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   BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66   

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BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66 (https://dejure.org/1969,45)
BVerfG, Entscheidung vom 29.01.1969 - 1 BvR 26/66 (https://dejure.org/1969,45)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Januar 1969 - 1 BvR 26/66 (https://dejure.org/1969,45)
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Nichtehelichkeit

Art. 6 Abs. 5 GG unmittelbar anwendbar geworden wegen Zeitablaufs

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Nichtehelichkeit

  • openjur.de
  • opinioiuris.de

    Nichtehelichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1712; GG Art. 6 Abs. 1, 5
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Nichtehelichenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 167
  • NJW 1969, 597
  • MDR 1969, 453
  • DB 1969, 524
  • DÖV 1969, 345
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    Durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, daß diese Grundrechtsvorschrift einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält, dessen Erfüllung nicht in seinem freien Belieben steht (BVerfGE 8, 210 [216]; vgl. auch BVerfGE 17, 148 [155]).

    Er verletzt die Verfassung, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen (BVerfGE 8, 210 [216]), oder wenn er Gesetze erläßt, die dem Verfassungsgebot nicht entsprechen (vgl. BVerfGE 17, 148 [155]; 22, 163 [172]).

    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Art. 6 Abs. 5 GG Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung ist, die Gerichte und Verwaltung im Rahmen der geltenden Gesetze bei der Ausübung ihres Ermessens bindet; diese Wertauffassung ist daher schon vor der Erfüllung des Gesetzgebungsauftrags bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen (BVerfGE 8, 210 [217]).

    Mit diesem Inhalt gewährt Art. 6 Abs. 5 GG schon vor der vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrags ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283, 286]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluß vom 23. Oktober 1958 erwogen, ob "das Ausbleiben des Anpassungsgesetzes ... einen solchen Funktionswechsel der Norm vom Gesetzgebungsauftrag zur aktuellen Rechtsnorm mit derogatorischer Kraft und der Bedeutung einer Generalklausel für das gesamte Unehelichenrecht zur Folge haben kann", dies jedoch als für den damals zu entscheidenden Fall nicht erheblich dahingestellt gelassen (BVerfGE 8, 210 [216 f.]; vgl. auch BVerfGE 10, 129 [134]).

    Läßt der Gesetzgeber unter Verletzung der Verfassung diese Frist ungenutzt verstreichen (vgl. BVerfGE 8, 210 [216]), so gewinnt nunmehr der Grundsatz des Art. 1 Abs. 3 GG volle rechtliche Bedeutung und gebietet die anderweite Verwirklichung des Verfassungswillens, soweit sie ohne den Gesetzgeber möglich ist.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 5 GG insoweit eine echte Rechtsnorm, die bereits vor einer Aktualisierung als Auslegungsmaßstab für das überkommene Recht und als Prüfungsmaßstab für nachkonstitutionelles Recht unmittelbare Beachtung fordert (vgl. BVerfGE 8, 210 [217 ff.]; 17, 148 [153 ff.]; 17, 280 [283 ff.]; 22, 163 [172 ff.]).

    Diesen Zustand will der Verfassunggeber beseitigen und zugleich im Rahmen des Möglichen mit den Mitteln des Rechts zum Abbau der gesellschaftlichen Diskriminierung beitragen: Für die unehelichen Kinder sollen "die gleichen Bedingungen" geschaffen werden wie eheliche Kinder sie vorfinden, d. h. "im Familienrecht" soll "die rechtliche Situation des unehelichen Kindes, soweit sie für seine leibliche und seelische Entwicklung und seine Stellung in der Gesellschaft von Belang ist, der Situation des ehelichen Kindes möglichst gleichwertig gestaltet werden" (BVerfGE 8, 210 [215]).

    Den Organen der Legislative war auch spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1958 (BVerfGE 8, 210) bekannt, daß sie die Erfüllung des Verfassungsauftrags nicht auf unbegrenzte Zeit hinausschieben konnten.

