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   BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89   

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https://dejure.org/1989,1885
BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 (https://dejure.org/1989,1885)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 (https://dejure.org/1989,1885)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 (https://dejure.org/1989,1885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulpflicht und Elternrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gewissensfreiheit.de (Leitsatz)

    Befreiungsmöglichkeit vom Besuch der Grundschule aus wichtigem Grund

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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
    Dabei darf der Staat unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 >182<; 47, 46 >71<).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
    Staat und Eltern müssen daher aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Bemühungen nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 59, 360 >381<) aufeinander abstimmen.
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
    Eine solche faktische, nicht aber unmittelbare rechtliche Betroffenheit reicht jedoch für die Annahme einer Beschwerdebefugnis nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht aus (vgl. BVerfGE 15, 256 >262 f.<; st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
    Nicht nur der Staat muss die jeweiligen erzieherischen Vorstellungen der Eltern achten, auch diese sind ihrerseits dem Gedanken der Toleranz gegenüber andersdenkenden Eltern verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 223 >237<), deren Belangen die schulische Erziehung ebenfalls Rechnung tragen muss.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1989 - 1 BvR 235/89
    Dabei darf der Staat unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (BVerfGE 34, 165 >182<; 47, 46 >71<).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
  • BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14

    Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der

    Letztere wiederum hat primär zum Ziel, dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag zur Durchsetzung zu verhelfen, welcher seinerseits nicht nur im durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindesinteresse, sondern ebenso im Allgemeininteresse liegt (vgl. BVerfGK 1, 141 ; 8, 151 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 7).

    a) Der Landesgesetzgeber, der in § 182 Abs. 1 HessSchulG das Entziehen anderer von der Schulpflicht unter Strafe stellt, greift zwar in das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und - wie hier angesichts der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Glaubens- und Gewissensgründe - in deren Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3 und 7).

    Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte staatliche Erziehungsauftrag der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet ist (vgl. BVerfGK 1, 141 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 -, FamRZ 1986, S. 1079; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09 -, juris, Rn. 14), unterliegt es - auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG, der Einschränkungen zugänglich ist, die sich aus der Verfassung selbst ergeben - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Beachtung der Schulpflicht von den Erziehungsberechtigten dadurch einzufordern, dass der (Landes-)Gesetzgeber entsprechende Strafvorschriften schafft und die Strafgerichte bei deren Verletzung Geld- oder Freiheitsstrafen verhängen.

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Diesen weitreichenden Aufgaben könnte der Staat nicht gerecht werden, ohne eine allgemeine Schulpflicht einzuführen, deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit daher außer Frage steht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - juris Rn. 3 und vom 21. Juli 2009 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - a.a.O. S. 84 bzw. S. 46).
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