Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 28.11.2012

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12   

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https://dejure.org/2013,3444
BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12 (https://dejure.org/2013,3444)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12 (https://dejure.org/2013,3444)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 (https://dejure.org/2013,3444)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 17 SGB 9, § 19 SGB 9, § 86b Abs 2 SGG
    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - hier: keine Grundrechtsverletzung durch fachgerichtliche Versagung von Eilrechtsschutz bei hinreichend intensiver Sach- und Rechtsprüfung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - hier: keine Grundrechtsverletzung durch fachgerichtliche Versagung von Eilrechtsschutz bei hinreichend intensiver Sach- und Rechtsprüfung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - hier: keine Grundrechtsverletzung durch fachgerichtliche Versagung von Eilrechtsschutz bei hinreichend intensiver Sach- und Rechtsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 196
  • NZS 2013, 459
 
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Wird zitiert von ... (181)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12
    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ) nicht vorliegen.
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12
    Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 20.04.2020 - L 16 AS 170/20

    Vermutung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, setzt Eigenerklärung der

    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3; Beschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13, Rn. 20; Beschluss vom 26.06.2018, 1 BvR 733/18, Rn. 4).

    Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013,1 BvR 2366/12, Rn. 2 f.; Beschluss vom 26.06.2018, 1 BvR 733/18, Rn. 3 f, Beschluss vom 14.03.2019, 1 BvR 169/19, Rn. 15, juris).

  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

    Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ).

    Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 20, 196 ).

    Allerdings hat die Kammer bereits in einem Beschluss vom 6. Februar 2013 (BVerfGK 20, 196) festgehalten, dass sich aus den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nur ausnahmsweise die Notwendigkeit einer Vollprüfung ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGK 20, 196 ).

  • SG Dortmund, 12.11.2020 - S 30 AS 4219/20

    Sozialhilfe zur Bestreitung der Kosten eines Umzugs unter Coronabedingungen

    Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) für Vornahmesachen dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12; BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12).

    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG vom 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.11.2012 - 1 BvR 2366/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37919
BVerfG, 28.11.2012 - 1 BvR 2366/12 (https://dejure.org/2012,37919)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 BvR 2366/12 (https://dejure.org/2012,37919)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 2012 - 1 BvR 2366/12 (https://dejure.org/2012,37919)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Kostenübernahme für Betreuung in Tagesförderstätte bei Gefahr einer physisch existenziellen Gefährdung aufgrund vollstationärer Unterbringung - Gegenstandswertfestsetzung auf 5000 Euro

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 17 SGB 9, § 19 SGB 9
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kostenübernahme für Betreuung in Tagesförderstätte bei Gefahr einer physisch existenziellen Gefährdung aufgrund vollstationärer Unterbringung - Gegenstandswertfestsetzung auf 5000 Euro

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 17 SGB 9, § 19 SGB 9
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kostenübernahme für Betreuung in Tagesförderstätte bei Gefahr einer physisch existenziellen Gefährdung aufgrund vollstationärer Unterbringung - Gegenstandswertfestsetzung auf 5000 Euro

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Rhein-Lahn-Kreises im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Übernahme der monatlichen Kosten für die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Soziale Dienstleistungsgesellschaft Mittelrhein gGmbH als Darlehen

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kostenübernahme für Betreuung in Tagesförderstätte bei Gefahr einer physisch existenziellen Gefährdung aufgrund vollstationärer Unterbringung - Gegenstandswertfestsetzung auf 5000 Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Verpflichtung des Rhein-Lahn-Kreises im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Übernahme der monatlichen Kosten für die Betreuung des Beschwerdeführers durch die Soziale Dienstleistungsgesellschaft Mittelrhein gGmbH als Darlehen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 100
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

    Auszug aus BVerfG, 28.11.2012 - 1 BvR 2366/12
    a) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 -, NJW 2012, S. 1941 m.w.N.).
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