    Der Erfolg der Verfassungsbeschwerde hängt daher allein davon ab, ob die angefochtene Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung des § 1712 BGB in Verbindung mit den Rentenvorschriften des Sozialversicherungsrechts die Einwirkung des Art. 6 Abs. 5 GG auf die Auslegung des einfachen Rechts hinreichend beachtet hat (vgl. BVerfGE 8, 210 [217]; 7, 198 [207]; 18, 85 [92 f.]).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Zieles der Verfassung am nächsten kommt (BVerfGE 8, 210 [221]).

    Die Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt auch das uneheliche Kind; so unterliegen etwa die Beziehungen des unehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu deren Verwandten zweifellos dem Schutze dieser Vorschrift (vgl. BVerfGE 8, 210 [215]; 24, 119 [135]).

  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    Mit diesem Inhalt gewährt Art. 6 Abs. 5 GG schon vor der vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrags ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283, 286]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 5 GG insoweit eine echte Rechtsnorm, die bereits vor einer Aktualisierung als Auslegungsmaßstab für das überkommene Recht und als Prüfungsmaßstab für nachkonstitutionelles Recht unmittelbare Beachtung fordert (vgl. BVerfGE 8, 210 [217 ff.]; 17, 148 [153 ff.]; 17, 280 [283 ff.]; 22, 163 [172 ff.]).

    Namentlich kann die verschiedene Ausgangslage es rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, das uneheliche Kind anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 22, 163 [173]).

    In dieser Hinsicht ist die Regelung einer Einzelfrage, etwa im Unterhaltsrecht, nicht isoliert, sondern in ihrem Zusammenhang mit anderen Regelungen des betreffenden Sachbereiches zu würdigen (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]).

    Wie bereits ausgeführt, enthält Art. 6 Abs. 5 GG eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und eine Schutznorm zugunsten der unehelichen Kinder (BVerfGE 17, 280 [286]; 17, 148 [153]).

    Zunächst ließe es sich bereits rechtfertigen, wenn das uneheliche Kind, das bei einer Gesamtbetrachtung nach dem derzeitigen Familien- und Erbrecht gegenüber dem ehelichen Kind wesentlich benachteiligt ist, zum Ausgleich in einzelnen Beziehungen vermögensrechtlich besser gestellt würde (vgl. BVerfGE 17, 280 [284 ff.]; 22, 163 [172 f.]).

    Vielmehr ist die Gesamtsituation maßgeblich (vgl. BVerfGE 17, 280 [Leitsatz und 283 f.]; 22, 163 [173]).

    Der richtige Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ergibt sich somit bereits aus Art. 6 Abs. 5 GG, ohne daß es einer Heranziehung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf; so ist das Bundesverfassungsgericht auch in der genannten Entscheidung (BVerfGE 17, 280) verfahren.

    Das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) hat zusätzlich einen Unterhaltsanspruch für das 17. und 18. Lebensjahr geschaffen, jedoch mit der Einschränkung, daß auf Verlangen des Vaters eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1708 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BGB; s. dazu BVerfGE 17, 280 [283 ff.]).

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    Er verletzt die Verfassung, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen (BVerfGE 8, 210 [216]), oder wenn er Gesetze erläßt, die dem Verfassungsgebot nicht entsprechen (vgl. BVerfGE 17, 148 [155]; 22, 163 [172]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 5 GG insoweit eine echte Rechtsnorm, die bereits vor einer Aktualisierung als Auslegungsmaßstab für das überkommene Recht und als Prüfungsmaßstab für nachkonstitutionelles Recht unmittelbare Beachtung fordert (vgl. BVerfGE 8, 210 [217 ff.]; 17, 148 [153 ff.]; 17, 280 [283 ff.]; 22, 163 [172 ff.]).

    Namentlich kann die verschiedene Ausgangslage es rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, das uneheliche Kind anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 22, 163 [173]).

    Zunächst ließe es sich bereits rechtfertigen, wenn das uneheliche Kind, das bei einer Gesamtbetrachtung nach dem derzeitigen Familien- und Erbrecht gegenüber dem ehelichen Kind wesentlich benachteiligt ist, zum Ausgleich in einzelnen Beziehungen vermögensrechtlich besser gestellt würde (vgl. BVerfGE 17, 280 [284 ff.]; 22, 163 [172 f.]).

    Außerdem dienen die dem unehelichen wie dem ehelichen Vater zu seinen Lebzeiten zufließenden Kinderzuschüsse, Kinderzuschläge oder Kindergelder dem Zweck, dem Unterhaltspflichtigen selbst die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu erleichtern oder die besonderen Lasten der mehrere Kinder betreuenden Familie auszugleichen (vgl. BVerfGE 22, 163 [169 ff.]).

    Die vom Verfassunggeber vorausgesetzte ungünstige Ausgangsposition des unehelichen Kindes beruht gerade darauf, daß nach den in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Wertvorstellungen die Ehe die einzige legitime Form umfassender Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist und die gesunde körperliche und seelische Entwicklung des Kindes grundsätzlich das Geborgensein in der nur in der Ehe verwirklichten vollständigen Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter voraussetzt (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]; 24, 119 [149]).

    Vielmehr ist die Gesamtsituation maßgeblich (vgl. BVerfGE 17, 280 [Leitsatz und 283 f.]; 22, 163 [173]).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Problem, ob eine Verfassungsnorm bei fruchtlosem Ablauf der vom Verfassungsgeber für die erforderliche Anpassung des einfachen Rechts gesetzten Frist derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem Recht erhalten kann und nunmehr als allgemeine Rechtsregel vom Richter im Wege richterlicher Interpretation und rechtsfindender Lückenfüllung unmittelbar anzuwenden ist, bereits in dem Urteil vom 18. Dezember 1953 zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 117 Abs. 1 GG befaßt (BVerfGE 3, 225).

    Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß nach dem Wertsystem der Grundrechte die schon in der Weimarer Verfassung geforderte Reform des Unehelichenrechts ebenso ein Gebot materialer Gerechtigkeit ist wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau (vgl. BVerfGE 3, 225 [238]); die hier noch bestehende Diskriminierung einer bestimmten Gruppe von Menschen ohne ihr Verschulden, allein wegen eines "Makels der Geburt", ist mit den Grundrechten der Gleichheit und freien Entfaltung der Persönlichkeit auf die Dauer nicht vereinbar.

    Somit ist die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Anweisung an den Gesetzgeber ähnlich wie Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 GG als eine Ausnahme von der unmittelbaren Geltung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzusehen: Der Verfassunggeber wollte für eine vorübergehende Zeit bestimmte mit den Grundrechten nicht vereinbare Vorschriften des einfachen Rechts weitergelten lassen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer umfassenden Neuordnung zu geben (vgl. BVerfGE 3, 225 [226]).

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu Art. 117 Abs. 1 GG ausgeführt, daß der Auftrag, auf Grund einer unmittelbar anwendbar gewordenen Generalklausel die zur Lösung der Einzelfälle nötigen Regelungen zu entwickeln, die an die Stelle der außer Kraft gesetzten älteren Spezialvorschriften treten, im modernen Rechtsstaat eine echte richterliche Aufgabe darstellt (BVerfGE 3, 225 [242 ff.]).

    Etwas anderes gilt erst, wenn die Auswahl zwischen mehreren möglichen Lösungen eine politisch-weltanschaulich oder sonst außerjuristisch bestimmte Willensentscheidung darstellt (vgl. BVerfGE 3, 225 [244 f.]).

    Aber auch soweit Art. 6 Abs. 1 GG den Schutz der Ehe zum Gegenstand hat, besteht bei richtigem Verständnis kein Gegensatz zwischen den beiden Verfassungsnormen, der im Konfliktsfall zu einer Entscheidung darüber zwingen würde, welche von ihnen höher zu bewerten wäre (vgl. auch BVerfGE 3, 225 [241 f.]).

  • BVerfG, 29.10.1963 - 1 BvL 15/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Ansprüche nach dem BVersG im Hinblick auf

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    Durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, daß diese Grundrechtsvorschrift einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält, dessen Erfüllung nicht in seinem freien Belieben steht (BVerfGE 8, 210 [216]; vgl. auch BVerfGE 17, 148 [155]).

