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   BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93   

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BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 (https://dejure.org/1998,13)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 (https://dejure.org/1998,13)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 (https://dejure.org/1998,13)
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Kassenärzte-Altergrenze

§ 95 SGB V, Art. 12 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens der Zulassung eines Vertragsarztes wegen Erreichung der Altersgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch eine Altersgrenze; Verfassungsmässigkeit subjektiver beruflicher Zulassungsbeschränkungen; Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 103 Abs. 4 SGB V und des § 95 Abs. 7 SGB V

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Altersgrenze verfassungsgerecht: Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Erlöschen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vollendung des 68. Lebensjahres

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG
    Einführung einer Altersgrenze für Kassenärzte

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1776
  • NZA 1998, 589
  • NZS 1998, 285
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Die Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 238 ; 64, 72 sowie zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Die angegriffenen Regelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ).

    Er darf auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Danach wird bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe (vgl. BVerfGE 64, 72 ; 83, 1 ) die Grenze der Zumutbarkeit hier nicht überschritten.

    Der Eingriff wird darüber hinaus dadurch abgemildert, daß der Vertragsarzt auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres durch eine privatärztliche Tätigkeit - wenn auch nur in begrenztem Umfang - Einkünfte erzielen kann (vgl. BVerfGE 64, 72 ).

    Der Gesetzgeber wird durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, die Berufsausübung des Vertragsarztes im Gegensatz zu derjenigen anderer freier Berufe einer Altersbegrenzung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ; vgl. auch BVerfGE 13, 97 ; 20, 283 ).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Insbesondere sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben werden kann (vgl. BVerfGE 9, 338 ).

    Die Altersgrenze ist eine subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beruf Teil einer Daseinsvorsorge ist, auf die weite Teile der Bevölkerung angewiesen sind (vgl. BVerfGE 9, 338 ).

    Die angegriffenen Regelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ).

    Er darf auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ).

    Der Gesetzgeber wird durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, die Berufsausübung des Vertragsarztes im Gegensatz zu derjenigen anderer freier Berufe einer Altersbegrenzung zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 9, 338 ; 64, 72 ; vgl. auch BVerfGE 13, 97 ; 20, 283 ).

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Denn das Bundesverfassungsgericht prüft, ob eine gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, auch wenn sie in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. BVerfGE 21, 292 ; 33, 171 ).

    Ob auch die Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Hinblick auf eine rasche und sichere Heilung der Versicherten und die effektive und sparsame Verwendung der Beiträge (vgl. BVerfGE 78, 155 ) oder die Sicherstellung der vollen Einsatzfähigkeit des Vertragsarztes (vgl. BVerfGE 16, 286 ; 33, 171 ) die Altersgrenze rechtfertigen kann, bedarf keiner Entscheidung.

    Es kann hier ebenfalls offenbleiben, ob diese Differenzierung deshalb gerechtfertigt ist, weil anders als bei der privatärztlichen Tätigkeit Vertragsärzte grundsätzlich mit ihrer vollen Arbeitskraft für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen müssen (offengelassen in BSG, Urteile vom 19. März 1997 - 6 RKa 38/96 und 6 RKa 39/96 - = SozR 3-5520, § 20 Nr. 2; vgl. BVerfGE 16, 286 ; 33, 171 ).

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft ein gesetzlicher Ausschluß von der vertragsärztlichen Tätigkeit - wie hier mittels der Altersgrenze - lediglich die Berufsausübung des Arztes, kommt jedoch wegen seiner Auswirkungen auf die Möglichkeit, ärztlich tätig zu sein, im Hinblick auf die Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleich (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 ).

    Ob daran festzuhalten ist, daß Beschränkungen der Vertragsarztzulassung berufswahlregelnde Wirkungen haben und deshalb nur zur Sicherung besonders wichtiger Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 11, 30 ), kann hier offenbleiben.

    Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob die Einbindung der Vertragsärzte in das öffentlichrechtliche System der gesetzlichen Krankenversicherung auch Sonderregelungen rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 einerseits und BVerfGE 68, 139 ; 70, 1 ; 73, 280 andererseits).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Ob auch die Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Hinblick auf eine rasche und sichere Heilung der Versicherten und die effektive und sparsame Verwendung der Beiträge (vgl. BVerfGE 78, 155 ) oder die Sicherstellung der vollen Einsatzfähigkeit des Vertragsarztes (vgl. BVerfGE 16, 286 ; 33, 171 ) die Altersgrenze rechtfertigen kann, bedarf keiner Entscheidung.

    Hält eine zwischen Berufsguppen differenzierende Regelung dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, liegt hierin regelmäßig zugleich die ausreichende Rechtfertigung für die vorgenommene Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 78, 155 in Abgrenzung zu BVerfGE 25, 236 ).

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Ob auch die Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Hinblick auf eine rasche und sichere Heilung der Versicherten und die effektive und sparsame Verwendung der Beiträge (vgl. BVerfGE 78, 155 ) oder die Sicherstellung der vollen Einsatzfähigkeit des Vertragsarztes (vgl. BVerfGE 16, 286 ; 33, 171 ) die Altersgrenze rechtfertigen kann, bedarf keiner Entscheidung.

    Es kann hier ebenfalls offenbleiben, ob diese Differenzierung deshalb gerechtfertigt ist, weil anders als bei der privatärztlichen Tätigkeit Vertragsärzte grundsätzlich mit ihrer vollen Arbeitskraft für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen müssen (offengelassen in BSG, Urteile vom 19. März 1997 - 6 RKa 38/96 und 6 RKa 39/96 - = SozR 3-5520, § 20 Nr. 2; vgl. BVerfGE 16, 286 ; 33, 171 ).

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 238 ; 64, 72 sowie zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1997, S. 1207 f.).

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83

    Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Die angegriffenen Regelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).

    Die angegriffenen Regelungen genügen auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ).

  • BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60

    Verfassungswidrigkeit des Praxis der Zulassung von Zahnärzten zu RVO -Kassen

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft ein gesetzlicher Ausschluß von der vertragsärztlichen Tätigkeit - wie hier mittels der Altersgrenze - lediglich die Berufsausübung des Arztes, kommt jedoch wegen seiner Auswirkungen auf die Möglichkeit, ärztlich tätig zu sein, im Hinblick auf die Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleich (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 ).

    Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob die Einbindung der Vertragsärzte in das öffentlichrechtliche System der gesetzlichen Krankenversicherung auch Sonderregelungen rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 einerseits und BVerfGE 68, 139 ; 70, 1 ; 73, 280 andererseits).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 39/96

    Vertragsärztliche Tätigkeit neben einer werksärztlichen Tätigkeit auf dem

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 38/96

    Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung - Eignung des Arztes -

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1581/91

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Altersgrenze für Notare

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 26.08.1993 - 2 BvR 1439/93

    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze des passiven Wahlrechts im

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 16.11.1990 - 1 BvR 1280/90

    Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber anerkannt, dass ein Ausschluss von der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nur die Berufsausübung des Arztes beeinträchtigt, sondern im Hinblick auf die Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und die daher mit einem Ausschluss von der vertragsärztlichen Tätigkeit verbundenen Auswirkungen auf die Möglichkeit, ärztlich tätig zu sein, einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleichkommt (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 -, juris, Rn. 28).
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    Ob dieser objektiv denkbare, aber im Gesetzgebungsverfahren nicht angeführte Zweck überhaupt berücksichtigungsfähig ist (grds. bejahend BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 1 BvL 21/11 -, BVerfGE 130, 131-151, Rn. 47, und vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 -, Rn. 29, www.bverfg.de) oder allein die subjektiv vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke beachtlich sind (zu Steuern bzw. Gebühren vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 -, BVerfGE 108, 1-34, Rn. 63, www.bverfg.de, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121-165, Rn. 76 f, juris), ist streitig (offen lassend BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 91 f, www.bverfg.de).
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2007 - L 4 B 406/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

    Ferner dürfe er im Wege generalisierender Betrachtung und Typisierung davon ausgehen, dass eine zwanzigjährige vertragsärztliche Tätigkeit ausreiche, getätigte Investitionen zu erwirtschaften und eine angemessene Alterssicherung aufzubauen (zum Ganzen unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 m. w. N.).

    § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V beziehe sich auf die berufliche Betätigung und nicht auf deren Ergebnis (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).

    Dies gelte auch, soweit Ärzte mit Approbation auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres bei bestehender Leistungsfähigkeit berufsrechtlich weiter zur privatärztlichen Tätigkeit befugt seien (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 - 1 BvR 71/57 = BVerfGE 9, 338; Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 = BVerfGE 64, 72; Beschluss vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).

    Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung Ärzte mit deutscher Staatsbürgerschaft im Vergleich zu Ärzten aus anderen Staaten der Europäischen Union bei ihrer Tätigkeit als Vertragsärzte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ungleich behandelt werden könnten, so dass die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit auch kein Gleichheitsproblem im Sinne der Inländerdiskriminierung aufwerfe (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).

    Eine Verletzung des Grundrechts des Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG ist darin verneint worden auf der Grundlage von Entscheidungen des BVerfG (Beschl. vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 17) und des BSG (Urt. vom 25. November 1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 20. März 2001, BVerfGE 103, 172 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4, juris Rz 56).

    Hält eine zwischen Berufsgruppen differenzierende Regelung dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand, liegt hierin regelmäßig zugleich die ausreichende Rechtfertigung für die vorgenommene Ungleichbehandlung (BVerfG, Beschl. vom 31. März 1998, a.a.O.).

    Gleichwohl hat das BVerfG in dem Beschluss vom 31. März 1998 (- 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93 - a.a.O.) den Gesundheitsschutz als eine Berufswahlregelung und damit auch die Altersgrenze in § 95 Abs. 7 SGB V legitimierenden Gemeinwohlgrund angesehen.

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