Rechtsprechung
   BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,15333
BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 (https://dejure.org/2020,15333)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 (https://dejure.org/2020,15333)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 (https://dejure.org/2020,15333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,15333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 10 Abs. 2 EMRK; § 185 StGB; § 192 StGB; § 193 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (ehrbeeinträchtigende Äußerungen über die Richter eines Umgangsstreits in einem Weblog; grundsätzliches Erfordernis einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; kein genereller Vorrang ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 10 Abs 2 MRK, § 185 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - hier: Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von im Internet veröffentlichter Äußerungen über mit einem familienrechtlichen ...

  • IWW

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; § 185 StGB
    GG, BverfGG, StGB

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Beleidigung eines Richters abgelehnt

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - hier: Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von online veröffentlichten Äußerungen über mit einem familienrechtlichen ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung durch im Internet veröffentlichte Äußerungen über mit einem familienrechtlichen Verfahren befasste Richter; Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit auf die ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen - hier: Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von online veröffentlichten Äußerungen über mit einem familienrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Meinungsfreiheit versus Schmähkritik

  • lto.de (Pressemeldung, 19.06.2020)

    Verurteilung wegen Beleidigung: Alles eine Frage der Abwägung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Künast, "taz" und die (neuen) Grenzen der Meinungsfreiheit

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Apropos Künast-Fall

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Meinungsäußerung und Menschenwürde: Die Grenze des Sagbaren

Sonstiges

  • wordpress.com PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2622
  • NStZ-RR 2020, 368
  • MMR 2020, 834
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

    (1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf Äußerungen im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.).

    Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Dabei ist diese Abwägung offen und verlangt eine der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Begründung in Fällen, in denen Äußerungen im oben genannten Sinne im Wege der Abwägung hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten sollen (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Darüber hinaus können sich hieraus auch für die Konfliktbewältigung im Einzelnen Vorrangregeln ergeben (vgl. etwa zur Auslegung von Äußerungen BVerfGE 93, 266 ).

    (2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 11).

    Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

    Allerdings bedarf es einer sorgfältigen Begründung, wenn ausnahmsweise angenommen werden soll, dass der Gebrauch der Meinungsfreiheit auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ; BVerfGK 15, 93 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 29 f.).

    (e) Hält ein Gericht eine Äußerung ohne hinreichende Begründung für eine Antastung der Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entbehrlich wird, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 -, Rn. 12).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 93, 266 ).

    (b) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    (c) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    (2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18).

    Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden.

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Mit Blick auf die eine gleichberechtigte Beteiligung aller an der öffentlichen Kommunikation gewährleistende Dimension der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 12, 113 ) darf die Handhabung des § 185 StGB zugleich nicht dazu führen, Anstands- und Ehrvorstellungen eines Teils der Gesellschaft allen übrigen Mitgliedern aufzuzwingen; in diesem Sinn kann auch eine gegebenenfalls beschränkte Ausdrucksfähigkeit und sonstige soziale Bedingtheit des jeweiligen Sprechers in Rechnung zu stellen sein.

    Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 ; 24, 278 ; 54, 129 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 25) in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern.

    Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 ) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 ) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit.

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidung prozessual überholt ist (vgl. BVerfGK 10, 134 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. April 2016 - 2 BvR 1833/12, 2 BvR 1945/12 -, Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 14).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -‚ Rn. 18).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

    Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Diese Vermutung zielt insbesondere darauf, der Meinungsfreiheit dann zur Durchsetzung zu verhelfen, wenn es sich bei einer Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Sie ist Ausfluss der schlechthin konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlichdemokratische Staatsordnung, deren Lebenselement der ständige Kampf der Meinungen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    (b) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 108 - Recht auf Vergessen I).

    (e) Ebenfalls bei der Abwägung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 125 - Recht auf Vergessen I).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei auch hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 125 - Recht auf Vergessen I).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 76, 171 ), kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch die strafrechtliche Sanktion die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, ob und wieweit also alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben.

    Denn für die Freiheit der Meinungsäußerung wäre es besonders abträglich, wenn vor einer mündlichen Äußerung jedes Wort auf die Waagschale gelegt werden müsste (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2883/11 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015 - 1 BvR 3217/14 -, Rn. 16).

    Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Ungeachtet dessen, dass die Meinungsfreiheit sowohl die Form als auch den Inhalt einer Äußerung schützt (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 76, 171 ), kann für das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden Meinungsfreiheitsinteressen insbesondere erheblich sein, ob durch die strafrechtliche Sanktion die Freiheit berührt wird, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen, ob und wieweit also alternative Äußerungsmöglichkeiten selben oder ähnlichen Inhalts verbleiben.

    Allerdings bleiben auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und der Veranlassung durch vorherige eigene Wortmeldungen im Rahmen der öffentlichen Debatte (vgl. dazu BVerfGE 12, 113 ; 24, 278 ; 54, 129 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 25) in eine Abwägung eingebunden und erlauben nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    (2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    (2) Während Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG demnach als Voraussetzung von Verurteilungen nach § 185 StGB grundsätzlich eine die konkreten Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen verlangt, kann eine Verurteilung ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

  • BVerfG, 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17

    Zu den Voraussetzungen an die gerichtliche Untersagung einer Äußerung als

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

  • BVerfG, 28.09.2015 - 1 BvR 3217/14

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Schutz von

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • EGMR, 01.07.1997 - 20834/92

    OBERSCHLICK v. AUSTRIA (No. 2)

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

  • BVerfG, 20.02.2009 - 1 BvR 2266/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Tierschutzvereins gegen das Verbot einer

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EGMR, 23.05.1991 - 11662/85

    Oberschlick ./. Österreich

  • EGMR, 14.03.2013 - 26118/10

    Eon ./. Frankreich

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 10.03.2016 - 1 BvR 2844/13

    Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen

  • EGMR, 08.07.1986 - 9815/82

    LINGENS v. AUSTRIA

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1895/05

    Keine Strafe ohne Schuld; Kindesentziehung (Dauerdelikt; Zäsurwirkung einer

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 18.04.2016 - 2 BvR 1833/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen präventive Ingewahrsamnahmen

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

    Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 19 f. und - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27; stRspr).

    Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27).

    (1) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N.).

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30).

    Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34).

    Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35).

    Die vom Fachgericht begründungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht, bei der auch zu berücksichtigen wäre, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 2805/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Sie erfordert - auf Grundlage entsprechend gehaltvoller tatgerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen - eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der eine Äußerung gefallen ist (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 ff.).

    Bei diesen Ausnahmen vom grundsätzlichen Abwägungserfordernis handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 22) und deren fachgerichtliche Feststellung eine tragfähige, auf objektiv feststellbare Umstände gestützte Begründung in Ansehung der konkreten Umstände erfordert (siehe näher dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 23 bis 25).

    (3) Bei der danach im Regelfall gebotenen abwägenden Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist je nach Umständen des Falles der Aspekt der Machtkritik zu berücksichtigen, wobei dieser in eine Abwägung eingebunden bleibt (vgl. dazu näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30 bis 32).

    Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann für deren Würdigung als strafbare Beleidigung auch erheblich sein, ob sie spontan in einer hitzigen Situation oder mit längerem Vorbedacht gefallen ist und ob sie von einem größeren Kreis von Personen wahrgenommen werden konnte (vgl. dazu näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33 f.).

    Dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine Äußerung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Betroffenen gegangen sei, wird jedoch nicht in der erforderlichen, die konkreten, objektiv feststellbaren Umstände des Falles in den Blick nehmenden Weise begründet (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 23), sondern ohne nähere Ausführungen behauptet.

  • BayObLG, 31.01.2022 - 204 StRR 574/21

    Meinungsfreiheit hat ihre Grenzen

    Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfGE 61, 1, juris Rn. 13; BVerfGE 85, 1, juris Rn. 44; BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108; BVerfG, NJW 1992, 2750, juris Rn. 61; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 12).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 111; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17; NJW 2020, 2622, juris Rn. 14 m.w.N.; NJW 2020, 2631, juris Rn. 14; NJW 2021, 298, juris Rn. 13).

    aa) Bei der Anwendung der Strafnorm des § 185 StGB verlangt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst auf der Deutungsebene eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der in Frage stehenden Äußerung (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15).

    Abweichend davon tritt ausnahmsweise bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung bzw. Schmähkritik darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. BVerfGE 82, 43, juris Rn. 29; BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122; BVerfG, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18), also keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht.

    Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 19).

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 19).

    Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 20).

    cc) Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern somit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266, juris Rn. 146, 153, 169; BVerfG, NJW 2005, 3274, juris Rn. 22; NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).

    Demgemäß tritt der Anlass nicht vollständig in den Hintergrund, wie es das streng anzuwendende Kriterium der Schmähung verlangt (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 23).

    g) Trotz der gravierend das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzenden Äußerung des Angeklagten spricht nichts dafür, dass dieser die Abgebildeten pauschal herabwürdigen und ihnen dadurch das Recht absprechen wollte, als gleichwertige Personen in der staatlichen Gemeinschaft zu leben und somit ihre Menschenwürde angetastet hätte (vgl. hierzu BVerfGE 93, 266, juris Rn. 121; BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 22).

    Dies erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 26; NJW 2021, 298, juris Rn. 14), insbesondere mit Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten (vgl. dazu und zum Folgenden BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 27 ff.).

    Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (zum Ganzen BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 30 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Absatz 2 EMRK).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Demgemäß sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und - wie vorliegend - die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund stellen (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Einem Bundesminister gegenüber können insoweit härtere Äußerungen zuzumuten sein als etwa einem Lokalpolitiker (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    (4) Auch wenn aber die Meinungsfreiheit bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen mit scharfen Äußerungen gebraucht werden darf (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 - 1 BvR 11/20, juris Rn. 18), ist nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern und Politikern erlaubt (vgl. BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Zwar schützt Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern Kritik darf gerade auch grundlos, polemisch und überspitzt geäußert werden (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).

    Davon war die Person der Abgebildeten insgesamt betroffen; es ging nicht um Kritik an einzelnen ihrer Tätigkeiten (vgl. hierzu BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 28).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Grundsatz ausdrücklich auch für Äußerungen in den "sozialen Netzwerken" anerkannt (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 33).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein (BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 34).

    Dabei liegt vor allem bei der Verbreitung von Informationen durch "soziale Netzwerke" ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann (BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Hierbei ist nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 34).

    Hierzu wäre er, auch wenn er die Kenntnis von der geschlechtsbezogenen Orientierung der Abgebildeten in Abrede gestellt hat und sich seine Kritik lediglich allgemein auf das äußere Erscheinungsbild der Abgebildeten projiziert, auch intellektuell in der Lage gewesen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2020, 2622, juris Rn. 28 aE).

  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23

    Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bei Beleidigungen

    Dass eine Aussage scharf, übersteigert, polemisch oder verletzend überzogen formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 -, BVerfGE 90, 241, juris Rn. 26; vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 108, jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 -, NJW 2019, 2600, juris Rn. 16; vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 111; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 -, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17; vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 14 m.w.N.; vom 16.10.2020 - 1 BvR 2805/19 -, NJW 2021, 298, juris Rn. 13).

    (1) Bei der Anwendung der Strafnorm des § 185 StGB verlangt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst auf der Deutungsebene eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der in Frage stehenden Äußerung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622, juris Rn. 15).

    (2) Darauf aufbauend erfordert die Meinungsfreiheit auf der Ebene der Normanwendung im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 120; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom -19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, juris Rn. 15, und vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris Rn. 28).

    Eine solche Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt, was vom Tatrichter klar kenntlich zu machen und in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen Weise zu begründen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 23).

    In diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.04.1990 - 1 BvR 40/86 -, BVerfGE 82, 43, juris Rn. 29; vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 122; vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185, juris Rn. 50; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 -, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 15 und 17 m.w.N.).

    (2.1) Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18 ff.; BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 - 203 StRR 497/22 -, juris Rn. 9).

    Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 21, 33; s. hierzu auch BeckOK StGB/Valerius, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 193 Rn. 36).

    Denn wenn man die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - NJW 2020, 2622, juris Rn. 21, 33) zugrunde legt, dann dürfte selbst bei einer Formalbeleidigung eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nur dann entbehrlich sein, wenn die entsprechenden Schimpfwörter mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendet werden.

    Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist somit gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 19).

    Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 -, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 146, 153, 169; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17, NJW 2019, 2600, juris Rn. 18; vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18).

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich das Verhalten des Angeklagten nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte gerichtet hätte, sondern dem Betroffenen den seiner menschlichen Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abgesprochen worden wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2022 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 22).