    Er verletzt die Verfassung, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen (BVerfGE 8, 210 [216]), oder wenn er Gesetze erläßt, die dem Verfassungsgebot nicht entsprechen (vgl. BVerfGE 17, 148 [155]; 22, 163 [172]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 5 GG insoweit eine echte Rechtsnorm, die bereits vor einer Aktualisierung als Auslegungsmaßstab für das überkommene Recht und als Prüfungsmaßstab für nachkonstitutionelles Recht unmittelbare Beachtung fordert (vgl. BVerfGE 8, 210 [217 ff.]; 17, 148 [153 ff.]; 17, 280 [283 ff.]; 22, 163 [172 ff.]).

    Wie bereits ausgeführt, enthält Art. 6 Abs. 5 GG eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und eine Schutznorm zugunsten der unehelichen Kinder (BVerfGE 17, 280 [286]; 17, 148 [153]).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    Die Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt auch das uneheliche Kind; so unterliegen etwa die Beziehungen des unehelichen Kindes zu seiner Mutter und zu deren Verwandten zweifellos dem Schutze dieser Vorschrift (vgl. BVerfGE 8, 210 [215]; 24, 119 [135]).

    Die vom Verfassunggeber vorausgesetzte ungünstige Ausgangsposition des unehelichen Kindes beruht gerade darauf, daß nach den in Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Wertvorstellungen die Ehe die einzige legitime Form umfassender Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ist und die gesunde körperliche und seelische Entwicklung des Kindes grundsätzlich das Geborgensein in der nur in der Ehe verwirklichten vollständigen Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter voraussetzt (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]; 24, 119 [149]).

    Gerade weil das uneheliche Kind durch das Fehlen dieser Familiengemeinschaft von vornherein benachteiligt ist, will der Verfassunggeber mit den Mitteln der Rechtsordnung und sonstiger staatlicher Vorsorge einen gewissen Ausgleich für diesen Mangel schaffen: Das Kind soll so wenig wie möglich unter dem Verhalten seiner Erzeuger und einer daraus erwachsenden gesellschaftlichen Diskriminierung leiden; es soll als Wesen mit eigener Menschenwürde und mit eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit möglichst die gleichen Chancen für seine Entwicklung und für seine Stellung in der Gesellschaft erhalten wie ein eheliches Kind (vgl. BVerfGE 24, 119 [144, 149]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    Hierfür bedarf es keiner generellen Entscheidung über die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung von Verfassungsaufträgen; denn Art. 6 Abs. 5 GG unterscheidet sich von anderen bisher nicht vollzogenen Anweisungen an den Gesetzgeber dadurch, daß er zu dem Normenbereich der Verfassung gehört, der die innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in den Mittelpunkt des Wertsystems der Verfassung und des gesamten Rechts stellt (vgl. BVerfGE 5, 85 [204 f.]; 7, 198 [204 f.]; 21, 362 [369, 372]).

    Der Erfolg der Verfassungsbeschwerde hängt daher allein davon ab, ob die angefochtene Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung des § 1712 BGB in Verbindung mit den Rentenvorschriften des Sozialversicherungsrechts die Einwirkung des Art. 6 Abs. 5 GG auf die Auslegung des einfachen Rechts hinreichend beachtet hat (vgl. BVerfGE 8, 210 [217]; 7, 198 [207]; 18, 85 [92 f.]).

  • Drs-Bund, 07.12.1967 - BT-Drs V/2370
    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    die Regelungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vom 7. Dezember 1967, BTDrucks. V/2370 (§§ 1615 a, 1934 a ff.) und des vom Bundesministerium der Justiz veröffentlichten Referentenentwurfs eines Unehelichengesetzes vom Mai 1966 (§§ 1615 e und f in Verbindung mit § 1615 h Abs. 1 und 2) und die Begründungen dazu (Regierungsentwurf S. 43 ff., 88 ff.; Referentenentwurf S. 66 ff.); Diekmann, FamRZ 1967, S. 10 (19 ff.); Lutter, FamRZ 1967, S. 65 (77 f.); Göppinger, JR 1967, S. 125 (129 ff.).

