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   BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05   

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BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 (https://dejure.org/2005,75306)
BVerfG, Entscheidung vom 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 (https://dejure.org/2005,75306)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 2354/05 (https://dejure.org/2005,75306)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2015 - 3 B 9.14

    Petitionsrecht; öffentliche Petition; Rechtsgrundlage; Verfahrensgrundsätze des

    Darüber hinaus gehende Pflichten, insbesondere eine sachliche Begründungspflicht, lassen sich aus Art. 17 GG weder allein noch in Verbindung mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes herleiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85.90 -, juris Rn. 5; BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris Rn. 15 ff.; s.a. 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 138/07 -, juris Rn. 2), ebenso wenig ein Anspruch auf Befolgung einer vom Bundestag zur Erwägung an die Bundesregierung bzw. das zuständige Bundesministerium überwiesenen Petition (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 5 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2014 - L 9 AL 233/13
    Anders als der Kläger meint, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 17 GG keinen einforderbaren individualrechtlichen Anspruch auf eine Befolgung einer vom Bundestag zur Erwägung an die Bundesregierung bzw. das zuständige Bundesministerium - hier für Wirtschaft und Arbeit - überwiesenen Petition entsprechend der diesem Erwägungsbeschluss zu Grunde liegenden Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 5).

    Im Falle der Parlamentspetition begründet Art. 17 GG zur Erfüllung dieser Verpflichtung auch eine formelle Allzuständigkeit im Sinne einer Behandlungskompetenz des Parlaments, das insbesondere bei das Verhalten der Verwaltung betreffenden Petitionen mangels materieller Entscheidungskompetenz jedoch keine eigene Abhilfemöglichkeit hat, sondern im Wege politischen Einflusses Lösungen anregt und die Regierung um Abhilfe ersucht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 6).

    Da Art. 17 GG schon gegenüber dem - unmittelbaren - Petitionsadressaten keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlung und Entscheidung gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschl. der 3.Kammer des Ersten Senats v. 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris Rn. 19 ff.), umfasst er auch im Falle einer überwiesenen Parlamentspetition keinen solchen Anspruch gegenüber der Regierung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 7).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.02.2018 - 1 VB 54/17

    Teilweise mangels hinreichender Substantiierung (§§ 15 Abs 1 S 2, 56 Abs 1

    12 Im Ansatz zutreffend geht der Beschwerdeführer zwar von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass Art. 17 GG die Verpflichtung des Petitionsadressaten enthält, die Petition nicht nur entgegenzunehmen, sondern sie auch sachlich zu prüfen und den Petenten hinsichtlich der Art der Erledigung zu bescheiden (vgl. bereits BVerfGE 2, 225, Juris; weiterhin etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, Juris Rn. 7).
  • VG Augsburg, 30.06.2010 - Au 6 K 10.389

    Auswirkungen des Berücksichtigungsbeschlusses eines Landtagsausschusses auf das

    Der Kompetenz zur Überweisung an die Staatsregierung kommt daher nur politische, nicht jedoch rechtsverbindliche Wirkung zu (vgl. BVerfG vom 27.12.2005 Az. 1 BvR 2354/05).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2009 - L 7 B 233/08
    Art. 17 GG gibt dem Beschwerdeführer bzw. Petenten jedoch lediglich ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung in seinem Sinne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - BVerfGE 2, 225, 230; Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 2354/05 -).
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