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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06 und 1 BvR 830/06   

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BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06 und 1 BvR 830/06 (https://dejure.org/2007,86)
BVerfG, Entscheidung vom 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06 und 1 BvR 830/06 (https://dejure.org/2007,86)
BVerfG, Entscheidung vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06 und 1 BvR 830/06 (https://dejure.org/2007,86)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit der Rundfunkgebührenfestsetzung: entsprechende landesrechtliche Zustimmungsakte zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Art 5 Abs 1 S 2 GG unvereinbar - Erforderlichkeit gesetzlicher Regelungen zur Sicherung der Rundfunkfreiheit durch technologische ...

  • Telemedicus

    Rundfunkgebührenfestsetzung

  • Telemedicus

    Rundfunkgebührenfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliches Gebot der Trennung von Medienpolitik und Gebührenfestsetzung; Vereinbarkeit von Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder zu Art. 6 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (8. RÄndStV) mit der Rundfunkfreiheit; ...

  • kanzlei.biz

    Rundfunkgebühren verfassungswidrig festgesetzt

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; RGebStV
    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkfinanzierung; Zulässigkeit der Abweichung der Festsetzung der Rundfunkgebühren vom Vorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    KEF-Berichtsentwurf: Rundfunkgebühren steigen 2009 um 93 Cent

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühr soll ab 2009 um 95 Cent steigen

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Plus ça change: deutsches BVerfG zu Rundfunkgebühren

  • heise.de (Pressebericht, 11.09.2007)

    Rundfunkgebühren-Festsetzung verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkgebühren verfassungswidrig

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Festsetzung der Rundfunkgebühren verfassungswidrig

  • beck.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung der Rundfunkgebühren für 2005-2008

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühren verfassungswidrig festgesetzt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühren verfassungswidrig festgesetzt

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    ZDF schließt sich der Verfassungsbeschwerde der ARD an

  • IRIS Merlin (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    ZDF schließt sich der Verfassungsbeschwerde der ARD an

Sonstiges (6)

  • lehofer.at (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Glänzender Pyrrhussieg? Das deutsche Rundfunkgebühren-Urteil in der juristischen Diskussion

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • ltsh.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • ltsh.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • ltsh.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 181
  • NJW 2008, 838 (Ls.)
  • NVwZ 2007, 1287
  • MMR 2007, 770
  • DVBl 2007, 1292
  • DÖV 2007, 968
  • ZUM 2007, 712
  • afp 2007, 457
 
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Wird zitiert von ... (363)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

    Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 136, 9 ).

    Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

    Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

    Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 136, 9 ).

    Dieses Leistungsangebot wird durch die Entwicklung der Kommunikationstechnologie und insbesondere die Informationsverbreitung über das Internet weiterhin nicht infrage gestellt (vgl. BVerfGE 57, 295 ; 73, 118 ; 95, 163 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft des öffentlichen Rechts - im Folgenden: Rundfunkanstalten - können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr; vgl. entsprechend zu Art. 34 EMRK: EGMR, Radio France c. France, Urteil vom 30. März 2004, Nr. 53984/00, § 26; Mackay & BBC Scotland v. United Kingdom, Urteil vom 7. Dezember 2010, Nr. 10734/05, § 19).

    Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ), mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert.

    Für das Inkrafttreten der Regelungen des (Rundfunkfinanzierungs)Staatsvertrags über Beitragsanpassungen - auf der Grundlage der Bedarfsfeststellung der KEF - bedarf es derzeit mangels anderer Vereinbarung (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ) immer wieder erneut der Zustimmung aller Länder.

    Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 136, 9 ; stRspr).

    Einmal eingetretene Fehlentwicklungen lassen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 ) Grundsätze aufgestellt und diese in seinem Urteil vom 11. September 2007 (BVerfGE 119, 181 ) bestätigt.