    Die Bundesregierung hat im September 1967 dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vorgelegt, der die Neuordnung der bürgerlichrechtlichen Stellung des unehelichen Kindes zum Gegenstand hat, und diesen Entwurf am 7. Dezember 1967 im Bundestag eingebracht (BTDrucks. V/2370).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    Da eine Frist für ein Handeln des Gesetzgebers zu bestimmen ist, kommt als sachgerechter Anknüpfungspunkt, auch im Hinblick auf den Grundsatz der Diskontinuität, das Ende einer Legislaturperiode in Betracht (vgl. BVerfGE 15, 337 [352]).
  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58

    Erstattung von Versorgungsrenten

    Auszug aus BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 26. November 1965 (BGHZ 44, 312; vgl. schon BGHZ 30, 162 [172]) ebenfalls die Anrechnung der Waisenrente auf den Anspruch aus § 1712 BGB abgelehnt.
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot

  • BGH, 26.11.1965 - IV ZR 272/64

    Unterhalt des unehelichen Kindes

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerwG, 26.08.1960 - IV C 133.58
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 25/59

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Nichtehelichenrechts

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Das Bundesverfassungsgericht hat sie stets anerkannt (vgl. etwa BVerfGE 3, 225 [243 f.]; 13, 153 [164]; 18, 224 [237 ff.]; 25, 167 [183]).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Diese Verfassungsnorm gebietet es, dem nichtehelichen Kind eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlass in Form eines Erbrechts oder jedenfalls eines Geldanspruchs zuzuerkennen (vgl. BVerfGE 25, 167 [174]; 44, 1 [17 f.]).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Die Ehe ist die rechtliche Form umfassender Bindung zwischen Mann und Frau; sie ist alleinige Grundlage einer vollständigen Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung für die bestmögliche körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern (vgl. BVerfGE 25, 167 ).
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Ein Kind darf wegen seiner nichtehelichen Geburt nicht benachteiligt werden (vgl. BVerfGE 25, 167 ).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Die zu leistende Aufgabe unterscheidet sich wesensmäßig nicht von der gewöhnlichen Verfassungsauslegung in bezug auf inlandsbezogene Sachverhalte, besonders soweit es sich um die Ausstrahlung der Grundrechte auf das Privatrecht handelt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; s. a. BVerfGE 25, 167 [181]).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Der Parlamentarische Rat übernahm den vormaligen Programmsatz in Art. 6 Abs. 5 GG als bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 25, 167 ; 44, 1 m.w.N.), der über die gesetzgeberische Bindung hinaus als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ein Grundrecht gewährt (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 44, 1 ).

    Sowohl im Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 17, 280 ; 22, 163 ; 25, 167 ; 26, 44 ; 44, 1 ; 96, 56 ) als auch auf die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind.

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 280 ; 25, 167 ; Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 124; Hess, FamRZ 1996, S. 781 ).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03

    Homologe Insemination

    Daher konnte der Gesetzgeber in § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung vom Bestehen einer Ehe abhängig machen, ohne gegen den Grundsatz zu verstoßen, dass die unterschiedlichen Formen der Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG im Verhältnis zueinander verfassungsrechtlich als gleichwertig anzusehen sind (vgl. dazu BVerfGE 25, 167 ; 106, 166 ).
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Bei der Reform des Nichtehelichenrechts, die dem Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 5 GG bindend aufgegeben war (vgl BVerfGE 25, 167 m weit Nachw), bestand im wesentlichen Einigkeit darüber, daß die gebotene Angleichung an die Stellung der ehelichen Kinder auch eine Verbesserung der erbrechtlichen Position der nichtehelichen Kinder im Verhältnis zur väterlichen Familie erforderte; jedoch waren Art und Umfang der zu gewährenden Erbansprüche oder an deren Stelle tretender Ausgleichsforderungen sehr umstritten.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 29. Januar 1969 entschieden hatte, die dem Gesetzgeber zuzubilligende Frist zur Erfüllung des Verfassungsauftrags laufe mit den Ende der Legislaturperiode (Ende September 1969) aus, und zugleich zum Ausdruck gebracht hatte, die Verwirklichung des Art. 6 Abs. 5 GG fordere auch eine angemessene Beteiligung des unehelichen Kindes am väterlichen Nachlaß (BVerfGE 25, 167 (188, 174)), wurde das eingangs bezeichnete Nichtehelichengesetz im Sommer 1969 verabschiedet.

