Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 17.02.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, 1 BvR 2664/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,247
BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, 1 BvR 2664/09 (https://dejure.org/2010,247)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, 1 BvR 2664/09 (https://dejure.org/2010,247)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09, 1 BvR 2664/09 (https://dejure.org/2010,247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, Art 11 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 16 Abs 2 S 1 MeldeG NW 1982
    Nichtannahmebeschluss: Kommunale Zweitwohnungssteuer bei "Kinderzimmerfällen" - Zulässigkeit als örtliche Aufwandsteuer - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG oder der Gewährleistung der Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) - Zudem Vereinbarkeit mit Art 6 Abs 1 GG bei Zweitwohnung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung; Praktikabilität einer an die Verwendung des Einkommens geknüpften Zweitwohnungssteuer; Bestimmung des Merkmals der Zweitwohnung ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Kommunale Zweitwohnungssteuer bei "Kinderzimmerfällen" - Zulässigkeit als örtliche Aufwandsteuer - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG oder der Gewährleistung der Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) - Zudem Vereinbarkeit mit Art 6 Abs 1 GG bei Zweitwohnung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Kommunale Zweitwohnungssteuer bei "Kinderzimmerfällen" - Zulässigkeit als örtliche Aufwandsteuer - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG oder der Gewährleistung der Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) - Zudem Vereinbarkeit mit Art 6 Abs 1 GG bei Zweitwohnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemieteten Wohnung; Praktikabilität einer an die Verwendung des Einkommens geknüpften Zweitwohnungssteuer; Bestimmung des Merkmals der Zweitwohnung ...

  • datenbank.nwb.de

    Zweitwohnungsteuer für Studenten in Aachen (Kinderzimmerfall)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuer bei einer "Residenzpflicht für Beamte" und in einem "Kinderzimmerfall" nicht zur Entscheidung angenommen

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer für Studenten mit eigenem Kinderzimmer

In Nachschlagewerken

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 44
  • NVwZ 2010, 1022
  • NZM 2011, 270
  • DVBl 2010, 133
  • DB 2010, 712
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09
    Auf die unterschiedliche Dauer des Aufenthalts dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 65, 325 ) nicht abgestellt werden, da dies ein sachfremdes Differenzierungskriterium sei.

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    b) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Bei der Zweitwohnungsteuer handelt sich um eine örtliche Steuer, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 65, 325 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.

    Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa die mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09
    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    b) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und der getragene Aufwand nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 ; zum Abzug als Werbungskosten bei doppelter Haushaltführung: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

    Bei der Zweitwohnungsteuer handelt sich um eine örtliche Steuer, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa die mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 1 ; 99, 216 ; 114, 316 ).

    In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden.

    Durch diese unterschiedliche Behandlung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (vgl. BVerfGE 31, 8 ; 65, 325 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Das Merkmal der kalkulatorischen Abwälzbarkeit hat in diesem Fall nicht nur für den Typus einer Verbrauchsteuer Bedeutung, sondern ist auch auf materieller Ebene erheblich (vgl. BVerfGE 123, 1 ; vgl. auch BVerfGE 135, 126 ; BVerfGK 17, 44 ; FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 29. Januar 2013 - 4 K 270/11 -, juris, Rn. 255; Lang, in: DStJG, Bd. 15 [1993], Umweltschutz im Abgaben- und Steuerrecht, S. 115 ; Martini, ZUR 2012, S. 219 ; Eiling, Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben an die Einführung neuer Verbrauchsteuern, 2014, S. 85).

    Verletzungen von Grundrechten, insbesondere des Grundsatzes der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, spielen für das Vorliegen einer Verbrauchsteuer und einer Bundeskompetenz daher keine Rolle (BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ; BVerfGK 17, 44 ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2019 - 2 LB 90/18

    Neue Bemessungsmaßstäbe für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in

    Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. zum Ganzen mit weiteren Nachweisen im Einzelnen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris, Rn. 36).
  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Der Verzicht auf die Ermittlung individueller Absichten dient der Praktikabilität der Steuererhebung (vgl. BVerfGK 17, 44 mit Verweis auf BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Das gilt auch dann, wenn die Verwendung von Einkommen beruflich veranlasst ist und insoweit nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind (vgl. BVerfGE 114, 316 ; dazu auch BVerfGK 17, 44 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1251
BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09 (https://dejure.org/2010,1251)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09 (https://dejure.org/2010,1251)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 (https://dejure.org/2010,1251)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,1251) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 105 Abs 2a GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 99 Abs 1 S 3 AO 1977, MeldeG BY 1983
    Nichtannahmebeschluss: Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG wegen Residenzpflicht oder aufgrund eines etwaigen Erhebungsdefizits - Zudem auch keine Verletzung von Art 6 Abs 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines Erhebungsdefizits bei der Zweitwohnungsteuer und aufgrund der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei einer bestehenden Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung; Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG wegen Residenzpflicht oder aufgrund eines etwaigen Erhebungsdefizits - Zudem auch keine Verletzung von Art 6 Abs 1 GG

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zweitwohnungssteuer und Residenzpflicht eines Beamten - Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG wegen Residenzpflicht oder aufgrund eines etwaigen Erhebungsdefizits - Zudem auch keine Verletzung von Art 6 Abs 1 GG

  • rechtsportal.de

    Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ) wegen eines Erhebungsdefizits bei der Zweitwohnungsteuer und aufgrund der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer bei einer bestehenden Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung; Verletzung des Art. ...

  • datenbank.nwb.de

    Residenzpflicht eines Beamten verhindert nicht Zweitwohnungsteuerpflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer für Beamte mit Residenzpflicht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizist muss die Zweitwohnungssteuer zahlen auch wenn er in München eine Zweitwohnung nehmen muss

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen Zweitwohnungsteuer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Steuer für zweite Wohnung ist zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 457
  • DB 2010, 18
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, dass das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 ; 99, 216 ; 114, 316 ).

    In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden.

    Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 81, 1 ).

    Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 15, 328 ; 23, 74 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 ; 99, 216 ; 114, 316 ).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 81, 1 ).
  • BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 15, 328 ; 23, 74 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ).
  • BVerfG, 03.12.1991 - 1 BvR 1477/90

    Verfassungsmäßigkeit der Residenzpflicht eines Notars

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 15, 328 ; 23, 74 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).
  • BVerfG, 19.05.2008 - 1 BvR 3269/07

    Kurbeiträge auch für erwachsene Begleitpersonen von Kindern

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 2664/09
    Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer - wie hier - mit neun Prozent der Kaltmiete keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723 ).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvL 20/61

    Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 3 Nr. 1 LAG in Bezug auf Ehegatten

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 143, 301 ) kann sich eine solche Pflicht nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben (oben Rn. 83; vgl. BVerfGE 114, 316 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, Rn. 54; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, Rn. 41 ff.).
  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG können strukturell gegenläufige Erhebungsregeln im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden Steuernorm eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG begründen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. Februar 2010  1 BvR 2664/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 651; BVerfG-Urteil vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56; BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    Da eine Ermittlung der Wohnverhältnisse der Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) nur eingeschränkt möglich ist, darf der Satzungsgeber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sowie zur Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Meldebehörde einerseits und der Steuerbehörde andererseits als Hauptwohnung auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung die gegenüber der Meldebehörde gemeldete Wohnung bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2.2010, a. a. O., Rn. 46; BVerwG, Urteile vom 13.5.2009 - 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = juris Rn. 18; vom 17.9.2008 - 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24 = juris Rn. 17).

    Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch eine Steuersatzung rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 - BVerfGE 139, 1 = juris Rn. 40; Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 = juris Rn. 123; Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 - NVwZ-RR 2010, 457 = juris Rn. 46).

    Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2.2010, a. a. O., Rn. 46; Urteil vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 = juris Rn. 110 ff.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht