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   BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16   

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https://dejure.org/2016,44489
BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16 (https://dejure.org/2016,44489)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16 (https://dejure.org/2016,44489)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 (https://dejure.org/2016,44489)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zur Feststellung der Miterbenstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinsverfahrens - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage

  • Wolters Kluwer

    Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Miterbenfeststellung im Erbscheinsverfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur Feststellung der Miterbenstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinsverfahrens - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Erbenfeststellungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Miterbenfeststellung im Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de

    Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Miterbenfeststellung im Erbscheinsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 324
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde trotz erfolglosen Erbscheinsverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16
    Für das Rechtsschutzziel, als Miterben festgestellt zu werden, können die Beschwerdeführer trotz fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren immer noch vor den Zivilgerichten eine Erbenfeststellungsklage gegen die Antragsteller des Erbscheinsverfahrens erheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, S. 1600 ).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16
    Dieser erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 81, 22 ; 95, 163 ; stRspr).
  • BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16
    Das Prozessgericht ist dabei nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 -, FamRZ 2010, S. 1068 ).
  • VerfGH Bayern, 17.08.2021 - 84-VI-20

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Erbscheinsverfahren

    Selbst wenn bereits ein Erbschein zu Lasten der Beschwerdeführer erteilt worden wäre - was hier, soweit ersichtlich, noch nicht der Fall ist -, könnten die Beschwerdeführer vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg noch ihr Ziel - die Feststellung der Erbenstellung (mit einem bestimmten Erbanteil) - erreichen (vgl. BVerfG vom 23.11.2016 FamRZ 2017, 324; vom 25.5.2020 FamRZ 2020, 1390 Rn. 4).

    Unabhängig von dem etwa entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe jederzeit vor dem Prozessgericht Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (BGH vom 14.4.2010 FamRZ 2010, 1068/1069; vgl. auch BVerfG FamRZ 2017, 324).

    Der im Rahmen der verfassungsprozessualen Subsidiarität geltende Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht, sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (BVerfG FamRZ 2017, 324; 2020, 1390).

    1 BvR 219/05 - juris Rn. 7 ff.; FamRZ 2017, 324; vom 30.1.2020 - 1 BvR 2635/19 - juris Rn. 2; FamRZ 2020, 1390; StGH des Landes Hessen vom 12.8.2020 - P.St. 2689 - juris Rn. 31 ff.; Mayr in Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, § 2353 Rn. 84; Grziwotz in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352 e Rn. 55; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1922 Rn. 222; noch nicht problematisiert in VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49 und vom 30.1.2007 VerfGHE 60, 14).

  • StGH Hessen, 12.08.2020 - P.St. 2689

    Beschluss über eine Grundrechtsklage gegen eine Entscheidung im

    - BVerfG (K), Beschluss vom 29.08.2005 - 1 BvR 219/05 -, NJW-RR 2005, 1600 [1601] = juris, Rn. 8 f.; Beschluss vom 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20 -, juris, Rn. 3-5 -.

    - BVerfG (K), Beschluss vom 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16 -, juris, Rn. 5 -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 - ausdrücklich ausgeführt, dass in dem Rechtsstreit über die Erbenfeststellung vor den Zivilgerichten dem als im Erbscheinsverfahren übergangen gerügten Vortrag und der Durchführung einer Beweisaufnahme nochmals Nachdruck verliehen und so der gerügten Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe verschafft werden kann.

  • BVerfG, 25.05.2020 - 1 BvR 1060/20

    Vorrang der Erbenfeststellungsklage gegenüber Verfassungsbeschwerde gegen

    Der Beschwerdeführer könnte vor den Fachgerichten eine Erbenfeststellungsklage erheben und auf diesem Weg ohne Weiteres noch sein eigentliches Ziel - die Feststellung der Erbenstellung - erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8 ; Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Januar 2020 - 1 BvR 2635/19 -, Rn. 4).

    Der Vorrang der Erbenfeststellungsklage gilt auch nicht nur in den Fällen, in denen es allein um eine inhaltliche Überprüfung des Ergebnisses des Erbscheinsverfahrens geht (so BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. August 2005 - 1 BvR 219/05 -, Rn. 8), sondern auch, wenn - wie hier - Verfahrensfehler im Erbscheinsverfahren gerügt werden (siehe für eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 30.01.2020 - 1 BvR 2635/19

    Androhung einer Missbrauchsgebühr betreffend eine gegenüber

    Dies wurde seitens der 4. Kammer des Ersten Senats in der Folgezeit bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 2016 - 1 BvR 2555/16 -, Rn. 4) und ist in der Literatur hinlänglich bekannt (vgl. Adamus, in: Friederici/Volpp/Linnartz, jurisPR-FamR 8/2017 Anm. 5; Bracken, ErbR 2017, S. 378; Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352e Rn. 85;Krätzschel, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, § 256 ZPO Rn. 36; Zimmermann, ZEV 2010, S. 457).
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