Rechtsprechung
   BVerfG, 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2370
BVerfG, 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17 (https://dejure.org/2018,2370)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17 (https://dejure.org/2018,2370)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 1 BvR 2616/17 (https://dejure.org/2018,2370)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2370) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts ("Wechselmodell") getrennt lebender Eltern als Regelfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, Art 9 Abs 3 UNKRÜbk, Art 18 Abs 1 UNKRÜbk
    Nichtannahmebeschluss: Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts ("Wechselmodell") getrennt lebender Eltern als Regelfall - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Ablehnung eines auf Einrichtung eines ...

  • IWW

    Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung zur Begründung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen der Kindesmutter durch den Kindesvater

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts ("Wechselmodell") getrennt lebender Eltern als Regelfall - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Ablehnung eines auf Einrichtung eines ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kindschaftssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung zur Begründung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen der Kindesmutter durch den Kindesvater

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts ("Wechselmodell") getrennt lebender Eltern als Regelfall - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche Ablehnung eines auf Einrichtung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wechselmodell - kein Regelfall für das Umgangsrecht?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anordnung des Wechselmodells

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Wechselmodell als Grundrecht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Wechselmodell ist kein gesetzlicher Regelfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung zum Wechselmodell

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines Wechselmodells als Regelfall

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Getrennt lebende Eltern haben keinen Anspruch auf Wechselmodell

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 593
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17
    Dass der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich festgestellt hat, dass ein paritätisches Wechselmodell in Gestalt einer Umgangsregelung je nach den Umständen des Einzelfalls - vor allem nach Maßgabe des Kindeswohls - auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, Rn. 24 ff., juris), steht hierzu nicht im Widerspruch (vgl. bereits BVerfG, a.a.O., Rn. 21).
  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14

    Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet

    Auszug aus BVerfG, 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17
    Insbesondere folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste (so bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 486/14 -, Rn. 12, www.bverfg.de).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum dadurch, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall vorsieht, nicht überschreitet (BVerfG, Beschl. v. 22.1.2018 - 1 BvR 2616/17 und Beschl. v. 24.6.2015 - 1 BvR 486/14).
  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Hierbei sind auch die Europäische Menschenrechtskonvention und sonstige völkerrechtliche Vertragswerke wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) (IPbpR) und das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabschiedete Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention - KRK) (BGBl. 1992 II S. 121, 990) heranzuziehen (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 1395/13, 1068/14 und 646/15 - BVerfGE 148, 296 Rn. 126 ff.; Kammerbeschluss vom 22. Januar 2018 - 1 BvR 2616/17 - FamRZ 2018, 593 Rn. 7; Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1 Rn. 61 f.).
  • OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18

    Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Die paritätische Betreuung des Kindes getrennt lebender Elternteile stellt weder den gesetzlichen Regelfall dar noch besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einführung der paritätischen Betreuung als Regelmodell (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585).

    Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen, da das Kind durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert wird und durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte gerät (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585; BGH, a.a.O., Rn. 31; Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 4; a.A.: Sünderhauf, FamRB 2013, 327ff.).

  • OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 10 UF 34/21

    Voraussetzungen der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

    Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 24, juris; BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, BGHZ 214, 31-45, Rn. 31; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2018 - 1 BvR 2616/17 -, Rn. 8, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 486/14 -, Rn. 22, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. August 2018 - 4 UF 57/18 -, Rn. 16, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 13 UF 676/17 -, Rn. 27, juris Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Mai 2017 - 10 UF 2/17 -, Rn. 28, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht