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   BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04   

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BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 (https://dejure.org/2006,5)
BVerfG, Entscheidung vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 (https://dejure.org/2006,5)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 (https://dejure.org/2006,5)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • Bundesverfassungsgericht

    Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare wegen Fehlens eines Ausnahmetatbestandes mit Art 12 Abs 1 GG unvereinbar: legitimer Zweck des Verbots zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, zum Mandantenschutz und zur Förderung der prozessualen Waffengleichheit - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des ausnahmslosen Verbotes anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes einer Streitanteilsvergütung (sog. quota litis) mit der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit; Begriff des Erfolgshonorars bei der Vergütung eines ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 12 Abs. 1 GG; §§ 49 b Abs. 2 BRAO a. F., 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO
    Erfolgsabhängige Vergütung von Rechtsanwälten zukünftig unter bestimmten Umständen zulässig

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 49b BRAO
    Verbot des Erfolgshonorars teilweise verfassungswidrig

  • Judicialis

    BRAO § 1; ; BRAO § ... 43; ; BRAO § 43 a; ; BRAO § 43 a Abs. 1; ; BRAO § 49 b Abs. 1 Satz 2; ; BRAO § 49 b Abs. 2 a.F.; ; BRAO § 49 b Abs. 2 Satz 1; ; BRAO §§ 113 ff.; ; BRAO § 177 Abs. 2 Nr. 2; ; RAGebO § 93 Abs. 2 Satz 5; ; StGB § 263; ; StGB § 352; ; BGB § 138; ; BGB §§ 280 ff.; ; BGB §§ 305 ff.; ; BGB § 312 c; ; BGB § 492; ; RVG § 4; ; RVG § 4 Abs. 1; ; RVG § 4 Abs. 2; ; RVG § 4 Abs. 4; ; RVG § 49; ; ZPO §§ 91 ff.; ; ZPO § 126; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2; ; KostRMoG Art. 4 Abs. 18

  • BRAK-Mitteilungen

    Zum Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 43a, 49b BRAO; Art. 12 GG
    Zum Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare

  • RA Kotz

    Erfolgshonorare - anwaltiche

  • wpk.de PDF
  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmetatbestand zulassen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Erfolgshonorar für Anwälte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der "quota litis"

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare einschließlich des Verbotes der "quota litis"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erfolgshonorar: Wann zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare muss Ausnahmetatbestand zulassen

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erfolgshonorar statt Prozesskostenhilfe??

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erfolgshonorar?

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Erfolgshonorare demnächst zulässig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erfolgshonorar?

  • ipweblog.de (Kurzinformation)
  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 12 GG, § 49b BRAO
    Verbot des Erfolgshonorars teilweise verfassungswidrig

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Erfolg muss man sich leisten können

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Das generelle Verbot der Vereinbarung von anwaltlichen Erfolgshonoraren ist verfassungswidrig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rechtsanwaltsvergütung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung von Erfolgshonoraren künftig zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Absolutes Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist verfassungswidrig!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    DAV: Erfolgshonorar nur in Ausnahmefällen zulässig

Besprechungen u.ä. (6)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 31 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    §§ 43a, 49b BRAO; Art. 12 GG
    Zum Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare

  • ziegler-marburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Trotz Hartz IV zum Erfolg? - Erfolgshonorar bei Beratungshilfeberechtigung (Dr. Hans-Berndt Ziegler, Christian Konrad Hartwig; JR 2009, 490)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit des uneingeschränkten Verbots von Erfolgshonoraren (IBR 2007, 1080)

Sonstiges (4)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde der Frau Dr. T... 1 BvR 2576/04 mittelbar gegen das Verbot von Erfolgshonoraren

  • hensche.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Anwaltsgebühren nur im Erfolgsfall?

  • captain-huk.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Bundestag verabschiedet Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 163
  • NJW 2007, 979
  • MDR 2007, 621
  • NVwZ 2007, 568 (Ls.)
  • NZA 2007, 407 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 615
  • WM 2007, 853
  • BB 2007, 304
  • BB 2007, 617
  • AnwBl 2007, 297
  • AnwBl Online 2007, 8
 
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (53)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
    Die Garantie der freien Berufsausübung schließt auch die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 ).

    Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 94, 372 ; 101, 331 ).

    Ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 54, 301 ; 101, 331 ).

    Der Eingriff beschränkt sich indessen ausschließlich auf die Freiheit der Berufsausübung, die zudem in ihrer speziellen Funktion, Grundlage auch der wirtschaftlichen Lebensführung zu sein (vgl. BVerfGE 101, 331 ), nicht erheblich betroffen ist.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
    b) Im Zuge der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts, die auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) erfolgte, wurde durch das am 9. September 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung ein Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars aufgenommen.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (Hinweis auf BVerfGE 76, 171) stehe der Anwendung dieser standesrechtlichen Vorschrift nicht entgegen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschlüssen vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) ausgesprochen, dass die anwaltlichen Standesrichtlinien künftig weder als normative Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als rechtserhebliches Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel in Betracht kommen.

    Es hat jedoch die Notwendigkeit anerkannt, dass für eine Übergangszeit - die hier bis zum Erlass des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. im Jahre 1994 andauerte - auch weiterhin auf die Standesrichtlinien zur Konkretisierung des § 43 BRAO zurückgegriffen werden konnte, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich war (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
    Der Gesetzgeber vertraue auf Integrität, Professionalität und Zuverlässigkeit der Rechtsanwälte (Hinweis auf BVerfGE 108, 150 ).

    Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Hierbei beruht die Konzeption des anwaltlichen Berufsrechts nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Rechtsanwalts führt (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Zudem würde eine Nichtigerklärung des § 7 Abs. 1a Satz 1 AtG zu einem Rechtszustand führen, der mit dem vom Gesetzgeber im Grundsatz verfassungsgemäß angestrebten Rechtszustand noch weniger in Einklang stünde als die befristete Weitergeltung des für verfassungswidrig befundenen Rechtszustands (zu dieser Fallgruppe vgl. BVerfGE 83, 130 ; 92, 53 ; 111, 191 ; 117, 163 ).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    aa) Die weitgehende oder vollständige Freistellung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist dann erforderlich, wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Ungleichheiten das angestrebte Regelungsziel gleich wirksam erreichen oder fördern kann (entsprechend für Eingriffskonstellationen vgl. BVerfGE 80, 1 ; 117, 163 ; 121, 317 ).

    Der Gesetzgeber verfügt hier über einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 117, 163 ; 120, 224 ; 121, 317 ).

  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 107/14

    Schadensregulierung durch Versicherungsmakler - Wettbewerbsverstoß:

    (7) Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbilds des Versicherungsmaklers und der mit einer Doppeltätigkeit verbundenen Gefahr von Interessenkonflikten stellt es auch im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 12 GG, das grundsätzlich einer engen Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 405 Rn. 24 - Kreditkontrolle), eine verfassungsrechtlich zulässige und insbesondere verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, Versicherungsmaklern zu verbieten, im Rahmen an Versicherungsnehmer vermittelter Haftpflichtversicherungen schadensregulierend für den Versicherer tätig zu werden (zu den insoweit geltenden Maßstäben vgl. BVerfGE 117, 163 Rn. 60 ff.).
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