    Dazu sind grundsätzlich alle Begleitumstände und die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 26 f.; BayObLG, Beschluss vom 9.02.2023 - 203 StRR 497/22 -, juris Rn. 10).

    Wieweit eine Äußerung durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, entscheidet sich anschließend nach Maßgabe einer grundrechtlich angeleiteten Abwägung zwischen dem berechtigten sozialen Geltungsanspruch der betroffenen Person und der Meinungsfreiheit des Angeklagten, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Der Tatrichter hat sich dabei umfassend mit den konkreten Umständen des Falls und der Situation, in der die Äußerung gefallen ist, auseinanderzusetzen (BVerfG Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 - 203 StRR 497/22 -, juris Rn. 10).

    Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 27).

    Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 35, und vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 38).

    (3.1) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 29 m.w.N., und vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 30 f.).

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 30, und vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 32; s.a. BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 - 203 StRR 497/22 -, juris Rn. 13).

    Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

    Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise, etwa unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium, etwa dem Internet, getätigt wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 34, und vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 37).

    Allerdings bedeutet das Anliegen der Machtkritik nicht a priori einen Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit, sondern stellt (nur) einen Gesichtspunkt im Rahmen der gebotenen Abwägung dar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris 32).

    Insoweit konnte vom Angeklagten ein höheres Maß an Bedacht und Zurückhaltung erwartet werden, als es bei einer spontanen Äußerung nach der zunächst erfolgten Ablehnung der Durchführung des Termins mangels Abnahme der Kopfbedeckung der Fall gewesen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 21, 33).

  • BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20

    Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in

    Kammer des 2. Senats], Beschl. - jeweils - v. 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 = NJW 2020, 2622 = EuGRZ 2020, 589; 1 BvR 2459/19 = NJW 2020, 2629; 1 BvR 1094/19 = NJW 2020, 2631 = EuGRZ 2020, 595 und 1 BvR 362/18 = NJW 2020, 2636 = DVBl 2020, 1279, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    (1) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

    Eine Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenständliche Äußerung sich als Schmähung oder Schmähkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweisung auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Sie können persönlich nicht bekannte Personen, auch des öffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymität des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", anknüpft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 19 f. und - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27; stRspr).

    Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27).

    (a) Das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N., und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 31).

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 32).

    Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 36).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei auch hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34).

    Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 38).

    Die vom Landgericht aufgestellte Behauptung, der vom Beschwerdeführer aufgestellte Vergleich überschreite die Grenze zur Schmähkritik, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik nicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 23).

    Eine solche ist erst dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19).

    Bei der Bezeichnung als "unfähig" sowie dem Vergleich mit Schwerbehinderten handelte es sich nicht um kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeiten (zur Formalbeleidigung vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21).

  • BVerfG, 02.11.2020 - 1 BvR 2727/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung wegen

    Die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (jüngst BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12 ff.) sowie Art. 1 beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Wertungen haben die Gerichte nicht verkannt.

    bb) Stützt sich eine Kündigung wesentlich auf eine Äußerung, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung ihres Sinns (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 m.w.N.).

    An diese Ausnahmefälle sind aber jeweils strenge Kriterien anzulegen und ihr Vorliegen ist ausführlich zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15 ff., 23, 25).

    Entscheidend ist, dass sie letztlich nur die Person gravierend verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 ff. m.w.N).

    Wer Personen mit solchen Begriffen bezeichnet, bedient sich gerade ihrer Funktion, verächtlich zu machen, um einen Menschen unabhängig von sachlichen Anliegen herabzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21).

    Es kommt nur in Betracht, wenn einer konkreten Person der ihre menschliche Würde ausmachende Kern der Persönlichkeit abgesprochen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Rn. 40; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Sie knüpft an wertungsoffene Tatbestandsmerkmale des Fachrechts an (vgl. für das Strafrecht BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ) und muss sich umfassend mit den konkreten Umständen auseinandersetzen, also in der Regel Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten berücksichtigen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 93, 266 ; insgesamt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 25 ff., 35).

  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Ob diese - für den Inhalt des Artikels - gezogene Kontextgrenze (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 40) angesichts der bloßen Notwendigkeit, ein in der Kurznachricht enthaltenen Internet-Link anzuklicken, wie auch in Hinblick auf die implizite, nicht nachvollziehbar begründete Annahme des Kammergerichts, in Kurznachrichten verlinkte - hier sogar als Vorschau dargestellte - Inhalte klicke der Nutzer "entsprechend dem gewählten Medium" nicht an, tragfähig ist, kann mangels Auseinandersetzung bereits mit der Titelzeile des Artikels offenbleiben.
  • KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20

    Pädophilen-Trulla

    Zu den maßgeblichen Abwägungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht vorliegend (- X -, Rn. 31ff.) unter Bezugnahme auf seine - nach der Beschwerdeentscheidung des Senats gefasste - Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - nach Ansicht des Senats und verschiedener Auffassungen in der Literatur (vgl. Anmerkungen von: Peifer, GRUR 2022, 339ff., 341, Rn. 7; Muckel, JA 2022, 437ff., 440; Hufen, JuS 2022, 688ff., 690; Lehr, AfP 2022, 139ff., 141; Höch, NJW 2022, 685; Gerdemann, ZUM 2022, 364ff., 370; Ladeur, K&R 2022, 190, 191) eine Fortentwicklung bzw. Klarstellung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und ausgeführt (Rn. 31 ff.), dass das bei der Abwägung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso höher ist, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.Dies ergibt sich, wie das Bundesverfassungsgericht (Rn. 32 ff.) ausführt, als Konsequenz daraus,.

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre der Betroffenen oder ihr öffentliches Wirken mit seinen - unter Umständen weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität der Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30).

    Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31-37).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33).

    Ein solches die ehrbeeinträchtigende Wirkung einer Äußerung verstärkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34).

    Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35).".

    In seiner Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, welcher eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung in Bezug auf in einem Internetblog veröffentlichte Äußerungen zu Grunde lag, hat das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt, dass sowohl der ehrschmälernde Gehalt als auch die Breitenwirkung der Äußerungen gravierend und maßgeblich - zu Lasten des sich Äußernden - zu berücksichtigen gewesen seien (aaO., Rn. 43).

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

    Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 unter II 1 b aa; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 39; vom 7. Mai 2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 19; NJW 2022, 680 Rn. 29; Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650/19, juris Rn. 15; jeweils mwN).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 362/18

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BVerfG, 19.08.2020 - 1 BvR 2249/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

  • LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - politische Loyalitätspflicht - Polizei

  • OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes;

  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19

    Lächelte der Familienrichter süffisant oder "grinste er dämlich"? BVerfG hebt

  • BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Verfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2021 - 5 A 1386/20

    Stadt Mönchengladbach durfte NPD-Wahlplakat abhängen lassen

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • BayObLG, 04.07.2022 - 202 StRR 61/22

    Abgrenzung zwischen Beleidigung und übler Nachrede bei überzogener Kritik an

  • BayObLG, 06.11.2023 - 202 StRR 80/23

    Strafbarkeit wegen Beleidigung einer Frau als "Schlampe"

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 842/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

  • BayObLG, 07.12.2022 - 206 StRR 296/22

    Zur Rechtswidrigkeit der nahezu vollständigen Entkleidung einer inhaftierten

  • BayObLG, 07.09.2020 - 206 StRR 220/20

    Kollektive Beleidigung einer Polizeidienststelle

  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 4 U 58/23

    Bezeichnung als dämliches Stück Hirn-Vakuum ist eine Schmähkritik, die nicht

  • LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17

    Ulrich Kutschera

  • OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 54/20

    Auskunftsanspruch einer Landtagspräsidentin über Bestands- und Nutzerdaten eines

  • LG Verden, 07.02.2022 - 4 Qs 101/21

    Internet; Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls; Beleidigung unter dem

  • OLG Frankfurt, 26.09.2023 - 16 U 95/23

    "#DubistEinMann" als zulässige Meinungsäußerung

  • AG Frankfurt/Main, 15.01.2021 - 907 Cs 7680 Js 229740/19

    "Pussy" und "Schwuchtel" sind Beleidigungen

  • BayObLG, 02.10.2020 - 206 StRR 333/20

    Schuldspruch, Hauptverhandlung, Revision, Meinungsfreiheit, Angeklagte,

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 204/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 16 U 93/23

