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   BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14   

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BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14 (https://dejure.org/2017,47809)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14 (https://dejure.org/2017,47809)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 1 BvR 2369/14 (https://dejure.org/2017,47809)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG auf in der DDR erworbene Anwartschaften eines stellvertretenden Ministers aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bzw der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und ...

  • Wolters Kluwer

    Überführung in der DDR erworbener Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD im Falle eines stellvertretenden Ministers der DDR; Ermittlung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkte; Vorgaben des Einigungsvertrags zur Abschaffung ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG auf in der DDR erworbene Anwartschaften eines stellvertretenden Ministers aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bzw der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überführung in der DDR erworbener Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD im Falle eines stellvertretenden Ministers der DDR; Ermittlung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkte; Vorgaben des Einigungsvertrags zur Abschaffung ...

  • rechtsportal.de

    Überführung in der DDR erworbener Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der BRD im Falle eines stellvertretenden Ministers der DDR; Ermittlung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkte; Vorgaben des Einigungsvertrags zur Abschaffung ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG auf in der DDR erworbene Anwartschaften eines stellvertretenden Ministers aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bzw der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Rentenansprüchen: Keine Sonderstellung für DDR-Funktionäre

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Nichtberücksichtigung von Versorgungsanwartschaften hochrangiger Funktionäre der DDR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 112
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG gerade für dessen hier maßgebliche Nummer 4. Sowohl im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aus Art. 14 Abs. 1 GG als auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hielt es die Begrenzung der zu überführenden Entgelte für verfassungsgemäß.

    In diesem Zusammenhang führte es aus, für die Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, denen Generaldirektoren oder Kombinatsdirektoren typischerweise angehört hätten, habe § 6 AAÜG zu keinem Zeitpunkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen; es habe daher kein Anlass bestanden, die Verdienste dieser Berufsgruppen anlässlich der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG erstmals zu begrenzen (vgl. BVerfGE 126, 233 ).

    Das Landessozialgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, trotz der auf die AVItech bezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233), auf die sich der Beschwerdeführer berufe, zeige sich an der Entscheidung im Übrigen, dass das Bundesverfassungsgericht wie auch der Gesetzgeber zur Rechtfertigung von § 6 Abs. 2 AAÜG allein an die ausgeübte Funktion und nicht zusätzlich an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem, etwa der Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, anknüpfe.

    Insoweit stehe die Regelung in der Auslegung, die ihr das Landessozialgericht gegeben habe, auch im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233), nachdem das Bundesverfassungsgericht selbst dort davon ausgegangen sei, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech von einer Kürzung ausgenommen werden müssten.

    a) Soweit der Beschwerdeführer allgemein die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG geltend macht, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil das Bundesverfassungsgericht die Regelung in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 ausdrücklich und damit mit der aus § 31 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BVerfGG folgenden Gesetzeskraft für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat (BVerfGE 126, 233 ).

    b) Aber auch soweit er unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) rügt, die Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG durch die Beklagte und die Fachgerichte sei verfassungswidrig, weil sie zu einer Begrenzung auch der Entgelte aus einer Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech (oder der AVIwiss) führe, ist eine mögliche Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargetan.

    Die Ausführungen, auf die der Beschwerdeführer seine entsprechende Argumentation in erster Linie stützt (BVerfGE 126, 233 ), zielen aber ersichtlich nicht darauf, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts für den hier vorliegenden Fall einer einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung bedürfte oder gar die tenorierte Übereinstimmung der Vorschrift mit dem Grundgesetz nur unter der Maßgabe angenommen werden könnte, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech oder auch zur AVIwiss von der Entgeltbegrenzung nicht umfasst werden.

    Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 korrespondierend auf die Einbeziehung in das Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einerseits und die Funktionshöhe im System der DDR andererseits (vgl. z.B. BVerfGE 126, 233 ) als gemeinsam tragende Grundlage für die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG abgestellt hat.

    Erkennbar entscheidend für die damalige Argumentation war überdies, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nur noch Funktionen auf höchster Staatsebene erfasst hat, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben dies honorierte (BVerfGE 126, 233 ).

    Das trifft zwar zu; die Anknüpfung der bundesdeutschen Überführungsvorschriften an die noch von der letzten Volkskammer geschaffenen Regelungen ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung im Detail: Zwar darf der Gesetzgeber an die diesen zugrunde liegenden Wertungen anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 126, 233 ); sie bilden jedoch keinen bis in die Einzelheiten abschließenden Rahmen für die Überführungsregelungen.

