Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 08.01.1985 | BVerfG, 28.02.1981

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1
BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,1)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,1)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,1)
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Brokdorf

Art. 8, §§ 14, 15 VersG, Spontandemonstrationen;

versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung;

§ 80 VwGO;

richterliche Rechtsfortbildung

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Brokdorf

  • openjur.de

    Brokdorf

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein Verbot von Großdemonstrationen - Brokdorf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Brokdorfentscheidung - Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel - Voraussetzungen für die Auflösung oder das Verbot einer Versammlung - Recht auf Versammlungsfreiheit - Schwelle für behördliches Eingreifen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ...

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.07.1985)

    Demonstrationen - Hohe Schwelle

  • zeit.de (Pressebericht, 02.08.1985)

    Eine Demonstration für die Bürgerfreiheit

  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Brokdorf

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verletzung der Anmeldepflicht rechtfertigt nicht Verbot einer Spontandemonstration - Verbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur bei unmittelbarer Gefährdung dieser Rechtsgüter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 69, 315
  • NJW 1985, 2395
  • NVwZ 1985, 898 (Ls.)
  • DVBl 1985, 1006
  • DÖV 1985, 778
 
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Wird zitiert von ... (1149)

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 und vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 - BVerfGE 132, 39 ).
  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in solcher Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu schaffen, anderseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    In der Demokratie erfolgt die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 69, 315 ; 107, 339 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2534
BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,2534)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,2534)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 (https://dejure.org/1985,2534)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 68, 360
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Das bei jedem Mieter vorhandene Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ist bereits dadurch berücksichtigt, daß die Kündigung des Vermieters von den Voraussetzungen des Eigenbedarfs abhängig gemacht und damit eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist (BVerfGE 68, 360, 370 ff.).
  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, woraus sich im vorliegenden Fall die erforderliche Sachdienlichkeit der Zulassung ergeben könnte (vgl. BVerfGE 68, 360 (361)).
  • BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02

    Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge

    Sie kommt nur in Betracht, wenn sie sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 68, 360 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.1981 - 1 BvR 233/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1361
BVerfG, 28.02.1981 - 1 BvR 233/81 (https://dejure.org/1981,1361)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1981 - 1 BvR 233/81 (https://dejure.org/1981,1361)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1981 - 1 BvR 233/81 (https://dejure.org/1981,1361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 ABs. 6; GG Art. 5, Art. 8
    Keine einstweilige Anordnung gegen ein Demonstrationsverbot - AKW Brokdorf

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 244
  • NJW 1981, 1088
  • DÖV 1981, 456
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Ihr gleichzeitiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung blieb erfolglos (BVerfGE 56, 244).

    Gegen ihre Verfassungsbeschwerde, die bereits in der Nacht vor der geplanten Demonstration erhoben worden war, bestanden ursprünglich keinerlei Zulässigkeitsbedenken (vgl. den Beschluß über die beantragte einstweilige Anordnung, BVerfGE 56, 244 [246]).

  • BVerfG, 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15

    Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Verbot des "Tags der Patrioten" in

    Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung außerstande (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ).
  • BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13

    Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung

    Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere davon auszugehen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze beachtet haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer von diesen abweichenden Beurteilung in der Lage (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ).
  • BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13

    Eigene Folgenabwägung nur bei voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände -

    Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung außerstande (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ).
  • BVerfG, 07.06.1986 - 1 BvR 647/86

    Wackersdorf

    Bei der Frage, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist, muß nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der Folgen vorgenommen werden, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 211 [215]; 56, 244 [246]).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.1996 - 13 M 5368/96

    Schüler; Krankheitsbedingt versäumter Schulunterricht; Anspruch auf

    Zwar endet, wie der Senat bereits entschieden hat, der Bildungsanspruch eines behinderten Kindes nicht notwendig an der Grenze seiner individuellen Schulpflicht; auch darüber hinaus kann vielmehr ein Recht zum Schulbesuch bestehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 2.9.1982 - 13 B 54/81 -, SchlHA 1981, 85; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.1976 - V A 869/75 -, DVBl. 1977, 458).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.1994 - 10 M 1470/94

    Teilnahme der "Republikaner" an "Wahlhearing"; Landtagswahl; NDR; Partei,

    Die Ast. muß sich aber bewußt sein, daß sie ein erhebliches Risiko eingeht, wenn sie Anträge bei Gericht so spät stellt, daß eine rechtzeitige Entscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu BVerfGE 56, 244 [246] = NJW 1981, 1088).
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