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   BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09   

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https://dejure.org/2011,1067
BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09 (https://dejure.org/2011,1067)
BVerfG, Entscheidung vom 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09 (https://dejure.org/2011,1067)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 (https://dejure.org/2011,1067)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 2 Abs 4 BEEG, § 2 Abs 7 S 5 BEEG
    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelungen zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes gem § 2 Abs 7 BEEG - hier: Berücksichtigung von Elternzeit, die über die Bezugszeit von Elterngeld hinausgeht - keine Verletzung von Art 3 Abs 2 GG, Art ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eine nicht finanzielle Förderung von längerfristig familienbedingten Auszeiten bei der Berechnung des Elterngeldes i.R.d. der Elternzeit ist verfassungsmäßig; Verfassungsmäßigkeit der nicht finanziellen Förderung von längerfristig familienbedingten Auszeiten bei der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelungen zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes gem § 2 Abs 7 BEEG - hier: Berücksichtigung von Elternzeit, die über die Bezugszeit von Elterngeld hinausgeht - keine Verletzung von Art 3 Abs 2 GG, Art ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelungen zur Berechnung der Höhe des Elterngeldes gem § 2 Abs 7 BEEG - hier: Berücksichtigung von Elternzeit, die über die Bezugszeit von Elterngeld hinausgeht - keine Verletzung von Art 3 Abs 2 GG, Art ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine nicht finanzielle Förderung von längerfristig familienbedingten Auszeiten bei der Berechnung des Elterngeldes i.R.d. der Elternzeit ist verfassungsmäßig; Verfassungsmäßigkeit der nicht finanziellen Förderung von längerfristig familienbedingten Auszeiten bei der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung von Elternzeit bei Berechnung des Elterngeldes GG -konform

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Elterngeldberechnung: Einbezug einkommensloser Betreuungszeiten = verfassungskonform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elterngeld und Erziehungszeiten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Elternzeit ohne Elterngeld bei Berechnung des Elterngeldes zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Elternzeit muss bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 18, 456
  • NJW 2011, 2869
  • FamRZ 2011, 1209
  • DÖV 2011, 737
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich zwar umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 ; 111, 176 ).

    Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09
    Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

    Neben dieser Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272 ).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09
    Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09
    Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich zwar umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 ; 111, 176 ).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 06.06.2011 - 1 BvR 2712/09
    Der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ) besteht auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).
  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R

    Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips - Bemessung -

    Dabei ist für den Bereich des BEEG auch zu beachten, dass der Gesetzgeber bereits eine beachtliche Förderung der Eigenbetreuung von Kindern durch die Eltern vorgesehen hat (vgl Senatsurteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr. 3 RdNr 46; BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870).

    Deshalb können insoweit aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine weitergehenden Verpflichtungen des Gesetzgebers angenommen werden (BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870).

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG Beschlüsse vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - SozR 4-7835 Art. 1 Nr. 1 RdNr 40 mwN; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN; vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870 und vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN).

    Unter Berücksichtigung des im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ( vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, 26) ist diese Ungleichbehandlung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

  • BSG, 15.09.2011 - B 2 U 24/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresverdienstes - erhebliche

    Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (zur Berücksichtigung von Erziehungsurlaub bei der Berechnung eines späteren Elterngelds BVerfG vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - Juris RdNr 9; vgl auch BSG vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R ; BVerfG 25.11.2004 - 1 BvR 2303/03 - BVerfGK 4, 215; BSG SozR 4-4300 § 124 Nr. 1; BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3) .

    Dass der Gesetzgeber, der gleichwohl auch längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung von Sozialleistungen fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Berücksichtigung von Erziehungsurlaub bei der Berechnung eines späteren Elterngelds: BVerfG vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - Juris RdNr 5) .

    Mit Eintritt des Versicherungsfalls hat sich das Familieneinkommen deshalb nicht in dem Maße verschlechtert, in dem es sich verschlechtert hätte, wenn Entgelt aus einer Vollzeittätigkeit entfallen wäre (BVerfG vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - Juris RdNr 8) .

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