Rechtsprechung
   BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98   

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BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98 (https://dejure.org/1999,1636)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.1999 - 1 BvR 263/98 (https://dejure.org/1999,1636)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 (https://dejure.org/1999,1636)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verpflichtung zur Gleichstellung unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte in der betrieblichen Altersversorgung - Gleichstellungsanspruch für zurückliegende Jahre mit dem Grundsatz auf Vertrauensschutz vereinbar

  • Wolters Kluwer

    Gleichstellung - Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Vollzeitbeschäftigung - Betriebliche Altersversorgung - Deutsche Post AG - Gleichheitsgebot - Eigentumsfreiheit - Koalitionsfreiheit - Gesetzlicher Richter - Rechtsstaatsprinzip

  • Judicialis

    BetrVG § 93 b; ; BetrVG § 93 a; ; BetrVG § 93 a Abs. 2; ; BetrVG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 139

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BVerfGG §§ 93b, 93a, 93d Abs. 1 Satz 3; GG Art 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 9 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 Satz 2
    Betriebliche Altersversorgung: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen rückwirkende Gleichbehandlung unterhälftig Beschäftigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird bestätigt, hier: Teilzeitbeschäftigte der Post haben rückwirkenden Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird bestätigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 1107
  • NZA 1999, 815
  • BB 1999, 1765
  • DB 1999, 1611
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 -, NZA 1998, S. 1245; vgl. auch BVerfGE 97, 35 [49]).

    aa) Daß ein Ausschluß unterhalbzeitig Beschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß zum Hamburger Ruhegeldgesetz klargestellt (BVerfGE 97, 35 [44 ff.]).

    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 74, 129 [152]; 97, 35 [44]) und tragen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung.

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 583/94

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. März 1995 - 3 AZR 583/94 -,.

    Die Klägerin des einen Ausgangsverfahrens (3 AZR 583/94) war von 1971 bis 1989 bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19, 38 Stunden als Angestellte im Schalterdienst beschäftigt.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem unter a) angegriffenen Urteil - 3 AZR 583/94 - einen bis in das Jahr 1971 zurückwirkenden Gleichstellungsanspruch bejaht, gilt im Ergebnis nichts anderes.

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 625/94

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    b) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. März 1995 - 3 AZR 625/94 -.

    Die Klägerin des anderen Ausgangsverfahrens (3 AZR 625/94) ist seit 1981 bei der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgängerin mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von unter 18 Stunden als Arbeiterin beschäftigt.

    Für den Zeitraum, um den es in der unter b) angegriffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht 3 AZR 625/94 geht, kommt ein Vertrauensschutz von vornherein nicht in Betracht.

  • BAG, 14.10.1986 - 3 AZR 66/83

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    Die beschwerdeführende Deutsche Post Aktiengesellschaft wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersversorgung den Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen (stRspr des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAGE 53, 161 = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag; BAGE 79, 236 [250 ff.]; BAG, NZA 1996, S. 607 [608 f.]; NZA 1996, S. 939 [940 f.]).

    Der maßgebliche Zeitpunkt für den Fortfall des Vertrauensschutzes werde durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 1986 (3 AZR 66/83; BAGE 53, 161 = AP Nr. 11 zu Art. 119 EWG-Vertrag) bestimmt.

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    Höchstrichterliche Rechtsprechung, die diese Beurteilung explizit bestätigt hätte, liegt nicht vor (vgl. dazu im übrigen BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats, NZA 1993, S. 213 f.).
  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 134/79

    Versorgungsordnung - Teilzeitbeschäftigung - Versorgungsleistung - Ausschluß -

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    Zudem hat das Bundesarbeitsgericht im Anschluß an diese Entscheidung bereits im April 1982 anhand statistischer Daten aus den Jahren 1979 und 1980 festgestellt, daß der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten von der betrieblichen Altersversorgung nahezu ausschließlich Frauen treffe (3 AZR 134/79; AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, Bl. 230).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    b) Auch in der Sache lassen die angegriffenen Urteile Fehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 65, 317 [322]), nicht erkennen.
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 74, 129 [152]; 97, 35 [44]) und tragen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung.
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    b) Auch in der Sache lassen die angegriffenen Urteile Fehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 65, 317 [322]), nicht erkennen.
  • EuGH, 31.03.1981 - 96/80

    Jenkins / Kingsgate

    Auszug aus BVerfG, 19.05.1999 - 1 BvR 263/98
    Im Jahre 1981 hatte aber der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, daß ein unterschiedlicher Stundenlohn für Vollzeitarbeitnehmer und Teilzeitarbeitnehmer eine verbotene Diskriminierung darstellt, wenn er in Wirklichkeit nur ein indirektes Mittel dafür ist, das Lohnniveau der Teilzeitarbeitnehmer aus dem Grund zu senken, weil diese Arbeitnehmergruppe ausschließlich oder überwiegend aus weiblichen Personen besteht (Urteil vom 31. März 1981 - Rs. 96/80 -, AP Nr. 2 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 264/98

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BAG, 16.01.1996 - 3 AZR 767/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

  • BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 993/94

    Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Nach dem in § 139 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei Teilnichtigkeit die gesamte Regelung nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre, kommt die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Norm nur dann in Betracht, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 ff., juris, Rn. 375 zu einem Gesetz unter ausdrücklicher Nennung des Rechtsgedankens des § 139 BGB mit Verweis auf den Beschluss vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - BVerfGE 4, 219 , vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - juris, Rn. 18 zu einer Satzung).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 92/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Nach dem in § 139 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei Teilnichtigkeit die gesamte Regelung nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre, kommt die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Norm nur dann in Betracht, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 ff., juris, Rn. 375 zu einem Gesetz unter ausdrücklicher Nennung des Rechtsgedankens des § 139 BGB mit Verweis auf den Beschluss vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - BVerfGE 4, 219 , vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - juris, Rn. 18 zu einer Satzung).
  • ArbG Berlin, 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07

    Lebensaltersstufen benachteiligend nach AGG

    Selbst das BVerfG sah im Fall einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung durch eine rückwirkende Gleichstellung trotz einer Mehrbelastung von rund einer Milliarde DM die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit gewahrt, da die Grenze der Überforderung (für die Deutsche Bundespost) nicht erreicht worden sei (BVerfG [19.05.1999] - 1 BvR 263/98 - NZA 1999, 815).

    Einen geminderten Rückwirkungsschutz gibt es für Tarifverträge schon gegenüber rückwirkender Rechtsprechung (BAG [07.03.1995] - 3 AZR 282/94 - NZA 1996, 48 (52); BAG [23.01.1990] - 3 AZR 58/58 - NZA 1990, 778 = juris [Rn. 39]; BAG [20.11.1990] - 3 AZR 613/89 - NZA 1991, 635 (637); BVerfG [19.05.1999] - 1 BvR 263/98 - NZA 1999, 815).

    1.1.4.-3.3.1 Im Rahmen des Vertrauensschutzprinzips ist zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt und die wirtschaftliche Belastung zumutbar ist (BVerfG [19.05.1999] - 1 BvR 263/98 - NZA 1999, 815 = juris [Rn. 21]).

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 11/16 R

    Risikostrukturausgleich: Zuschüsse für AOK Rheinland gestrichen

    Der erkennende Senat lässt die Frage offen, inwieweit sich die klagende Körperschaft des öffentlichen Rechts hierauf berufen kann oder das Rückwirkungsverbot zumindest als objektiver Teil der Rechtsordnung, des Rechtsstaatsprinzips, für den Rechtsstreit Geltung beanspruchen kann (vgl entsprechend zur Geltung des Willkürverbots als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt, BVerfGE 21, 362, 372 = Juris RdNr 30; offengelassen für den rechtsstaatlich verankerten Anspruch auf Vertrauensschutz in BVerfG Beschluss vom 19.5.1999 - 1 BvR 263/98 - Juris RdNr 13, 19; die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes nur dann als fraglich ansehend, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt, BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 RdNr 63; einen etwaigen Bestandsschutz verneinend, weil es sich bei den KKn nicht um Grundrechtsträger handelt, BT-Drucks 18/1307 S 61 zu Art. 17 zu Abs. 3) .
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 A 2/18 R

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Ermessen - Genehmigung eines

