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   BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71   

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https://dejure.org/1972,8
BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 (https://dejure.org/1972,8)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 (https://dejure.org/1972,8)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 (https://dejure.org/1972,8)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Förderstufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht: Einführung der Förderstufe in Hessen - Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang auf weiterführende Schulen - Obligatorische Förderstufe in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 165
  • NJW 1973, 133
  • DVBl 1973, 257
  • DÖV 1973, 50
 
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Wird zitiert von ... (526)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
    Dieses Recht der Eltern ist aber - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - nicht allein durch das Wächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138, 143 ff.]) begrenzt.

    Die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob und inwieweit Eltern bei den innerhalb der Förderstufe zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen sind, betrifft allein den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138]; 31, 194 [203 f.]).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
    Das verlangt nicht nur der rechtsstaatliche Grundsatz der Formklarheit, sondern vor allem das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das den Gesetzgeber verpflichtet, im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen und nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu überlassen (vgl. BVerfGE 20, 150 [157 f.] mit weiteren Nachweisen).

    Wird durch ein Gesetz der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 20, 150 [158]).

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
    Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfaßt auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (vgl. BVerwGE 5, 153 [157 f.]; 5, 164 [165]; 18, 40 [42]).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 108, 282 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Heute ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 (192f); 40, 237 (249); 41, 251 (260); 45, 400 (417f); 47, 46 (78ff); 48, 210 (221)).

    Nach den gleichen Maßstäben beurteilt sich, ob der Gesetzgeber, wie der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt weiter fordert (BVerfGE 34, 165 (192)), mit der zur Prüfung vorgelegten Norm die wesentlichen normativen Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs selbst festgelegt und dies nicht dem Handeln etwa der Verwaltung überlassen hat.

    Ist aber danach, wie dargelegt, dem Grundsatz des allgemeinen Gesetzesvorbehalts insoweit genügt, als die in Frage stehenden Bestimmungen in einem förmlichen Gesetz getroffen wurden, so bleibt zu prüfen, ob der Gesetzgeber auch die weitere Forderung des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts erfüllt und mit der zur Prüfung vorgelegten Norm das Wesentliche selbst festgelegt und nicht dem Handeln der Verwaltung überlassen hat (vgl BVerfGE 34, 165 (192f)).

    Der Bürger, dessen Grundrechte durch einen Genehmigungsvorbehalt berührt würden, müsse einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung haben, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorliege (BVerfGE 8, 71 (76); 20, 150 (158); 34, 165 (200); 41, 378 (399); 46, 120 (157)).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Der Grundrechtsschutz des Betroffenen würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ).
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