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ; stRspr).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 123, 186 ; 142, 234 ; stRspr).

    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 130, 1 ; 140, 229 ; stRspr) und dass sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 105, 252 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Nichtzulassung der Revision nur dann das vom Beschwerdeführer ausdrücklich herangezogene Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (oder auch die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 67, 90 ; BVerfGK 2, 202 ; stRspr).

    Hierfür genügt selbst eine als fehlerhaft unterstellte Handhabung der maßgeblichen Vorschriften allein nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 ; 87, 282 ).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 140, 229 ; stRspr).

    Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 130, 1 ; 140, 229 ; stRspr) und dass sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 105, 252 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Fassungen der zu diesem Zweck geschaffenen Regelungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG wegen ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 100, 59 und BVerfGE 111, 115), erhielt § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG) vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) folgenden Wortlaut: "Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als (1.) [...], (4.) Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, (5.) [...] ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen." Für den von § 6 Abs. 2 AAÜG in der neuen Fassung erfassten, gegenüber der früheren Regelung deutlich verkleinerten Personenkreis sieht die Vorschrift somit bei der Ermittlung der Entgeltpunkte eine Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte aus den Zeiten der Zugehörigkeit zu den in Bezug genommenen Versorgungssystemen - zu denen sowohl das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) als auch die Zusatzversorgungssysteme der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) wie der wissenschaftlichen Intelligenz (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) gehören - auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR im jeweiligen Kalenderjahr vor.

    Nachdem zuvor bereits mehrere Überführungsbescheide des zuständigen Versorgungsträgers und mehrere Rentenbescheide ergangen waren, stellte der im Ausgangsverfahren beklagte Rentenversicherungsträger (im Folgenden: Beklagte) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115), dem Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und einer weiteren, daraufhin vom Versorgungsträger geänderten Überführungsentscheidung die Altersrente des Beschwerdeführers durch den angegriffenen Rentenbescheid ab Rentenbeginn neu fest.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Es ist aber weder - auf der Ebene der gesetzlichen Regelung der hier maßgeblichen Problematik - eine Frage rechtlichen Gehörs, ob eine entsprechende Typisierung zulässig ist, noch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG - auf der Ebene der Rechtsanwendung durch die Gerichte - Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten insoweit unberücksichtigt lassen, als es auf diesen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht ankommt (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Es ist aber weder - auf der Ebene der gesetzlichen Regelung der hier maßgeblichen Problematik - eine Frage rechtlichen Gehörs, ob eine entsprechende Typisierung zulässig ist, noch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG - auf der Ebene der Rechtsanwendung durch die Gerichte - Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten insoweit unberücksichtigt lassen, als es auf diesen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht ankommt (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die Nichtzulassung der Revision nur dann das vom Beschwerdeführer ausdrücklich herangezogene Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (oder auch die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 67, 90 ; BVerfGK 2, 202 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Sie ist daher vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 122, 248 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 2369/14
    Das trifft zwar zu; die Anknüpfung der bundesdeutschen Überführungsvorschriften an die noch von der letzten Volkskammer geschaffenen Regelungen ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung im Detail: Zwar darf der Gesetzgeber an die diesen zugrunde liegenden Wertungen anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 126, 233 ); sie bilden jedoch keinen bis in die Einzelheiten abschließenden Rahmen für die Überführungsregelungen.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvL 14/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 22.06.2004 - 1 BvR 1070/02

    Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des AAÜG § 7 Abs

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 33 R 264/18

    Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgeltes für einen

    Dies habe das BVerfG zuletzt in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 09. November 2017 - 1 BvR 1069/14 und 1 BvR 2369/14 - nochmals betont.

    In seiner Entscheidung vom 09. November 2017 - 1 BvR 2369/14 - hat das BVerfG die Verfassungsgemäßheit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i.d.F. des 1. AAÜG-ÄndG im Übrigen nochmals bestätigt.

    § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG trifft laut BVerfG in nicht zu beanstandender Weise eine pauschalierende Regelung, die gerade nicht auf die individuellen Umstände des Betroffenen (z.B. persönlicher Lebenslauf) abstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. November 2017 - 1 BvR 2369/14 - juris Rn. 31).

  • BSG, 26.09.2019 - B 5 RS 1/19 R

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen

    Spätere Verfassungsbeschwerden, die ebenfalls die Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG und deren Auslegung durch die Fachgerichte rügten, waren unzulässig und wurden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Kammerbeschlüsse vom 9.11.2017 - 1 BvR 1069/14 und 1 BvR 2369/14) .
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