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   BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51   

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https://dejure.org/1960,8
BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51 (https://dejure.org/1960,8)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1960 - 1 BvR 216/51 (https://dejure.org/1960,8)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1960 - 1 BvR 216/51 (https://dejure.org/1960,8)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kassenarzt-Urteil: Ein besonders einschneidender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit stellt höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; RVO § 368a § 368b
    Verfassungswidrigkeit der in § 368a RVO enthaltenen Zulassungsbeschränkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • parlanet.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

Papierfundstellen

  • BVerfGE 11, 30
  • NJW 1960, 1389 (Ls.)
  • NJW 1960, 715
  • MDR 1960, 468
  • DVBl 1960, 355
  • BB 1960, 410
  • DÖV 1960, 262
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51
    Nach den hierfür aufgestellten Maßstäben (BVerfGE 7, 377 [407]) ist diese Regelung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

    Die Rechtsstellung des Kassenarztes ist kein öffentlicher Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, bei dem allein die öffentliche Organisationsgewalt im öffentlichen Interesse den Stellenplan bestimmt, so daß sich die Berufsfreiheit der Bewerber auf das Recht des gleichen Zugangs zu den öffentlichen Ämtern reduziert (vgl. BVerfGE 7, 377 [397 f.]).

    Ist die Tätigkeit des Kassenarztes nicht öffentlicher Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, so könnte doch der in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377 [398]) entwickelte Grundsatz auch hier Geltung beanspruchen, daß dort, wo die staatliche Organisationsgewalt bestimmend sein muß, das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht die Freiheit des Zugangs zum Beruf umfassen kann.

    Sie muß als "Berufsausübungsregelung" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG und der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 7, 377) aufgefaßt werden.

    Das grundsätzliche Gebot der Differenzierung (BVerfGE 7, 377 403 ff.)) gilt aber auch innerhalb der Ausübungsregelungen; der Gesetzgeber ist inhaltlich um so freier, je mehr er nur die Berufsausübung trifft, um so stärker gebunden, je mehr zugleich die Berufswahl berührt ist (BVerfGE aaO).

    Kann also der frei praktizierende Arzt in aller Regel seinen Beruf wirtschaftlich gesehen ohne Kassenzulassung nicht erfolgreich ausüben, so kommt die Wirkung der jetzigen Regelung, die die Zulassung von einer schematischen Verhältniszahl abhängig macht, auf die der Arzt keinen Einfluß hat, einer "objektiven Zulassungsvoraussetzung" in Gestalt einer Bedürfnisklausel nahe (BVerfGE 7, 377 [406 ff.]).

    Wo der Zug der Ärzte zur Stadt der Bevölkerungsbewegung folgt, ist er natürlich und unbedenklich (vgl. BVerfGE 7, 377 [422]).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichts ist der Begriff "Beruf" in Art. 12 GG weit auszulegen; er umfaßt auch den Beruf im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377 [397f.]; 11, 30 [39]; 16, 6 [21f.]; 17, 371 [377]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn auch im Zusammenhang anderer Fragestellungen, bei der Beurteilung von Prognosen des Gesetzgebers differenzierte Maßstäbe zugrunde gelegt, die von einer Evidenzkontrolle (etwa BVerfGE 36, 1 (17) - Grundvertrag; 37, 1 (20) - Stabilisierungsfonds; 40, 196 (223) - Güterkraftverkehrsgesetz) über eine Vertretbarkeitskontrolle (etwa BVerfGE 25, 1 (12 f., 17) - Mühlengesetz; 30, 250 (263) - Absicherungsgesetz; 39, 210 (225 f.) - Mühlenstrukturgesetz) bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (etwa BVerfGE 7, 377 (415) - Apotheken; 11, 30 (45) - Kassenärzte; 17, 269 (276 ff.) - Arzneimittelgesetz; 39, 1 (46, 51 ff.) - § 218 StGB; 45, 187 (238) - Lebenslange Freiheitsstrafe).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Die Unvereinbarkeit ist bei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden grundsätzlich nur in dem Umfang festzustellen, in dem das Gesetz einen Beschwerdeführer betrifft und dieser mit seinen verfassungsrechtlichen Angriffen Erfolg hat (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 65, 1 ).
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