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   BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13   

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https://dejure.org/2015,1322
BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13 (https://dejure.org/2015,1322)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13 (https://dejure.org/2015,1322)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 (https://dejure.org/2015,1322)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 613a Abs 1 S 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Art 12 GG an Bestimmung der "wirtschaftliche Einheit" iSd § 613a BGB (Betriebsübergang) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Verneinung eines Betriebsübergangs beim Verkauf eines Grundstücks

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG an den Schutz von Arbeitsplätzen beim Betriebsübergang

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Anforderungen des Art 12 GG an Bestimmung der "wirtschaftliche Einheit" iSd § 613a BGB (Betriebsübergang) - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Verneinung eines Betriebsübergangs beim Verkauf eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unterbliebene Vorlage an den EuGH - und das Gebot des gesetzlichen Richters

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schutz von Arbeitsplätzen bei Betriebsübergängen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verkauf einer vermieteten Immobilie ist kein Betriebsübergang nach § 613a BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 445
  • NJ 2015, 258
  • WM 2015, 526
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    a) Die Gerichte verletzen das Recht der Parteien auf ihren gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 179 f.).

    Eine solche unhaltbare Auslegung und Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt in den Fallgruppen der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht und des bewussten Abweichens von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft vor (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 181 f.).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; BVerfGE 129, 78 m.w.N.; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 181 ff.).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    a) Die Gerichte verletzen das Recht der Parteien auf ihren gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 179 f.).

    Eine solche unhaltbare Auslegung und Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt in den Fallgruppen der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht und des bewussten Abweichens von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft vor (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 181 f.).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; BVerfGE 129, 78 m.w.N.; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 181 ff.).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    Insoweit obliegt dem Staat lediglich eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 97, 169 ; 128, 157 ).

    Damit stellt sich ein Problem praktischer Konkordanz: Die kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 97, 169 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    Insoweit obliegt dem Staat lediglich eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 97, 169 ; 128, 157 ).

    Soweit der Gesetzgeber zulässt, dass die Arbeitgeberseite durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung der Beschäftigten ausgewechselt wird, trifft ihn daher auch eine Schutzpflicht, damit das Interesse der Arbeitnehmerseite an der Erhaltung der Arbeitsplätze trotz Arbeitgeberwechsels hinreichend Beachtung findet (vgl. BVerfGE 128, 157 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    a) Die Gerichte verletzen das Recht der Parteien auf ihren gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 179 f.).

    Eine solche unhaltbare Auslegung und Anwendung von Art. 267 Abs. 3 AEUV liegt in den Fallgruppen der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht und des bewussten Abweichens von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft vor (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 181 f.).

  • BVerfG, 07.01.2014 - 1 BvR 2571/12

    Substantiierungsanforderungen (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Rüge einer

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    Vielmehr obliegt die Anwendung des Unionsrechts auf einen Einzelfall den mitgliedschaftlichen Gerichten, während sich der Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren nach Art. 267 AEUV nur zur Auslegung des Vertrags und der Rechtsakte der Organe der Union äußern kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, Mytravel, C-291/03, Slg. 2005 I-08477, Rn. 43 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2014 - 1 BvR 2571/12 -, juris, Rn. 8).
  • BAG, 26.05.2011 - 8 AZR 37/10

    Betriebsübergang - Betriebsverlagerung - neuer Betriebssitz im Ausland

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    aa) Das Bundesarbeitsgericht geht in durch das Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstandender Weise und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union davon aus, hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit, die nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen kann, komme es im Rahmen einer Gesamtabwägung insbesondere auf die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, den etwaigen Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, den Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, den etwaigen Übergang der Kundschaft sowie den Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit an (vgl. BAG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 -, juris, Rn. 32; dazu EuGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, Güney-Görres, C-232/04 und C-233/04, C-232/04, C-233/04, Slg. 2005, I-11237, Rn. 33).
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 92, 140 ; 96, 152 ).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    Insoweit obliegt dem Staat lediglich eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht, der die geltenden Kündigungsvorschriften Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 97, 169 ; 128, 157 ).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2015 - 1 BvR 2796/13
    a) Die Gerichte verletzen das Recht der Parteien auf ihren gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn ihr Umgang mit der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht vertretbar ist, also nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 129, 78 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 179 f.).
  • BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 521/12

    Betriebsübergang - Hafenumschlag- und Stauereibetrieb

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 147/05

    Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs - Betriebsübergang

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95

    Parteilehrer

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    Er übt damit regelmäßig seine Berufsfreiheit iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8; 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169) .
  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1670/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Rn. 16; 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - Rn. 25 mwN, BVerfGE 97, 169) .

    auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Rn. 16) .

    Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund einseitiger Gestaltungserklärung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber dieser Schutzpflicht durch die zwingenden Kündigungsschutzvorschriften Rechnung getragen (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN zur Rspr. d. BVerfG, BAGE 120, 42; sh. auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7 mwN) .

    Die Gerichte für Arbeitssachen haben als Grundrechtsadressaten bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen des TzBfG den sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergebenden Anforderungen zu genügen (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, BAGE 120, 42; vgl. auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8 mwN) .

    Der Arbeitgeber übt damit regelmäßig seine Berufsfreiheit iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8; 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 29) .

    Diese kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8 mwN; BVerfG 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 13 mwN) .

    (b) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert die freien Wahl des Berufs sowie die freie Wahl des Arbeitsplatzes (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 56) .

    Jedoch ist mit dieser Wahlfreiheit weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - aaO; zum Ganzen sh.

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1693/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Rn. 16; 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - Rn. 25 mwN, BVerfGE 97, 169) .

    auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Rn. 16) .

    Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund einseitiger Gestaltungserklärung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber dieser Schutzpflicht durch die zwingenden Kündigungsschutzvorschriften Rechnung getragen (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN zur Rspr. d. BVerfG, BAGE 120, 42; sh. auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7 mwN) .

    Die Gerichte für Arbeitssachen haben als Grundrechtsadressaten bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen des TzBfG den sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergebenden Anforderungen zu genügen (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, BAGE 120, 42; vgl. auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8 mwN) .

    Der Arbeitgeber übt damit regelmäßig seine Berufsfreiheit iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8; 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 29) .

    Diese kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8 mwN; BVerfG 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 13 mwN) .

    (b) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert die freien Wahl des Berufs sowie die freie Wahl des Arbeitsplatzes (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 56) .

    Jedoch ist mit dieser Wahlfreiheit weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - aaO; zum Ganzen sh.

  • LAG Hessen, 26.11.2018 - 17 Sa 397/17
    Insofern obliegt dem Staat aber eine aus dem Grundrecht folgende Schutzpflicht (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Rn. 16; 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - Rn. 25 mwN, BVerfGE 97, 169) .

    auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Rn. 16) .

    Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund einseitiger Gestaltungserklärung des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber dieser Schutzpflicht durch die zwingenden Kündigungsschutzvorschriften Rechnung getragen (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18 mwN zur Rspr. d. BVerfG, BAGE 120, 42; sh. auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7 mwN) .

    Die Gerichte für Arbeitssachen haben als Grundrechtsadressaten bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen des TzBfG den sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ergebenden Anforderungen zu genügen (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, BAGE 120, 42; vgl. auch BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8 mwN) .

    Der Arbeitgeber übt damit regelmäßig seine Berufsfreiheit iSv. Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber seine wirtschaftliche Betätigungsfreiheit aus, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8; 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - zu B I 3 a der Gründe, BVerfGE 97, 169; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 29) .

    Diese kollidierenden Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 8 mwN; BVerfG 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 13 mwN) .

    (b) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert die freien Wahl des Berufs sowie die freie Wahl des Arbeitsplatzes (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 56) .

    Jedoch ist mit dieser Wahlfreiheit weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden (BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - aaO; zum Ganzen sh.

  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 410/13

    Übergang von Arbeitsverhältnissen nach § 6c Abs. 1 SGB II

    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, aaO; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - aaO) .
  • BAG, 31.01.2019 - 8 AZR 1073/12

    Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs. 1 SGB II -

    Ebenso wie die freie Berufswahl sich nicht in der Entscheidung zur Aufnahme eines Berufs erschöpft, sondern auch die Fortsetzung und Beendigung eines Berufs umfasst, bezieht sich die freie Arbeitsplatzwahl neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch auf den Willen des Einzelnen, diese beizubehalten oder aufzugeben (st. Rspr. vgl. etwa BVerfG 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 - Rn. 7; 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69 mwN, aaO; BAG 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 - aaO; 24. August 2017 - 8 AZR 265/16 - aaO) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2015 - 1 A 1242/12

    Härtegrenzen bei der Erstattung von Ausbildungskosten durch einen früheren

    - hierzu vgl. aus jüngster Zeit etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 2014 - 1 BvR 377/13 -, juris, Rn. 22, vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, NZA 2014, 1387 = juris, Rn. 124 und 177, sowie vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 -, WM 2015, 526 = juris, Rn. 8 - häufig ohne erforderliche Auflösung des aktiven Soldatenverhältnisses in einen schonenden Ausgleich mit den Belangen der Bundeswehr (Verteidigungsbereitschaft, Funktionsfähigkeit) gebracht werden.
  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 2734/20

    Nichtannahmebeschluss: Zum Merkmal der öffentlichen Zugänglichkeit des Ortes

    Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte substantiiert darlegt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; BVerfGK 20, 327 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1393/10 -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 2796/13 -, Rn. 12 ff.).
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