Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.01.1996

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99   

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https://dejure.org/2001,51
BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 (https://dejure.org/2001,51)
BVerfG, Entscheidung vom 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 (https://dejure.org/2001,51)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 (https://dejure.org/2001,51)
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Rundfunkübertragung aus dem Gerichtssaal

§ 169 S. 2 GVG verstößt nicht gegen die Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG)

Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen und bei der Verkündung von Entscheidungen: Zugänglichkeit von Informationsquellen und Schutzbereich der Informationsfreiheit - Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen gem GVG § 169 S 2 verfassungsgemäß

  • Telemedicus

    Fernsehen aus dem Gerichtssaal II - n-tv

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung einer Informationsquelle - Informationsfreiheit - Rundfunkfreiheit - Zugänglichkeit einer Informationsquelle - Bestimmungsrecht - Grundrechtseingriff - Gerichtsverhandlung - Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5... Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 169 Satz 2; ; GVG § 169; ; GVG § 176; ; GVG § 169 Satz 1; ; VwGO § 55; ; VwGO § 55; ; FGO § 52 Abs. 1; ; SGG § 61 Abs. 1; ; ArbGG § 52; ; BVerfGG § 17 a

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 5... Abs. 1 Satz 1; ; GVG § 169 Satz 2; ; GVG § 169; ; GVG § 176; ; GVG § 169 Satz 1; ; VwGO § 55; ; VwGO § 55; ; FGO § 52 Abs. 1; ; SGG § 61 Abs. 1; ; ArbGG § 52; ; BVerfGG § 17 a

  • sewoma.de

    Veröffentlichungen von Gerichtsverhandlungen im Fernsehen - ntv.de

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. Abs. 1 S. 1, S. 2; GVG § 169 S. 2
    Zulässigkeit von Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen und bei der Verkündung von Entscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde zum Gerichtsfernsehen erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde zum Gerichtsfernsehen erfolglos

  • nomos.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)

    Keine Fernsehübertragungen von Gerichtsverhandlungen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Gerichtsfernsehen bleibt verboten

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Keine Fernsehaufnahmen bei Gerichtsverhandlungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 15 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtssaal? (RA Dr. Christian Kirchberg; BRAK-Mitteilungen 6/2002, S. 252-256)

  • ius-it.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kläger, Beklagte und Angeklagte - live im TV?

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 103, 44
  • NJW 2001, 1633
  • NVwZ 2001, 790 (Ls.)
  • StV 2001, 149
  • StV 2001, 661 (Ls.)
  • DVBl 2001, 456
  • DVBl 2001, 461
  • DÖV 2001, 596
  • ZUM 2001, 220
  • ZUM 2001, 228
  • afp 2001, 48
 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
    Zudem hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung, ob die angegriffenen Verfügungen verfassungsgemäß waren (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Zu der Rundfunkfreiheit gehört ebenso wie zu der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 91, 125 ; stRspr).

    Zu den medienspezifischen Möglichkeiten gehört auch der Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    § 169 GVG regelt nämlich nur die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, nicht auch die zeitlich davor oder danach gelegenen Phasen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    § 176 GVG ist insofern ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, bei dessen Auslegung und Anwendung auch die Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Neben Korrespondentenberichten kommen Ton- und Bewegtbildaufnahmen vor Beginn und nach Ende der Verhandlung sowie aus den Sitzungspausen in Betracht (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
    Auch entspricht er dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

    Der Verfassungsgrundsatz der Öffentlichkeit gilt aber nicht ausnahmslos (vgl. BVerfGE 4, 74 ); die Öffentlichkeit kann aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls auch dort ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wo sie nach der Verfassung grundsätzlich geboten ist (vgl. BVerfGE 70, 324 ).

  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
    Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 ; 90, 27 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 ; 145, 365 ) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 ).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine Erledigung nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt und anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 91, 125 ; 98, 169 ; 103, 44 ), die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 99, 129 ) oder ein Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers besteht (vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 183; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 269a ).
  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17

    Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

    Fehlt es hingegen an dieser Bestimmung, fällt die Informationsbeschaffung nicht in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (BVerfGE 103, 44, 60 [juris Rn. 56] mwN).

    Soweit er bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen (BVerfGE 103, 44, 60 f. [juris Rn. 57]).

    Durch die Festlegung der Zugänglichkeit und des Ausmaßes der Öffnung einer Informationsquelle wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (BVerfGE 103, 44, 61 [juris Rn. 58]; kritisch hierzu Stieper aaO S. 423 f.).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,969
BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95 (https://dejure.org/1996,969)
BVerfG, Entscheidung vom 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95 (https://dejure.org/1996,969)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Januar 1996 - 1 BvR 2623/95 (https://dejure.org/1996,969)
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Fernsehaufnahmen während der Gerichtsverhandlung

§§ 169 S. 2, 176 GVG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, hier: einstweilige Anordnung (Hauptsachentscheidung: «Rundfunkübertragung aus dem Gerichtssaal»)

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichtsverfahren - Bildbericht - Einstweilige Anordnung - Folgenabwägung - Persönlichkeitsrecht

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung zu Fernsehübertragungen von Gerichtsverhandlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 581
  • NVwZ 1996, 371 (Ls.)
  • NStZ 1996, 143
  • ZUM 1996, 234
  • afp 1996, 129
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.10.1987 - 1 BvR 1244/87

    Einstweilige Anordnung gegen die Veröffentlichung wirtschaftlicher Verhältnisses

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr).