    Danach hat der Gesetzgeber durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben, kann über Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung des Rundfunkauftrags genommen werden (BVerfGE 119, 181 ).

    Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Beitragsfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Dies stünde im Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Das Verfahren der Beitragsfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam ausschließt (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    b) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am ehesten gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Möglichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt (BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und der ihr folgenden Beitragsfestsetzung bilden (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres jeder Institution eigenen Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Dem fachlichen Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium (BVerfGE 119, 181 ).

    Von Verfassungs wegen muss allerdings sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Beitragsentscheidung gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang aus (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Als Abweichungsgrund kommt gegenwärtig etwa noch die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer in Betracht (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.).

    Andernfalls wäre eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Beitragsentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (vgl. BVerfGE 119, 181 m.w.N.; stRspr).

    Die Begründungspflicht dient damit einem effektiven Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch BVerfGE 119, 181 ).

    Wird beansprucht, auch die fachliche Bedarfsfeststellung als solche zu korrigieren, muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass die Beitragsentscheidung auch nach dieser Korrektur auf einer fachlich abgesicherten und transparenten Bedarfseinschätzung gründet (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Machen sie hiervon keinen Gebrauch, weil sie die politische Verantwortung für die Festsetzung der konkreten Beitragshöhe weiterhin selbst sowie als Ländergesamtheit tragen wollen, so müssen sie sich den grundrechtlich fundierten Begründungsanforderungen auch unter den dadurch erschwerten Bedingungen stellen (BVerfGE 119, 181 ).

    Das kann auch zur Sicherung der Akzeptanz der Entscheidung bei den Bürgerinnen und Bürgern beitragen und zwar insbesondere dadurch, dass die Interessen der Beitragszahler in die Entscheidung einbezogen werden (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Abweichungsbefugnis muss dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG) Rechnung getragen werden, ohne dass der prozedurale Grundrechtsschutz leerlaufen darf (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Dem dient neben dem Begründungserfordernis (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV; siehe oben Rn. 97 ff.) auch, dass gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV die beabsichtigten Abweichungen durch die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF zu erörtern sind (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    a) Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Es ist Sache jedes einzelnen Landes, ein Einvernehmen der Länder hinsichtlich der von ihm für erforderlich gehaltenen Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Dem steht der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung des Rundfunkbeitrags entgegen (vgl. BVerfGE 90, 60 ), der darauf zielt, den Risiken einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten zu begegnen (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Soweit das Land Sachsen-Anhalt auf weitere möglicherweise beitragsrelevante Rahmenbedingungen in der Folge der Pandemie abstellen wollte, hat es Tatsachenannahmen, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, weder hinreichend benannt noch seine daran anknüpfende Bewertung offen gelegt (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Zwar lässt sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Jedoch können etwa aufgeschobene Investitionen kompensationsbedürftig sein (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Erbringen dies die Rundfunkanstalten trotz Unterfinanzierung gewissermaßen in eigener "Vorleistung" durch den vorübergehenden Rückgriff auf dafür an sich nicht vorgesehene finanzielle Ressourcen, ist eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20 u.a. -, Rn. 6).

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 119, 181 ; 121, 30 ; stRspr).

    Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (BVerfGE 119, 181 ).

    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (BVerfGE 119, 181 m.w.N.).

    Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 ; 119, 181 ).

    Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 119, 181 ).

    Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 119, 181 ) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 119, 181 ).

    Insbesondere um die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. BVerfGE 119, 181 ).

    Das Zusammenwachsen der Medien im Internet-Zeitalter stellt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und das Fernsehen insgesamt vor neue Herausforderungen (vgl. BVerfGE 119, 181 ; 121, 30 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.06.2008 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,24190
BVerfG, 09.06.2008 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 (https://dejure.org/2008,24190)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2008 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 (https://dejure.org/2008,24190)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2008 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 (https://dejure.org/2008,24190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    RVG § 14 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 2
    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Verfahrensgang

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