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   BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11 u. 1 BvR 236/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,937
BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11 u. 1 BvR 236/12 (https://dejure.org/2014,937)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11 u. 1 BvR 236/12 (https://dejure.org/2014,937)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 u. 1 BvR 236/12 (https://dejure.org/2014,937)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung (§ 59e Abs 2 S 1, § 59f Abs 1 BRAO; § 52e Abs 2 S 1, § 52f Abs 1 S 1 PatAnwO) - Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 1 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 4 BRAO
    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung (§ 59e Abs 2 S 1, § 59f Abs 1 BRAO; § 52e Abs 2 S 1, § 52f Abs 1 S 1 PatAnwO) - Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) - mangelnde ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit von § 59f Abs. 1 BRAO im Hinblick auf Beschränkung der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwalten und Patentanwälten

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit von § 59f Abs. 1 BRAO im Hinblick auf Beschränkung der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwalten und Patentanwälten

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Doppelzulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 59e BRAO, § 52e PatAnwO
    BVerfG kippt Mehrheitserfordernis für Anwälte in der Anwalts-GmbH

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 59e BRAO, § 52e PatAnwO
    BVerfG kippt Mehrheitserfordernis für Anwälte in der Anwalts-GmbH

  • rewis.io

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung (§ 59e Abs 2 S 1, § 59f Abs 1 BRAO; § 52e Abs 2 S 1, § 52f Abs 1 S 1 PatAnwO) - Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) - mangelnde ...

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH mit Doppelzulassung

  • t-online.de PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Patent-undRechtsanwalts-GmbH verfassungsrechtlich zulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von § 59f Abs. 1 BRAO im Hinblick auf Beschränkung der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwalten und Patentanwälten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelzulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu anwaltlichem Berufsrecht - Gemeinsame GmbH ist möglich

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 161 HGB
    Berufsfreiheit, Vorgesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    GG Art. 12 I, 19 III; BRAO §§ 59 e II 1, 59 f 1, 2; PAO §§ 52 e II 1, 52 f II 1
    Gleichzeitige Zulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorschriften zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht gekippt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Recht auf gemischte Anwalts-GmbH erstritten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Doppelzulassung als Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaft möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit - Maßgebliche Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung

Besprechungen u.ä. (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbH mit Doppelzulassung

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Ausschluss der Zulassung einer Rechtsanwalts- und Patentanwalts GmbH verstößt gegen Art. 12 GG

  • t-online.de PDF (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Patent-undRechtsanwalts-GmbH verfassungsrechtlich zulässig

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 90
  • NJW 2014, 613
  • ZIP 2012, 226
  • ZIP 2014, 11
  • ZIP 2014, 368
  • MDR 2014, 309
  • FamRZ 2014, 629
  • DVBl 2014, 438
  • AnwBl 2014, 270
  • AnwBl Online 2014, 66
  • DÖV 2014, 398
  • NZG 2014, 258
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG - 1 BvR 236/12 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11
    c) Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 236/12 verworfen.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2998/11 entstandenen und zwei Drittel der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 236/12 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

    Mit weitgehend gleicher Begründung wendet sich die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 236/12 gegen die Versagung ihrer Zulassung zur Patentanwaltschaft.

    Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2998/11 ist vollständig, die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 236/12 überwiegend zulässig (I.).

    Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 236/12 gegen die Versagung ihrer Zulassung zur Patentanwaltschaft wendet, ist ihre Verfassungsbeschwerde allerdings hinsichtlich einzelner Rügen mangels einer Beschwer (a) sowie mangels hinreichender Begründung (b) teilweise unzulässig.

    b) In dem die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft betreffenden Verfahren 1 BvR 236/12 beruhen die im Gutachten der Patentanwaltskammer unter Nummer 4 und Nummer 5 festgestellten Gründe für eine Versagung der Zulassung auf der Anwendung von § 52f Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO und damit auf den Vorschriften, die in dieser Hinsicht Art. 12 Abs. 1 GG missachten.

    Hingegen ist in dem Verfahren 1 BvR 236/12 gemäß § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG nur eine teilweise Erstattung der Auslagen anzuordnen, die sich an dem anteiligen Erfolg der Verfassungsbeschwerde orientiert.

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11
    Sie kann sich damit grundsätzlich auch auf die für juristische Personen geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr).