    Daher ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 77, 121 [124]; - 82, 310 [312]; stRspr).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Darüber hinaus vermittelt der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz, jedenfalls das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verankerte Recht auf ein faires Verfahren, den an einem Strafverfahren beteiligten Grundrechtsträgern, insbesondere den Angeklagten, auch Rechte im Verfahren, die sich auf den staatlichen Umgang mit ihnen als Person in einer bestimmten Rolle und mit bestimmten von dieser Rolle geprägten Rechten beziehen (vgl. etwa BVerfGE 57, 250 [274 ff.]; - 66, 313 [318]).

    Des weiteren ist nicht auszuschließen, daß Fernsehaufnahmen während der Verhandlung die Wahrheits- und Rechtsfindung beeinträchtigen, der das Strafverfahren dient (vgl. dazu BVerfGE 57, 250 [274 ff.]; - 77, 65 [76]).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Die Aufzeichnung könnte durch Aufnahme-, Schnitt- oder Zusammenstellungstechniken in vielfältiger Weise gestaltet sowie verändert und so mit unterschiedlichen Informations- und Sinngehalten ausgestattet und nach ihrer Verbreitung von einem unüberschaubaren Personenkreis in beliebigen Verwendungszusammenhängen reproduziert und immer wieder neu gestaltet werden (zu diesem Hintergrund des aus dem verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutz hergeleiteten "Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort" BVerfGE 34, 238 [246 ff.]).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Darüber hinaus vermittelt der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz, jedenfalls das in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verankerte Recht auf ein faires Verfahren, den an einem Strafverfahren beteiligten Grundrechtsträgern, insbesondere den Angeklagten, auch Rechte im Verfahren, die sich auf den staatlichen Umgang mit ihnen als Person in einer bestimmten Rolle und mit bestimmten von dieser Rolle geprägten Rechten beziehen (vgl. etwa BVerfGE 57, 250 [274 ff.]; - 66, 313 [318]).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91

    Kreuz im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (BVerfGE 12, 276 [280]; stRspr).
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92

    Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Die Beeinträchtigungen durch eine Berichterstattung über die laufende Verhandlung sind daher anders zu beurteilen und zu gewichten als die Nachteile bei Fernsehaufnahmen vor der Verhandlung und in den Sitzungspausen (dazu BVerfGE 87, 334 [340]).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Daher ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 77, 121 [124]; - 82, 310 [312]; stRspr).
  • BVerfG, 25.07.1989 - 1 BvR 685/89

    Einstweilige Anordnung gegen Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne

    Auszug aus BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95
    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    So unterscheidet sich etwa die Gerichtsöffentlichkeit durch das im Saal anwesende Publikum von der durch das Fernsehen hergestellten Medienöffentlichkeit, weil das Publikum selbst die Geschehnisse erlebt und seinerseits von den Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 581 ).
  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Diesen Antrag hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 11. Januar 1996 (NJW 1996, S. 581) zurückgewiesen.
  • BVerfG, 16.04.1999 - 1 BvR 622/99

    Keine einstweilige Anordnung zugunsten von ntv

    Sie wirft dieselbe verfassungsrechtliche Problematik auf wie die ebenfalls von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 2623/95 (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581).

    Andererseits kommt die anstehende Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Bedeutung nicht der Strafverhandlung im "Politbüro-Prozeß" gleich, an der ein herausragendes öffentliches und zeitgeschichtliches Interesse bestand (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Daher ist bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    b) Erginge eine einstweilige Anordnung im - auch hilfsweise - beantragten Umfang, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären vor allem Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten sowie der Rechtsfindung im Verfahren zu erwarten (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Die Aufzeichnung könnte durch Aufnahme-, Schnitt- oder Zusammenstellungstechniken in vielfältiger Weise gestaltet sowie verändert und so mit unterschiedlichen Informations- und Sinngehalten ausgestattet und nach ihrer Verbreitung von einem unüberschaubaren Personenkreis in beliebigen Verwendungszusammenhängen reproduziert und immer wieder neu gestaltet werden (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Sie können zu Störungen der Unbefangenheit aller Beteiligten bei der Wahl des jeweiligen Verhaltens und zu einer Anpassung an die durch die Ton- und Filmaufzeichnungen veränderten Bedingungen führen, die über die Beeinträchtigungen durch die unmittelbare Öffentlichkeit hinausgehen und als unerwünschte Nebeneffekte die vom Öffentlichkeitsgrundsatz angestrebte Verhaltenssteuerung überlagern (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Bedeutung kommt weiter den Nachteilen zu, die wegen der Störungen der Unbefangenheit aller Beteiligter für die Rechtsfindung zu befürchten wären (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00

    Erlass einer eA zur Gestattung von Fernsehaufnahmen vor dem Beginn und nach dem

    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951; stRspr).

    Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Antragstellers, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 12, 276 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Zweitens müssen sie gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen (BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" zu befürchten wäre, ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951).

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