Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 02.01.2017

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   BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16   

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https://dejure.org/2017,26834
BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16 (https://dejure.org/2017,26834)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16 (https://dejure.org/2017,26834)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 (https://dejure.org/2017,26834)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO, § 2 Abs 2 JBeitrO, § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO
    Verhängung einer Missbrauchsgebühr unanfechtbar - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", auszulegen als Antrag auf vorläufige Einstellung der Beitreibung (§ 8 Abs 1 S 3 JBeitrO iVm § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO), mit Verwerfung der Erinnerung gegenstandslos

  • IWW

    § 34 BVerfGG
    Missbrauchsgebühr

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung betreffend die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr; Entstehung der Missbrauchsgebühr als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats; Erledigung des Antrags auf Anordnung der vorläufigen ...

  • rewis.io

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr unanfechtbar - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", auszulegen als Antrag auf vorläufige Einstellung der Beitreibung (§ 8 Abs 1 S 3 JBeitrO iVm § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO), mit Verwerfung der Erinnerung gegenstandslos

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung betreffend die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr; Entstehung der Missbrauchsgebühr als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats; Erledigung des Antrags auf Anordnung der vorläufigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr unanfechtbar - Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung", auszulegen als Antrag auf vorläufige Einstellung der Beitreibung (§ 8 Abs 1 S 3 JBeitrO iVm § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO), mit Verwerfung der Erinnerung gegenstandslos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Missbrauchsgebühr beim BVerfG: Beleidigen lassen wir uns nicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mißbrauchsgebühr des Bundesverfassungsgerichts - und die Erinnerung gegen deren Kostenansatz

  • lto.de (Pressebericht, 01.08.2017)

    BVerfG verwirft Erinnerung gegen Missbrauchsgebühr: Anwalt muss 500 Euro für Verfassungsbeschwerde zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.10.2008 - 1 BvR 1356/03
    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16

    Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15

    Eingelegte Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 31.05.2012 - 2 BvR 611/12

    Unzulässige Erinnerung gegen die Verhängung einer Missbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 09.08.2019 - VGH B 15/19

    Unstatthafte Erinnerung gegen Entscheidung über Auferlegung einer

    Die Missbrauchsgebühr nach § 21 Abs. 2 VerfGHG gehört zwar zu den "Gerichtskosten" (vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris Rn. 3).

    Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche ist aber - wie der Beschluss vom 18. Juli 2019 insgesamt, worauf in diesem auch ausdrücklich hingewiesen wurde - unanfechtbar (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 27. Juni 2017 - VGH B 5/17 -, n.v.; vgl. auch entspr. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris Rn. 4 und vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 160/15 -, juris Rn. 2).

  • BVerfG, 27.10.2017 - 1 BvR 160/15

    Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 4).
  • BVerwG, 03.11.2021 - 9 KSt 4.21

    Beitreibung von Gerichtskosten für mehrere Beschwerdeverfahren;

    Für eine solche Anordnung besteht vorliegend jedoch kein Raum mehr, nachdem über die Einwendungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrG abschließend entschieden worden ist (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 - juris Rn. 5 f.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3037
BVerfG, 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16 (https://dejure.org/2017,3037)
BVerfG, Entscheidung vom 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16 (https://dejure.org/2017,3037)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 (https://dejure.org/2017,3037)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 3 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

  • Wolters Kluwer

    Fristversäumnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Beleidigender oder verletzender Charakter de Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

  • BRAK-Mitteilungen

    Missbrauchsgebühr für Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de

    Fristversäumnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Beleidigender oder verletzender Charakter de Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34 ; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
    Fristversäumnis für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde; Beleidigender oder verletzender Charakter de Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Missbrauchsgebühr von 500 EURO gegen Rechtsanwalt wegen Verfassungsbeschwerde mit beleidigende Äußerungen über Richter im Ausgangsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beleidigungen in der Verfassungsbeschwerde - und die Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Monatsfrist für die Verfassungsbeschwerde - und die unzulässige Anhörungsrüge

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.06.1998 - 2 BvR 1916/97

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16
    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris).
  • BVerfG, 20.02.2015 - 1 BvR 3349/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung offensichtlich

    Auszug aus BVerfG, 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16
    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris).
  • BVerfG, 11.09.2015 - 2 BvR 1586/15

    Versäumnis der Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16
    Die Anhörungsrüge gehörte vorliegend aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht zum Rechtsweg und vermochte die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2015 - 2 BvR 1586/15 -, juris).
  • BVerfG, 07.05.2020 - 1 BvR 275/20

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich

    Auch muss das Bundesverfassungsgericht es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5) oder sich in einer Vertiefung der Ehrabschneidungen erschöpft, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren, ohne sich ernsthaft um die Darlegung einer Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze zu bemühen.
  • BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger

    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14 u.a. -, Rn. 3 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 2029/17

    Auferlegung eines Missbrauchsgebühr bei beleidigendem Inhalt der

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 31.03.2022 - 2 BvR 1954/21

    Nichtannahme mehrerer offensichtlich substanzloser Verfassungsbeschwerden und

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit Verfassungsbeschwerden befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 2029/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2020 - 2 BvR 386/20 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 386/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 2029/17 -, Rn. 8).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - L 17 R 544/18

    Auferlegung des Mindestkostenbetrages - Rechtsfolgenverweis von § 192 Abs. 1 S. 3

    Daneben ist Missbrauch auch gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren für justizfremde Zwecke missbraucht wird und in seiner äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter gegen andere Beteiligte oder das Gericht aufweist und jede Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 -, juris; vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, juris; vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris; vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris und vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 192 Rn. 9; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 192 Rn. 25).
  • BVerfG, 20.09.2020 - 1 BvR 1709/20

    Offensichtlich unbegründete, lediglich politische Polemik beinhaltende

    Desgleichen gilt das für Verfassungsbeschwerden, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte zu beschimpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5) oder allgemeine Vorwürfe und Unmutsbekundungen gegenüber der Justiz, dem Gesetzgeber oder der Exekutive zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 -, Rn. 3 ff.).
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