    In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit (stRspr, vgl. nur BVerfGE 7, 377 ; 103, 172 ) darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr, vgl. nur BVerfGE 94, 372 ; 103, 1 ; 126, 112 ).

    An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Gesetzgeber hierfür ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 126, 112 m.w.N.).

    Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungs- und Prognosespielraums, über den der Gesetzgeber bei Einschätzung der Erforderlichkeit einer von ihm getroffenen Regelung verfügt (vgl. BVerfGE 126, 112 m.w.N.), fehlt es hier an dieser Voraussetzung.

  • BGH, 14.12.2011 - PatAnwZ 1/10

    Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11
    b) Das Gutachten der Patentanwaltskammer vom 20. Juli 2009 - IV/06/09 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese Entscheidungen die unter Nummer 4 und Nummer 5 des Gutachtens festgestellten Gründe für die Versagung der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft betreffen.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 - wird aufgehoben, soweit er das Vorliegen der unter Nummer 4 und Nummer 5 des Gutachtens der Patentanwaltskammer aufgeführten Versagungsgründe feststellt.

    Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung darf eine interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaft ungeachtet des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes nur in dem Bereich rechtsbesorgend tätig werden, der von ihrer Zulassung umfasst ist (so auch in einem der Ausgangsverfahren BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - PatAnwZ 1/10 -).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    aa) In das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; 145, 20 ).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    (1) In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 36, 212 ; 45, 354 ; 93, 362 ; 135, 90 ; 141, 82 ).
  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

    In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit (stRspr; vgl. nur BVerfGE 7, 377 ; 103, 172 ; 135, 90 ) darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 94, 372 ; 103, 1 ; 126, 112 ; 135, 90 ).

    Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163 ; 135, 90 ).

    Anwaltliche Unabhängigkeit ist nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch im Verhältnis zu Sozien und anderen Dritten zu wahren (vgl. BVerfGE 135, 90 ).

    Demgemäß ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch § 43a Abs. 1 BRAO untersagt, sich auch durch Gesellschaftsverträge rechtlichen Bindungen zu unterwerfen, durch deren Ausgestaltung die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird (vgl. BVerfGE 135, 90 ).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn dem Normgeber ein gleich wirksames, aber für den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastendes Mittel zur Erreichung des Ziels zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 113, 167 ; 135, 90 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    bb) Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 106, 28 ; 107, 104 ; 113, 29 ; 117, 163 ; 118, 1 ; 122, 190 ; 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; allgemein zur "Funktionsfähigkeit" als Grundrechtsschranke Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ff.; Kriele, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94 ff. m.w.N.) und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
  • AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von

    Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2014, 1 BvR 2998/11 (BVerfGE 135, 90 ) steht einer Vorlage nicht entgegen.

    a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit, also das Recht, eine Tätigkeit als Beruf zu ergreifen und frei auszuüben (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 52).

    Gem. 19 Abs. 3 GG können juristische Personen den Schutz der Berufsfreiheit beanspruchen, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 - BVerfGE 135, 90 Rn. 53).

    Sie sind nach den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie nach den Bestimmungen des jeweils maßgeblichen Berufs- oder Verfahrensrechts an der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO ) gehindert (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 55).

    Die §§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO dienen in erster Linie dazu, in Rechtsanwaltsgesellschaften Entscheidungsgewalt und Einfluss der gesellschaftsprägenden Berufsgruppe der Rechtsanwälte zu wahren und hierdurch die anwaltliche Unabhängigkeit, die berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen und die Beachtung des maßgeblichen Berufsrechts zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 58 - 70).

    Durch die Sicherung der Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie der Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit für die Rechtsanwälte soll gewährleistet werden, dass die Entscheidungsgewalt bei den Rechtsanwälten liegt und diese bei der Gefährdung der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Berufsträger eingreifen können (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 60; BT-Drs. 13/9820, S. 14 f.).

    Gleichzeitig soll auch die Unabhängigkeit der Gesellschaft gesichert werden, welche als Rechtsanwaltsgesellschaft selbst Trägerin der Zulassung ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 61).

    Weitergehend betont die Gesetzesbegründung, dass den einzelnen Berufsträgem innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft dasselbe Maß an Unabhängigkeit zustehen muss wie einem Sozius in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der Partnerschaft; Vorgaben für seine Berufsausübung durch Kollegen sollen nur ausnahmsweise etwa bei einem besonders haftungsgefährdenden oder einem sonst berufsrechtswidrigen Verhalten zulässig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 63).

