Rechtsprechung
   BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19, 1 BvR 2832/19, 1 BvR 797/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16937
BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19, 1 BvR 2832/19, 1 BvR 797/19 (https://dejure.org/2020,16937)
BVerfG, Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 672/19, 1 BvR 2832/19, 1 BvR 797/19 (https://dejure.org/2020,16937)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 672/19, 1 BvR 2832/19, 1 BvR 797/19 (https://dejure.org/2020,16937)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,16937) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Tarifvertragsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen - zunächst müssen Fachgerichte angerufen werden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 4a Abs 2 S 2 TVG vom 18.12.2018
    Nichtannahmebeschluss: unmittelbar gegen § 4a Abs 2 S 2 TVG idF vom 18.12.2018 gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig - vorrangige Anrufung der Fachgerichte geboten

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: unmittelbar gegen § 4a Abs 2 S 2 TVG idF vom 18.12.2018 gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig - vorrangige Anrufung der Fachgerichte geboten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerden gegen eine neu eingefügte Regelung zur Tarifkollision in das Tarifvertragsgesetz ( TVG ); Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Unmittelbare Betroffenheit von Gewerkschaften; Möglichkeit der Verletzung ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: unmittelbar gegen § 4a Abs 2 S 2 TVG idF vom 18.12.2018 gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig - vorrangige Anrufung der Fachgerichte geboten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Neuregelung zur Tarifkollision in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Tarifvertragsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen - zunächst müssen Fachgerichte angerufen werden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Neufassung des § 4a TVG nicht zur Entscheidung angenommen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifkollision bei konkurrierenden Gewerkschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tarifkollision: Eine Neuregelung, die nichts Neues regelt?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Tarifeinheit - Verfassungsbeschwerde der Spartengewerkschaften nicht angenommen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neuregelung zur Tarifkollision

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelung zur Tarifkollision erfolglos - Verfassungsbeschwerden wegen Verstoßes gegen die Subsidiarität unzulässig

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1369
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    Mit Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. - BVerfGE 146, 71 hat der Erste Senat das Tarifeinheitsgesetz insoweit für verfassungswidrig gehalten, als Vorkehrungen dagegen fehlten, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge einseitig vernachlässigt werden.

    Das kann der Fall sein, wenn der neuen Rechtslage schon Vorwirkungen zugeschrieben werden können, weil sich Beschwerdeführende etwa auf sie einstellen und später nur noch schwer korrigierbare Dispositionen treffen müssen (vgl. BVerfGE 123, 186 ) oder ihr Verhalten in einem grundrechtssensiblen Bereich an die neue Regelung anpassen müssen (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 146, 71 ).

    b) Die Beschwerdeführenden verweisen im Grunde darauf, dass bereits im Urteil zur Tarifeinheit (BVerfGE 146, 71 ) die unmittelbare Betroffenheit festgestellt worden war und dies auch hier gelte.

    Die hier angegriffene Regelung in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG führt, anders als die vorhergehende, vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Tarifeinheit (BVerfGE 146, 71) zum Teil beanstandete Regelung dazu, dass der Tarifvertrag der Minderheitsgewerkschaft nicht immer und voraussetzungslos verdrängt wird.

    Im Urteil zum Tarifeinheitsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass sich § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht auf den Arbeitskampf auswirke (vgl. BVerfGE 146, 71 ).

    Was hier den rechtlichen Anforderungen genügt, ist damit jeweils konkret und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 9 Abs. 3 GG (dazu BVerfGE 146, 71 <114 ff. Rn. 130 ff., 129 Rn. 168, 135 ff. Rn. 186 ff.>) zu klären.

    Dabei kann sich der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft gerade nicht auf eine "Richtigkeitsvermutung" (BTDrucks 19/6146, S. 31; zum Grundsatz BVerfGE 146, 71 ) zugunsten aller unter seinen Geltungsbereich fallenden Beschäftigten stützen, sondern die Gerichte haben gerade zu klären, ob alle Interessen berücksichtigt worden sind.

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    a) Eine Verfassungsbeschwerde ist, insbesondere, wenn sie sich, wie vorliegend, unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nur zulässig, wenn Beschwerdeführende durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 102, 197 ; 150, 309 ; stRspr).

    Damit soll insbesondere erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ; 150, 309 ).

    Diese Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ), oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 150, 309 ).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    a) Eine Verfassungsbeschwerde ist, insbesondere, wenn sie sich, wie vorliegend, unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nur zulässig, wenn Beschwerdeführende durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 102, 197 ; 150, 309 ; stRspr).

    Damit soll insbesondere erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ; 150, 309 ).

    Diese Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ), oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 150, 309 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    Das kann der Fall sein, wenn der neuen Rechtslage schon Vorwirkungen zugeschrieben werden können, weil sich Beschwerdeführende etwa auf sie einstellen und später nur noch schwer korrigierbare Dispositionen treffen müssen (vgl. BVerfGE 123, 186 ) oder ihr Verhalten in einem grundrechtssensiblen Bereich an die neue Regelung anpassen müssen (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 146, 71 ).

    Damit soll insbesondere erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ; 150, 309 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    Damit soll insbesondere erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197 ; 150, 309 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können aufgrund ihres besonderen Sachverstands und der Nähe zum konkreten Fall auch für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    a) Eine Verfassungsbeschwerde ist, insbesondere, wenn sie sich, wie vorliegend, unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nur zulässig, wenn Beschwerdeführende durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 102, 197 ; 150, 309 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    Diese Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ), oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 150, 309 ).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können aufgrund ihres besonderen Sachverstands und der Nähe zum konkreten Fall auch für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 79, 1 ).
  • BVerfG, 18.05.1982 - 1 BvR 602/78

    Beitragsfreie Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    Diese Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ), oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 150, 309 ).
  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

    Auszug aus BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 672/19
    Diese Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die angegriffene Regelung die Beschwerdeführenden zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 60, 360 ), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ; 65, 1 ; 102, 197 ), oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl. BVerfGE 123, 148 ; 150, 309 ).
  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht