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   BVerfG, 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08   

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https://dejure.org/2009,1088
BVerfG, 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 (https://dejure.org/2009,1088)
BVerfG, Entscheidung vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 (https://dejure.org/2009,1088)
BVerfG, Entscheidung vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 (https://dejure.org/2009,1088)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG IVm Art 20 Abs 3 GG durch Versagung von Prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen Verfahren - zur Zumutbarkeit des Abwartens des Ausgangs eines parallel gelagerten Revisionsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur zeitgleichen Weiterbetreibung des Verfahrens bei Anhängigkeit einer Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur zeitgleichen Weiterbetreibung des Verfahrens bei Anhängigkeit einer Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Kürzung einer Erwerbsminderungsrente erfolglos - Abwarten paralleler Revisionsverfahren zumutbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Prozesskostenhilfe bei bereits anhängigem Musterverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 406
  • NJW 2010, 988
  • FamRZ 2010, 188
  • DÖV 2010, 277
 
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Wird zitiert von ... (183)

  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    Der Unbemittelte muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; jeweils mwN).

    Zum anderen steht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen und darauf seine Prozessführung einrichten muss (BVerfG, NJW 2010, 988 aaO).

  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 29/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Der Begriff der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO knüpft an die Rechtsprechung an, wonach der Staat nicht einen Prozess finanzieren soll, wenn eine selbstzahlende Person, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, diesen Prozess nicht führen würde (BT-Drucks. 17/11472, S. 29; BVerfG, NJW 2010, 988, 989).
  • BVerfG, 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Beratungshilfe wegen

    Zugleich haben die Fachgerichte aber auch zu beachten, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, juris, Rn. 9).
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