    Die Regelung widerspreche ferner der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167 ); darin sei an keiner Stelle die Rede davon, daß für bestimmte Altersgruppen von unehelichen Kindern eine Übergangslösung zulässig oder geboten sei.

    Wenn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 25, 167 der bis zum Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes bestehende Zustand als verfassungsgemäß hingenommen werden müsse, dann sei der Gesetzgeber grundsätzlich nur verpflichtet gewesen, den Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG erst für die Zukunft zu erfüllen.

    Die Übergangsregelung sei auch mit Art. 6 Abs. 5 GG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 210; 25, 167) nicht vereinbar.

    Das Gesetz gehe nicht von der Auffassung aus, der nichteheliche Abkömmling scheide aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 5 GG aus, sobald er dem Kindesalter oder Jugendalter entwachsen sei; dagegen spreche auch die Entstehungsgeschichte der Verfassungsnorm und der Hinweis in BVerfGE 25, 167 (174).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, war es einerseits mit dieser Verfassungsnorm vereinbar, daß bis zu dieser Reform nach dem alten Recht keinerlei erbrechtliche Ansprüche zwischen dem nichtehelichen Kinde und dem Vater bestanden; andererseits war der Gesetzgeber verpflichtet, in die Reform auch eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß einzuschließen (vgl BVerfGE 25, 167 (188, 174)).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 waren die Regelungen, die das nichteheliche Kind von jedem Erbrecht und Pflichtteilsrecht nach seinem Vater ausschlossen, mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar; das aus dieser Verfassungsnorm erwachsende Gebot, dem nichtehelichen Kinde eine angemessene Beteiligung am väterlichen Nachlaß in Form eines Erbrechts oder eines Geldanspruchs zuzuerkennen, hätte am Ende der Legislaturperiode des fünften Bundestages unmittelbar derogierende Kraft erlangt, falls der Gesetzgeber den Verfassungsauftrag zur Reform des Nichtehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hätte (BVerfGE 25, 167 (Leitsatz 1; 174, 184ff)).

  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 74, 33 ; 84, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, Rn. 15).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zulässt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Zieles der Verfassung am nächsten kommt (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 25, 167 ).

    So widersprach die Nichtanerkennung einer Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater im Bürgerlichen Gesetzbuch offensichtlich der Wertentscheidung der Verfassung (vgl. BVerfGE 25, 167 ).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    b) Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 25, 167 (183) [BVerfG 29.01.1969 - 1 BvR 26/66]).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BGH, 05.07.2006 - XII ZR 11/04

    Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich

  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 13/85

    Beginn der Zehn-Jahres-Frist bei schenkweisem Erlaß des Anspruchs auf eine Rente;

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • SG Leipzig, 28.03.2003 - S 8 KR 87/02

    Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei nicht verheirateten Paaren durch

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

  • BVerwG, 09.05.2006 - 2 C 12.05

    Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung;

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68

    Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind eines

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R

    Gesonderte Erstattung der Personalkosten über einheitlichen Bewertungsmaßstab für

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97

    Verstoß des Art. 1 § 1 Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1997 gegen Art. 87

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen

  • BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80

    Anrechnung einer Waisenrente auf den Unterhaltsanspruch eines unehelichen Kindes

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvR 1365/84

    Verfassungswidrigkeit des § 1934c Abs. 1 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10

    Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die

  • KG, 26.02.2008 - 1 W 59/07

    Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Mutterschutz

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener

  • BSG, 23.10.1985 - 9a RVg 4/83

    Waisengrundrente - Ersatz eines Unterhaltsanspruchs - Halbwaisengrundrente -

  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78

    Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs des nichtehelichen Kidnes auf vorzeitigen

  • BGH, 19.05.1987 - VI ZR 167/86

    Haftung des Anästhesisten für unterlassene Befunderhebungen; Gesetzlicher

  • BVerwG, 30.03.1995 - 11 B 29.95

    Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist - Beachtung der

  • BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 35.91

    Erschließung - Vorausleistung - Erschließungsanspruch - 6-Jahres-Frist -

  • BVerfG, 28.07.1987 - 1 BvR 842/87

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen fortdauerndes gesetzgeberisches

  • BGH, 19.11.1985 - IVa ZR 145/84

    Erbrecht eines deutschen nichtehelichen Kindes nach seinem ausländischen Vater;

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60

    Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

  • BFH, 19.12.1969 - VI R 220/69

    Aufwendungen für die Aussteuer einer nichtehelichen Tochter als außergewöhnliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.1999 - 11 Sa 786/98

    Klage gegen den Arbeitgeber des Vaters auf Zahlung einer Waisenrente;

  • BGH, 21.05.2010 - XII ZR 90/10
  • LSG Hessen, 24.06.2009 - L 4 KA 113/08

    Bescheidungsurteil bei kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage im Bereich

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 18/73

    Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte;

  • LG Koblenz, 16.08.2006 - 15 O 380/05
  • VG Freiburg, 14.12.1973 - VS II 153/72
  • BVerfG, 11.03.1992 - 1 BvR 303/92

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der analogen Anwendung des § 564b Abs. 2

  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 18-II-93

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend § 58 des Sächsischen Naturschutzgesetzes

  • BVerwG, 23.04.1993 - 8 C 64.91

    Erstattung einer bereits entrichteten Vorausleistung - Voraussetzungen für die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.1994 - 1 S 209/94

    1.2. Landesverfassungsrecht; 2.11 Antragsbefugnis; 2.4.2. Naturschutzrecht -

  • BVerwG, 03.11.1976 - 8 C 97.75

    Vertriebener - Nichtdeutscher Ehegatte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 - L 22 LW 5/08

    Halbwaisenrente - Rentenhöhe

  • VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87

    Klassenelternsprecher; Wahl; Vaters eines nichtehelichen Kindes

  • StGH Baden-Württemberg, 02.08.1969 - GR 3/69

    Einschulung frühbegabter Kinder - Stichtagsvorschrift 12-31 in SchulVOG BW § 43

  • BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80

    Unterhalt - Waisenrente

  • BSG, 29.09.1987 - 5b RJ 8/87

    Witwerrente - Tod - Ehefrau - Verfassungsmäßigkeit

  • OLG Hamm, 11.09.1979 - 15 W 69/79

    Zur Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen wegen Sittenwidrigkeit

  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 165.70

    Wehrpflichtigkeit eines Ausländers in Deutschland - Voraussetzung einer

  • BVerwG, 11.06.1979 - 7 B 135.78

    Unwirksamkeit einer dem Gesetzesvorbehalt nicht genügenden Studienordnung und

  • ArbG Hamburg, 20.05.1996 - 6 BV 21/95

    Unzulässigkeit der arbeitgeberseitigen, außerordentlichen Kündigung einzelner

  • LAG Hessen, 23.07.1990 - 11 Sa 392/90

    Unerheblichkeit der Ehescheidung oder des Zusammenleben in einem Haushalt für die

  • BFH, 18.04.1975 - III R 159/72

    Rechtliches Gehör - Verfassungsmäßigkeit - Aktenanforderung - Beteiligte

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2010 - L 22 B 3/08
  • BFH, 24.07.1970 - III R 4/68

    Familienermäßigung - Vermögensabgabe - Vereinbarkeit mit GG

  • BSG, 24.04.1980 - 9 RV 1/79
  • BVerwG, 20.01.1970 - I B 1.70

    Ausweisung eines verheirateten Italieners nach mehrfacher Verurteilung wegen

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