 96, 205 ).

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    Der gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten; dabei werden alle Tatsachen erfasst (vgl. BVerfGE 17, 86 ), gleichgültig ob es sich um von Amts wegen eingeführte (vgl. BVerfGE 15, 214 ) oder um gerichtskundige Tatsachen handelt (vgl. BVerfGE 10, 177 ).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2003 - 1 BvR 2114/02
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Anspruch auf rechtliches Gehör sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 10, 177 ; 15, 214 ; 17, 86 ; 19, 49 ; 22, 267 ; 25, 137 ; 47, 182 ; 89, 28 ; 89, 381 ; 92, 158 ; 96, 205 ).

    Nur wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung, den Vortrag in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 22, 267 ; 25, 137 ).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 103/60

    Verfassungswidrigkeit der Witwenversorgung nach dem BVersG - Ansoruch auf

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • KG, 03.05.2010 - 16 UF 191/09

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen nicht

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 2003 - 1 BvR 1248/99 - (FamRZ 2003, 1448 f) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01 - (FamRZ 2003, 285 ff.) die Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet und Verstöße gegen Art. 6 Abs. 2, 5, Art. 3 Abs. 1 GG verneint, weil das Elternrecht der Ausgestaltung des Gesetzgebers bedürfe und die Typisierung von Lebenssituationen diesem erlaube, davon auszugehen, dass zusammenlebende nicht miteinander verheiratete Eltern regelmäßig eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben würden und nur in schwerwiegenden Fällen die Mutter keine derartige Erklärung abgeben wolle und werde [FamRZ 2003, 285/289 zu cc] (1), 290 zu (2) (a), (2) (b) und (3) (b), 292 zu II 1 und 2].
  • LG Düsseldorf, 20.07.2006 - 25 T 467/06
    Trotz dieser Bestimmung hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit in verschiedenen Entscheidungen (NJW 1994, 1053; NJW 1995, 316; FamRZ 2003, 1448) bei Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG die Rechtskraft des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht.
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