    Der erkennende Senat lässt die Frage offen, inwieweit sich die klagende Körperschaft des öffentlichen Rechts hierauf berufen kann oder ob das Rückwirkungsverbot zumindest als objektiver Teil der Rechtsordnung, des Rechtsstaatsprinzips, für den Rechtsstreit Geltung beanspruchen kann (vgl entsprechend zur Geltung des Willkürverbots als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaats, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt, BVerfGE 21, 362, 372 = Juris RdNr 30; offengelassen für den rechtsstaatlich verankerten Anspruch auf Vertrauensschutz in BVerfG Beschluss vom 19.5.1999 - 1 BvR 263/98 - Juris RdNr 13, 19; die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes nur dann als fraglich ansehend, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt, BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1, RdNr 60; überzeugend für die abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot auch für solche Abgabenpflichtigen bejahend, die sich als von der öffentlichen Hand beherrschte juristische Personen des Privatrechts nicht auf Grundrechte berufen können, BVerwG Urteil vom 23.1.2019 - 9 C 2/18 - Juris RdNr 34 ff mwN; einen etwaigen Bestandsschutz verneinend, weil es sich bei den KKn nicht um Grundrechtsträger handelt, BT-Drucks 18/1307 S 61 zu Art. 17 zu Abs. 3) .
  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 713/98

    Steuerlast bei Nachversicherung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin

    Es gab zwar keine gefestigte Rechtsprechung, die dies ausdrücklich bestätigte (vgl. dazu BVerfG 28. September 1992 - 1 BvR 496/87 - AP GG Art. 20 Nr. 15, zu II 2 b aa und bb der Gründe und 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - BB 1999, 1765 = DB 1999, 1611 = NZA 1999, 815; BAG 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 47).
  • BVerwG, 14.07.2021 - 3 C 2.20

    Anspruch gesetzlicher Krankenkassen auf Information zu Risikobewertungen von

    aa) Ob sich die Klägerinnen ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsberechtigung (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Juni 2004 - 2 BvR 1248/03 u.a. - NVwZ 2005, 572 und vom 11. Dezember 2008 - 1 BvR 1665/08 - NVwZ-RR 2009, 361 Rn. 4 ff., jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2011 - 8 C 53.09 - BVerwGE 139, 87 Rn. 57 f. m.w.N.) auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot berufen können - wofür viel spricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 35; BSG, Urteil vom 30. Juli 2019 - B 1 A 2/18 R - juris Rn. 16; zur Geltung des Gleichheitssatzes und des Willkürverbots: BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - BVerfGE 21, 362 ; Kammerbeschluss vom 31. Januar 2008 - 1 BvR 2156/02 u.a. - BVerfGK 13, 276 m.w.N.; zum rechtsstaatlich verankerten Vertrauensschutz: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - NZA 1999, 815) -, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
  • BAG, 23.03.2004 - 3 AZR 279/03

    Vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig Ausgeschiedenen

    Geht es um eine auch zurückliegende Sachverhalte betreffende Rechtsprechungsänderung, ist anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit zu prüfen, ob insoweit Vertrauensschutz geboten ist; dabei spielt insbesondere der Umfang der wirtschaftlichen Zusatzbelastung durch die neue Rechtsprechung eine entscheidende Rolle (zB BVerfG 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - NZA 1999, 815).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2017 - 2 LB 7/17

    Polizeizulage für Zollbeamte aus dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit

    Danach kommt die Feststellung der Nichtigkeit eines Teils einer Norm nur dann in Betracht, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 ff. juris Rn. 375 zu einem Gesetz unter ausdrücklicher Nennung des Rechtsgedankens des § 139 BGB mit Verweis auf den Beschluss vom 21. Juli 1955 - 1 BvL 33/51 - BVerfGE 4, 219 , vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - juris Rn. 18 zu einer Satzung).
  • BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 305/99

    Zusatzversorgung: Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung, sowohl was ihre faktische Rückwirkung, als auch was die Nichtanrufung des Europäischen Gerichtshofs angeht, nicht beanstandet (BVerfG 5. August 1998 - 1 BvR 264/98 - nv.; BVerfG 19. Mai 1999 - 1 BvR 263/98 - NZA 1999, 815, 816).
  • LAG Hamburg, 28.06.2000 - 8 Sa 18/00

    Verfassungsmäßigkeit des generellen Ausschlusses immatrikulierter studentischer

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