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   BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06   

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BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 (https://dejure.org/2010,1193)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06 (https://dejure.org/2010,1193)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 2010 - 1 BvR 2584/06 (https://dejure.org/2010,1193)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks verletzt nicht Art 3 Abs 1 GG oder Art 6 Abs 1 GG - hier: abermalige Heirat mit Versichertem nach erster Heirat und Scheidung noch während ...

  • Wolters Kluwer

    Berufsständische Hinterbliebenenversorgung eines verwitweten Ehepartners im Falle einer späteren Wiederheirat mit dem Mitglied des Versorgungswerkes

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks verletzt nicht Art 3 Abs 1 GG oder Art 6 Abs 1 GG - hier: abermalige Heirat mit Versichertem nach erster Heirat und Scheidung noch während ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines ärztlichen Versorgungswerks verletzt nicht Art 3 Abs 1 GG oder Art 6 Abs 1 GG - hier: abermalige Heirat mit Versichertem nach erster Heirat und Scheidung noch während ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1
    Berufsständische Hinterbliebenenversorgung eines verwitweten Ehepartners im Falle einer späteren Wiederheirat mit dem Mitglied des Versorgungswerkes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Differenzierung bei berufsständischer Hinterbliebenenversorgung zwischen Heirat vor und nach dem Ruhestand des Versicherten ist gerechtfertigt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 120
  • NJW 2010, 3773 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2010, 505
  • FamRZ 2010, 1233
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 ; 99, 367 ; 107, 27 m.w.N.).

    Dabei erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen erfolgt (vgl. BVerfGE 99, 367 ) und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 271 ; 99, 367 ; 107, 27 ).

    Außerhalb des so beschriebenen Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Normgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 97, 271 ).

    Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 m.w.N.; 97, 271 ).

    Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfGE 48, 346 ; 66, 66 ; 97, 271 m.w.N.).

    Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen (vgl. BVerfGE 97, 271 ; 112, 268 ; 113, 167 m.w.N.).

    Der Grund für diese Kompensation entfällt oder verringert sich nicht nur dann, wenn der überlebende Ehegatte selbst Erwerbseinkommen erzielt (vgl. BVerfGE 97, 271 ), sondern auch, wenn der Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung (vgl. BVerfGE 61, 319 m.w.N.; 68, 256 ) auf eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat.

    Die Hinterbliebenenversorgung beruht hingegen nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfGE 97, 271 m.w.N.).

    Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfGE 48, 346 ; 97, 271 ).

    Ebenso wie eine Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die berufsständische Versorgung übertragen werden muss (vgl. BVerfGE 97, 271 ), folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf Angleichung der Regelungen über die berufsständische Versorgung an die des Beamtenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 1991 - 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, S. 384 ).

    c) Die Satzungsregelung verletzt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schon deshalb nicht, da die Hinterbliebenenrente nicht in dessen Schutzbereich fällt (BVerfGE 97, 271 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 ; 99, 367 ; 107, 27 m.w.N.).

    Dabei erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen erfolgt (vgl. BVerfGE 99, 367 ) und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 271 ; 99, 367 ; 107, 27 ).

    Insoweit kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erst festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 99, 367 ).

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfGE 48, 346 ; 66, 66 ; 97, 271 m.w.N.).

    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente von der Dauer der Ehe abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 66, 66 ) oder von dem Ausmaß, in dem das Erwerbseinkommen des Versicherten oder seine Versichertenrente Grundlage des gemeinsamen Lebensbedarfes war (vgl. BVerfGE 48, 346 ).

    Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfGE 48, 346 ; 97, 271 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 ; 99, 367 ; 107, 27 m.w.N.).

    Dabei erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen erfolgt (vgl. BVerfGE 99, 367 ) und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 271 ; 99, 367 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Die Regelung knüpft nicht an bestimmte, einer Person unabänderlich anhaftende Umstände, sondern an eine bestimmte, zeitlich beschriebene Konstellation an, da der Zeitpunkt der Eheschließung das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist (vgl. BVerfGE 3, 58 ).

    Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten, der während einer längeren Zeitspanne - gegebenenfalls unter Verzicht auf den Erwerb eigenen Einkommens und originär eigener Versorgungsansprüche - die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat, zugute kommen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 21, 329 ).

  • BVerfG, 11.09.1979 - 1 BvR 92/79
    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Dies rechtfertigt es, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass der Versicherte und der Hinterbliebene bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1).

    Da aber bereits die satzungsmäßige Einräumung eines Anspruchs auf Hinterbliebenrente im Ermessen des Satzungsgebers stand, ist es nicht zu beanstanden, wenn er Hinterbliebenenrente nur für diejenigen Hinterbliebenen gewähren will, die zumindest zu einem Teil den Berufsweg des Versicherten als Ehegatten begleitet haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. September 1979 - 1 BvR 92/79 -, juris, Rn. 1).

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvR 55/81

    Aufteilung einer Hinterbliebenenrente - Kriterium der Ehedauer -

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfGE 48, 346 ; 66, 66 ; 97, 271 m.w.N.).

    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass die Höhe der Hinterbliebenenrente von der Dauer der Ehe abhängig gemacht wird (vgl. BVerfGE 66, 66 ) oder von dem Ausmaß, in dem das Erwerbseinkommen des Versicherten oder seine Versichertenrente Grundlage des gemeinsamen Lebensbedarfes war (vgl. BVerfGE 48, 346 ).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenrente einzuräumen (vgl. auch BVerfGE 112, 50 zum Opferentschädigungsgesetz; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, NJW 2009, S. 3316 ).
  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 195 ; 107, 205 ; 109, 96 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
    Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 m.w.N.; 97, 271 ).
  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1198/06

    Kein Vergütungsanspruch einer nach § 305 Abs 1 Nr 1 InsO anerkannten

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 191/05

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Arztes durch ungerechtfertigte

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerfG, 08.01.2007 - 1 BvR 1117/03

    Abgrenzung von erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 02.10.1991 - 1 BvR 1281/91

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von der berufsständischen

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    Aus der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2010 (- 1 BvR 2584/06 - BVerfGK 17, 120) folgt nichts Abweichendes.

    Zum einen hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 (- 1 BvR 2584/06 - aaO) mit einer Satzungsbestimmung eines Versorgungswerks einer Ärztekammer zu befassen, das durch eigene Beitragsleistungen der Versicherten finanziert wurde, und bei dem nur die originär eigene Rente des Versicherten (Alters- und Invaliditätsversorgung) Gegenleistung der Beitragsleistung war, während die Hinterbliebenenversorgung - anders als die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Hinterbliebenenversorgung nach der VO S - ausschließlich Versorgungscharakter hatte, weil sie nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung beruhte.

  • VG Düsseldorf, 30.04.2019 - 6 L 175/19

    Sittenwidriges Nummernschild: Autokennzeichen "HH 1933" darf eingezogen werden

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris Rn. 10, 17.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10

    Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe

    Sie dient somit dem Ausschluss sogenannter "nachgeheirateter" Witwen bzw. Witwer (vgl. BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris; zum Beamtenversorgungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz, 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.).

    Durch den Ausschluss "nachgeheirateter" Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; vgl. auch - bezogen auf eine vorgeschriebene Mindestdauer der Ehe -: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99; Urteil des Senats vom 20. November 2007, a.a.O.).

    Angesichts der Schwierigkeiten, die mit einer je nach dem Abstand der Eheschließung zum Rentenbeginn differenzierenden Regelung verbunden wären, darf der Satzungsgeber jedoch aufgrund der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis an dem leicht handhabbaren Kriterium des Erreichens der Altersgrenze und dem damit regelmäßig einhergehenden Rentenbeginn anknüpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 -, BVerfGE 100, 138; BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris).

    Daher erscheint es auch legitim, dass die Beklagte ihn wegen dieses neuen Versorgungsrisikos nicht anders behandelt als ein Mitglied, das vor der Erreichung der Altersgrenze noch nicht verheiratet war (vgl. - zur Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 Q 24/06 -, AS 33, 314).

    Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wird auch nicht durch die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) begründet, da diese nicht gebietet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Die Eheschließung führt auch nicht zu einem Verlust von Versorgungsansprüchen, die dem überlebende Ehepartner ohne die Heirat zugestanden hätten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.).

    Aus ihm kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.).

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