    Über die Sicherung von Einfluss und Entscheidungsgewalt soll dafür Sorge getragen werden, dass auch die rechtsbesorgenden Tätigkeiten der Gesellschaft selbst die fachlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 68).

    Durch die Sicherung der Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie der Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit für die an das anwaltliche Berufsrecht gebundenen Rechtsanwälte soll letztlich auch gewährleistet werden, das in der Gesellschaft Entscheidungen und Maßnahmen unterlassen werden, die dem Berufsrecht widersprechen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 69).

    Insoweit ist allerdings einschränkend festzuhalten, dass derartige Verstöße gegen das einschlägige Berufsrecht keinesfalls zwingend infolge von Abhängigkeiten gegenüber Berufsfremden entstehen müssen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, BVerfGE 135, 90 Rn. 70).

    An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn der Gesetzgeber hierfür ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 74).

    (aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Patentanwälten dargelegt, dass es zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit ausreicht, wenn das jeweilige Berufsrecht der Anwälte (§ 43a Abs. 1 BRAO ) bzw. Patentanwälte (§ 39a Abs. 1 PAO ) das Verbot enthält, Bindungen einzugehen, welche die berufliche Unabhängigkeit gefährden, und zugleich gewährleistet ist, dass diese Pflicht auch für die Berufsausübungsgesellschaft selbst gilt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 76).

    Die anwaltliche Unabhängigkeit sei des Weiteren dadurch hinreichend geschützt, dass in den § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO und § 52f Abs. 4 Satz 2 PAO die Einflussnahme der Gesellschafter auf die berufliche Tätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts untersagt ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, Rn. 77).

    Wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Berufsethos und der der allgemeinen rechtlichen Ausgestaltung seien nicht ersichtlich (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 78).

    Insoweit genügt das Berufsrecht der Anwälte zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, da in umfassender Weise solche rechtlichen wie faktischen, organisatorischen wie nach außen wirkenden Gestaltungen von Gesellschaftsstrukturen verboten sind, die Gefahren für die vom Gesetz für beide Berufe vorausgesetzte Unabhängigkeit schaffen oder mit ihnen einhergehen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 76 f.).

    Unzulässige Einflussnahmen seien deshalb sanktionswerte Berufungspflichtverletzungen (BVerfGE 135, 90, 119 Rn. 77).

    Zur Wahrung dieses Ziels genügt bereits der umfassende Berufsträgervorbehalt in § 59I Satz 3 BRAO , welcher sicherstellt, dass auch in interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften sämtliche rechtsbesorgende Dienstleistungen stets nur von Berufsträgern erbracht werden dürfen, die in ihrer Person die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit erfüllen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 81-85).

    Hierdurch bleibt die tatsächliche rechtsbesorgende Tätigkeit nur solchen Berufsträgern vorbehalten, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind und damit die in § 4 BRAO bestimmten Qualifikationserfordernisse in eigener Person erfüllen müssen (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 82).

    Der Berufsträgervorbehalt des § 59I Satz 3 BRAO erfasst seinem Wortlaut nach zwar nur die Vertretung vor Gerichten und Behörden als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte, er ist jedoch auch auf reine Beratungsmandate anwendbar (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 83 m.w.N.).

    Über den Berufsträgervorbehalt hinaus bedarf es daher keines weiteren Schutzes der rechtsanwaltlichen Qualifikationsanforderungen, wie er in den §§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 BRAO durch die vorgeschriebene Anteils-, Stimmrechts und Geschäftsführermehrheit sowie die Leitungsmacht vorgesehen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 85).

    Vielmehr stellt sich eine persönliche Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht als milderes Mittel dar, welches zudem unmittelbar an den berufsrechtlichen Pflichten ansetzt und somit zumindest gleich geeignet und möglicherweise sogar wirksamer ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 -, BVerfGE 135, 90 Rn. 87 f.).

    Eine solche unmittelbare Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht hat sich auch für andere Berufsausübungsgesellschatten bewährt (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11 - BVerfGE 135, 90 Rn. 88 mit Verweis auf § 56 Abs. 1 WPO und § 72 Abs. 1 StBerG ).

  • BGH, 12.11.2020 - V ZB 148/19

    Beglaubigung von Unterschriften auf Vorsorgevollmachten durch die Urkundsperson

    Im Rahmen seiner sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Verpflichtung, eine geordnete (vorsorgende) Rechtspflege sicherzustellen (vgl. BVerfGK 5, 205, 212; BVerfGE 73, 280, 292; 135, 90 Rn. 68 u. 70), kann der Staat Aufgaben auf selbständige Berufsträger übertragen; er kann sie aber auch den Gerichten und dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten (BVerfGE 73, 280, 293; 131, 130, 139).
  • BSG, 28.06.2022 - B 12 R 4/20 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - Rechtsanwälte, die als

    Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden, die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein und Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufs berechtigt ist (§ 59f Abs. 1 und 2 BRAO; zur Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und Nichtigkeit von § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 BRAO, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind, vgl BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - BVerfGE 135, 90) .
  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Entsprechend habe das BVerfG für eine Zusammenarbeit von Patentanwälten und Rechtsanwälten entschieden, dass diese nur dann allgemein und umfassend iS des § 3 Abs. 1 BRAO rechtsbesorgend tätig sein könnten, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen seien (BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11) .

    Da Gesellschaften nur durch natürliche Personen handeln können, bedeutet ihre Bindung an die Pflicht zur unabhängigen und weisungsfreien Berufsausübung, dass sie diese an ihre Angestellten, soweit sie Berufsfremde sind und damit nicht unmittelbar von § 43 Abs. 1 S 1 WPO aF erfasst werden, weitergeben müssen; denn nur so können die Gesellschaften selbst die Einhaltung der ihnen auferlegten Berufspflichten gewährleisten (vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 94) .

    Dementsprechend darf ein Rechtsanwalt, der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellt ist, in dieser Eigenschaft geschäftsmäßig auch nur Hilfeleistungen in Steuersachen, dagegen nicht auch Leistungen auf anderen Rechtsgebieten erbringen (vgl BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - Juris RdNr 13; vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 90) .

    Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist - wie bereits oben dargelegt - gemäß § 3 Nr. 3 StBerG zu geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen befugt, wozu Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie Hilfeleistungen bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und der Erfüllung steuerlicher Pflichten gehören (vgl § 33 S 1 StBerG; Gehrke/Koslowski, aaO) , so dass der bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt in dem Anstellungsverhältnis steuerrechtliche Mandate betreuen darf (vgl BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnWZ (B) 37/05 - Juris RdNr 13; vgl auch BVerfG Beschluss vom 14.1.2014 - 1 BvR 2998/11 ua - Juris RdNr 90) .

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 15 O 60/18

    Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern durch einen

    Denn es kommt allein auf die Täuschungseignung an, die hier dadurch verstärkt wird, dass auch eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Rechtsform der GmbH wählen darf (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 - NJW 2014, 613; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 - NJW 2016, 700).
  • BGH, 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17

    Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des

  • BGH, 20.03.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvR 3102/13

    Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist

  • ArbG Braunschweig, 03.04.2014 - 5 Ca 463/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Verfassungswidrigkeit

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702

    Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

  • BGH, 16.05.2013 - II ZB 7/11

    Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 20/16 R

    Erfolgreiche Konkurrentenklage gegen Versorgungsauftrag

  • BGH, 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 17/20

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Gewährleistung der fachlichen

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 18/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als "Abteilungsleiter

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 15.08.2018 - 1 BvR 1780/17

    Regelungen zur Vergabe von Versorgungsaufträgen gemäß der Dialysevereinbarung ist

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

  • LG München I, 22.03.2016 - 33 O 5017/15

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Vertrieb von Werbeblocker-Software für

  • BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des

  • AGH Hamburg, 22.06.2017 - AGH I ZU (SYN) 11/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung eines externen

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658

    Betriebsuntersagung eines Altersheims

  • BVerfG, 26.04.2023 - 1 BvR 733/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein als anwaltsgerichtliche Maßnahme

  • BFH, 07.09.2021 - IX R 5/19

    Besteuerung einer Sportwettenbörse nach der Rechtslage 2012

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 13/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

  • AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft;

  • BFH, 17.05.2021 - IX R 21/18

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil vom 17.05.2021 - IX R 20/18 - Keine

  • OVG Hamburg, 01.04.2021 - 5 Bs 54/21

    Distanzunabhängige Maskenpflicht an Alster, Elbe und im Jenischpark

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvR 1375/14

    Verfassungswidrigkeit der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Verbot

  • BVerfG, 27.04.2021 - 1 BvR 2649/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Aufhebung der Zulassung als

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 7.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • FG München, 23.03.2015 - 4 K 1636/14

    Berufsrecht der Steuerberater: Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 5.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VGH Bayern, 25.05.2016 - 7 ZB 15.1661

    Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen an die Steuerberaterkammer

  • VGH Hessen, 14.08.2014 - 6 A 167/14

    Freistellung eines Kreditinstituts von der Aufsichtspflicht

  • VG Bremen, 09.04.2021 - 5 V 652/21

    Corona-Maßnahmen - Ausgangssperre

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2017 - L 5 KA 73/17
  • VG Hamburg, 02.04.2021 - 14 E 1579/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • OVG Hamburg, 20.01.2021 - 5 Bs 228/20

    Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen coronabedingte Einschränkungen auch in

  • OVG Hamburg, 14.04.2021 - 5 Bs 67/21

    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske im Freien für Spaziergänger und Jogger

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.783

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

  • LSG Bayern, 26.06.2019 - L 12 KA 22/18

    Vertragsarztrecht: Beschränkung einer Sonderbedarfszulassung

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis,

  • OVG Niedersachsen, 04.08.2021 - 11 ME 164/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Automatenspiel, virtuelles; Gebietsformel;

  • VG Augsburg, 26.09.2022 - Au 8 S 22.1578

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Augsburg, 14.09.2022 - Au 8 S 22.1659

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

  • VG Magdeburg, 29.11.2017 - 3 A 155/17

    Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem SpielhG LSA

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.853

    Untersagung des Betriebs von Freizeiteinrichtungen zu unbestimmt

  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.1023

    Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot - Untersagung des Betriebs von

  • SG Augsburg, 22.01.2015 - S 17 R 620/14

    Ein zugelassener Rechtsanwalt, der in einer Steuerberatungsgesellschaft

  • VG Minden, 18.11.2022 - 7 K 1188/21
  • VG Hamburg, 17.08.2021 - 11 E 3477/21

    Erfolgloser Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.06.2018 - 1 AGH 48/17
  • VG Magdeburg, 02.04.2019 - 3 B 124/18

    Spielhallenerlaubnis

  • VG Hamburg, 12.11.2021 - 3 E 4690/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Maskenpflicht auf Wochenmärkten für geimpfte

  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 2 E 1278/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Maskenpflicht an bestimmten Orten und

  • OLG München, 21.10.2021 - PatA-Z 1/21

    Unzulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage betreffend einen etwaigen

  • VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Aufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht in Form

  • VG Hamburg, 07.10.2021 - 5 E 3787/21

    Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kontaktdaten zum Zweck der behördlichen

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Rechtsprechung
   BVerfG - 1 BvR 236/12   

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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    c) Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 236/12 verworfen.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2998/11 entstandenen und zwei Drittel der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 236/12 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

    Mit weitgehend gleicher Begründung wendet sich die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 236/12 gegen die Versagung ihrer Zulassung zur Patentanwaltschaft.

    Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2998/11 ist vollständig, die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 236/12 überwiegend zulässig (I.).

    Soweit sich die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 236/12 gegen die Versagung ihrer Zulassung zur Patentanwaltschaft wendet, ist ihre Verfassungsbeschwerde allerdings hinsichtlich einzelner Rügen mangels einer Beschwer (a) sowie mangels hinreichender Begründung (b) teilweise unzulässig.

    b) In dem die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft betreffenden Verfahren 1 BvR 236/12 beruhen die im Gutachten der Patentanwaltskammer unter Nummer 4 und Nummer 5 festgestellten Gründe für eine Versagung der Zulassung auf der Anwendung von § 52f Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise § 52e Abs. 2 Satz 1 PAO und damit auf den Vorschriften, die in dieser Hinsicht Art. 12 Abs. 1 GG missachten.

    Hingegen ist in dem Verfahren 1 BvR 236/12 gemäß § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG nur eine teilweise Erstattung der Auslagen anzuordnen, die sich an dem anteiligen Erfolg der Verfassungsbeschwerde orientiert.

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