    "#DubistEinMann" als zulässige Meinungsäußerung

  • OLG Köln, 11.01.2024 - 1 ORs 163/23
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    Löschung von Beiträgen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2022 - 16 U 94/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch in einem Internetforum

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 17 P 19.2114

    Gewerkschaftlicher Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem

  • BayObLG, 18.03.2024 - 206 StRR 63/24

    "Nervzwerge an der Backe" - Freispruch vom Vorwurf der Polizistenbeleidigung

  • LG Bremen, 28.06.2021 - 41 Qs 243/21

    Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, rückwirkende Bestellung, Bezeichnung als

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 2 AGH 5/20

    Anwaltliches Berufsrecht

  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Reduktion eines Social-Media-Accounts auf read-only-Modus nach beleidigender

  • OLG Schleswig, 19.05.2021 - 9 U 39/21

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Unterlassens der behauptet ehrverletzenden

  • BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Meinungsfreiheit,

  • BayObLG, 10.06.2023 - 203 StRR 204/23

    Zum Begriff des tätlichen Angriffs bei einer Widerstandshandlung; Bezeichnung als

  • OLG Stuttgart, 19.07.2022 - 4 Rv 26 Ss 366/22

    Formalbeleidigung durch Bezeichnung als "Nazi"

  • BayObLG, 03.02.2022 - 204 StRR 20/22

    Verurteilung wegen Beleidigung eines Amtsrichters: Keine Wahrnehmung berechtigter

  • LAG Köln, 16.05.2023 - 4 Sa 559/22

    Verhaltensbedingte Kündigung; Verhältnismäßigkeit; Beleidigung; Meinungsfreiheit;

  • OLG Düsseldorf, 07.04.2022 - 16 U 5/21

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch in einem Internetforum

  • LG München I, 21.12.2020 - 31 O 5646/18

    Mietvertragskündigung nach Internetäußerung - "Entmieten durch Vergasen"

  • LAG Hamm, 14.07.2022 - 8 Sa 365/22

    Kündigung; Beleidigungen als "wichtiger Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB;

  • LG Hamburg, 11.07.2022 - 324 O 263/22

    Unterlassungsanspruch: Vorliegen einer zulässigen Meinungsäußerung

  • OLG Celle, 23.07.2020 - 13 U 11/20

    Unterlassung von Äußerungen auf einer Website über in familiengerichtlichen

  • VG Freiburg, 13.05.2022 - DL 11 K 2735/21

    Pflicht einer Lehrkraft zur politischen Enthaltsamkeit im Unterricht

  • LG Ellwangen/Jagst, 24.01.2024 - 1 O 73/22

    Zur Persönlichkeitsrechtsverletzung einer der sog. Querdenken-Bewegung

  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

  • BayObLG, 01.03.2023 - 203 StRR 38/23

    Bezeichnung von Polizeibeamten als "Hurensöhne" gegenüber Dritten

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
  • LG Kassel, 13.01.2023 - 5 O 5/22

    Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen gegen eine in der

  • BayObLG, 09.02.2023 - 203 StRR 497/22

    Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei ungenügenden Feststellungen zum

  • OLG Köln, 27.04.2023 - 15 U 143/22
  • OLG Stuttgart, 08.09.2020 - 4 W 56/20

    Muhterem Aras unterliegt teilweise: "Islamische Sprechpuppe" ist keine

  • LG Freiburg, 25.10.2023 - 9/23 NBs 530 Js 2497/16

    Erlaubte Meinungsäußerung durch das Posten einer deutlich erkennbaren Fotomontage

  • LG Hamburg, 11.08.2020 - 628 Qs 13/20

    Billigung von Straftaten: Äußerung von Verständnis für einen Brandanschlag in

  • LG Nürnberg-Fürth, 31.08.2021 - 14 Ns 402 Js 59939/20

    Beleidigung durch ehrverletzende Äußerungen auf einem YouTube-Video

  • LG Flensburg, 17.12.2020 - 4 O 20/20

    Leistungen der Wohngebäudeversicherung bei Neu-/Wiederherstellung eines

  • LG Hamburg, 04.06.2021 - 324 S 9/20

    Beleidigung eines Rechtsanwalts auf Facebook durch einen Wolfsbefürworter:

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht