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   BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06   

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BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06 (https://dejure.org/2008,14912)
BVerfG, Entscheidung vom 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06 (https://dejure.org/2008,14912)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Mai 2008 - 1 BvR 2257/06 (https://dejure.org/2008,14912)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Geltung des vollen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung auch für Versorgungsbezüge freiwillig Versicherter, die dem sog "Altersprivileg" unterfielen, mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 583
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen die Geltung des vollen allgemeinen Beitragssatzes anordnet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -, JURIS).

    Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, weil der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung den eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Versicherten zuzurechnen ist und auch der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung letztlich auf Eigenleistungen des Versicherten in Form erbrachter Rentenversicherungsbeiträge beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -, JURIS).

    Dies ist indes durch Systembesonderheiten gerechtfertigt, welche das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2137/06) dargelegt hat.

    Seit dem 1. Januar 2004 haben die pflichtversicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse zu entrichten, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2137/06) dargelegt, dass die Einführung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge durch § 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 1004 geltenden Fassung bei den Versicherungspflichtigen nicht gegen Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verstößt.

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Die Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 103, 392 [404]).

    Die Belastung nicht wiederkehrend gezahlter Versorgungsleistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 [86]; - 103, 392 [403]); denn die angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um.

    Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]; - 103, 392 [403]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Bereich der Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne Übergangsregelungen auch dann gebilligt, wenn diese mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren (vgl. BVerfGE 69, 272 [312]; - 79, 223 [239]; - 103, 392 [404]).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem vollen Einkommen zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 69, 272 [313]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96 -, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Bereich der Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne Übergangsregelungen auch dann gebilligt, wenn diese mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren (vgl. BVerfGE 69, 272 [312]; - 79, 223 [239]; - 103, 392 [404]).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 6. Dezember 1988 (vgl. BVerfGE 79, 223 ff.), welche die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge neben der Rente für die Krankenversicherungsbeiträge von Rentner-Pensionären betraf, dargelegt, dass die beitragsrechtlichen Bestimmungen auf die Höhe der dem Rentner-Pensionär gewährten Alimentation keinen Einfluss haben, also das zustehende Ruhegehalt nicht verringern.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Bereich der Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne Übergangsregelungen auch dann gebilligt, wenn diese mit erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren (vgl. BVerfGE 69, 272 [312]; - 79, 223 [239]; - 103, 392 [404]).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Sie reichen je nach Regelungsgegenstand vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 99, 367 [388]; stRspr).

    Eine strenge Prüfung ist vorzunehmen, wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt werden (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; - 88, 87 [96]; - 99, 367 [388]).

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Es ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68 [87]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb bereits in seiner Entscheidung vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u. a.; BVerfGE 102, 68 [95]) darauf hingewiesen, dass die durch § 248 SGB V alter Fassung begründete unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten, welche nur den halben Beitrag zahlten, und den normalerweise mit dem vollen Beitrag belasteten freiwillig Versicherten einer Überprüfung bedürfe, weil es sich für beide Versichertengruppen um Leistungen mit Entgeltersatzcharakter handele.

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239 [263]; - 103, 392 [403]).
  • BVerfG, 13.12.2002 - 1 BvR 1660/96

    Aufhebung des "Altersprivilegs" des § 248 Abs 2 SGB 5 durch Art 1 Nr 138 GSG

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem vollen Einkommen zur Finanzierung heranzuziehen (vgl. BVerfGE 69, 272 [313]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96 -, SozR 3-2500 § 248 Nr. 6).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Das Vertrauen insbesondere der älteren und gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage ist im Grundsatz hoch einzuschätzen (vgl. BVerfGE 97, 378 [389]).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 28.05.2008 - 1 BvR 2257/06
    Das ist erheblich, aber nicht mit einer grundlegenden Beeinträchtigung seiner finanziellen Situation im Sinne einer erdrosselnden Wirkung verbunden (vgl. hierzu - mit Blick auf Art. 14 GG - BVerfGE 82, 159 [190]).
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 6/05 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 107, 27, 45 f; 112, 164, 174 = SozR 4-7410 § 32 Nr. 1 RdNr 14; BVerfG SozR 4-2500 § 240 Nr. 11 RdNr 12) .
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Die Anforderungen an den Differenzierungsgrund werden durch den Regelungsgegenstand und das Differenzierungskriterium bestimmt und reichen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BVerfGE 99, 367, 388; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06) .
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 8/08 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemeinsame

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal reichen die Anforderungen an den Differenzierungsgrund dabei vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (BVerfGE 107, 27, 45 f; 112, 164, 174 = SozR, aaO, RdNr 14; BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 1 BvR 2257/06).
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