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   BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14   

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https://dejure.org/2014,37776
BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14 (https://dejure.org/2014,37776)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14 (https://dejure.org/2014,37776)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 2014 - 1 BvR 2843/14 (https://dejure.org/2014,37776)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, § 1686a Abs 1 Nr 2 BGB, § 167a Abs 3 FamFG, § 178 Abs 2 FamFG, § 387 Abs 1 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Zu Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 1686a BGB - insb zur Reihenfolge, in der die Anspruchsvoraussetzungen des § 1686a Abs 1 BGB zu klären sind - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung zur Einholung eines Abstammungsgutachtens im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsverfahrens

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 1686a BGB - insb zur Reihenfolge, in der die Anspruchsvoraussetzungen des § 1686a Abs 1 BGB zu klären sind - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1686a; FamFG § 167a
    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung zur Einholung eines Abstammungsgutachtens im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 1686a BGB - insb zur Reihenfolge, in der die Anspruchsvoraussetzungen des § 1686a Abs 1 BGB zu klären sind - hier: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen fachgerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die richtige Reihenfolge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abstammungsgutachten - und der Zeitpunkt seiner Einholung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Abstammungsuntersuchung - Eingriff in das geschützte Familienleben der bestehenden Familie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einholen von Abstammungsgutachten - Gerichte müssen familiäre Auswirkungen beachten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung zur Einholung eines Abstammungsgutachtens im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsverfahrens verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung zur Einholung eines Abstammungsgutachtens im Rahmen eines Umgangs- und Auskunftsverfahrens verfassungsgemäß

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Nichteheliche Vater und Umgangsrecht mit ehelichem Kind

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 08.12.2014)

    Vaterschaftstest: Nur bei ernstem Interesse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Vaterschaftstest zulässig?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch außerehelicher Väter auf Vaterschaftstests nur unter bestimmten Voraussetzungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umgangs- und Auskunftsanspruch des biologischen Vaters: Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens muss verhältnismäßig sein - Gerichte müssen familiäre Auswirkungen der Abstammungserklärung beachten und unnötige Eingriffe in das Familiengrundrecht vermeiden ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 542
  • MDR 2015, 33
  • FamRZ 2015, 119
  • FamRZ 2015, 212
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14
    Das nimmt den Beteiligten Gewissheit und Vertrauen in ihre familiären Beziehungen und hemmt das gemeinsame Familienleben; die Belastung des Familienlebens ist besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht leiblicher Vater des Kindes ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris, Rn. 105 f.).

    Wegen der familiären Auswirkungen der Abstammungsklärung kann es zur Vermeidung unnötiger Eingriffe in das Familiengrundrecht vielmehr geboten sein, die Abstammungsklärung erst dann herbeizuführen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; ist hingegen absehbar, dass die Klärung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für die Betroffenen ungleich belastender ist, kann es umgekehrt geboten sein, zuerst die Abstammungsklärung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris, Rn. 106).

  • EGMR, 22.03.2012 - 45071/09

    Vaterschaftsprozess: Klagen leiblicher Väter abgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14
    Der Gesetzgeber hat damit in Reaktion auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2012 - 23338/09 -, juris; Urteil vom 22. März 2012 - 45071/09 -, juris) dem mutmaßlichen leiblichen Vater zur Durchsetzung des neu geschaffenen Umgangs- oder Auskunftsanspruchs eine Abstammungsklärung auch dann ermöglicht, wenn wie hier eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB wegen der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nicht in Betracht kommt.
  • EGMR, 22.03.2012 - 23338/09

    Vaterschaftsprozess: Welchen Papa braucht das Kind?

    Auszug aus BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14
    Der Gesetzgeber hat damit in Reaktion auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 22. März 2012 - 23338/09 -, juris; Urteil vom 22. März 2012 - 45071/09 -, juris) dem mutmaßlichen leiblichen Vater zur Durchsetzung des neu geschaffenen Umgangs- oder Auskunftsanspruchs eine Abstammungsklärung auch dann ermöglicht, wenn wie hier eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BGB wegen der sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind nicht in Betracht kommt.
  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    Die Belastung des Familienlebens ist aber besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellte, dass der rechtliche Vater nicht leiblicher Vater des Kindes ist (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 2843/14 -, juris, Rn. 8).
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Die Regelung stelle es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder die Frage des Kindeswohls geprüft werde (BT-Drucks. 17/12163 S. 13; vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 13).

    Ist die leibliche Vaterschaft unter den Beteiligten unstreitig oder kann sich der Tatrichter aus anderen Gründen von ihrem Bestehen überzeugen, bedarf es einer Begutachtung nicht (vgl. Hammer FamRB 2015, 52, 53; 2013, 298, 301 jew. unter Hinweis auf § 30 Abs. 3 FamFG).

    b) Eine verfassungsimmanente Schranke stellt der verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang und nach Auskunft über das Kind i.S.v. § 1686 a BGB dar (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 10 zu Art. 6 Abs. 1 GG; Britz FF 2015, 387, 391).

    Der Gesetzgeber hat die Gerichte ermächtigt, unter den in § 1686 a BGB und § 167 a FamFG geregelten Voraussetzungen den Schutz der bestehenden sozialen Familie hinter dem Interesse an Umgang und Auskunftserteilung zurücktreten zu lassen (BVerfG FamRZ 2015, 119 Rn. 10; vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 a Rn. 6; aA Peschel-Gutzeit NJW 2013, 2465, 2468 f.; Lang FPR 2013, 233, 235 f.; Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT vom 8. Juli 2012 III. 1.b, abrufbar unter http://www.dfgt.de [Stand. 28. Juli 2016], die jeweils auf Seiten des leiblichen Vaters Art. 2 Abs. 1 GG für einschlägig und diesen gegenüber Art. 6 Abs. 2 GG für nachrangig erachten).

  • OLG Frankfurt, 02.01.2019 - 6 WF 115/18

    Mitwirkungspflicht bei Abstammungsgutachten

    Das in § 167a Abs. 2 FamFG genannte und im Zwischenverfahren in erster Linie zu prüfende Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit ist im Lichte der Grundrechtsgarantien auszulegen, in welche im Rahmen der Duldung der mit einer Abstammungsbegutachtung einhergehenden DNA-Probenentnahme eingegriffen wird, und zwar der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (Zöller/Greger, ZPO, § 178 FamFG Rn. 1) sowie den in Konstellationen nach § 1686a BGB schwerpunktmäßig diskutierten Schutz der bestehenden Familie von Mutter, Kind und rechtlichem Vater nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG FamRZ 2015, 212).

    Dies gilt unbeschadet dessen, dass wegen der für das Grundrecht auf Schutz der Familie einhergehenden Eingriffsintensität der bei einem Umgangsantrag des Putativvaters vorzunehmenden Verfahrensschritte die Bestimmung der Reihenfolge der Klärung der Tatbestandsmerkmale des § 1686a BGB nicht in das freie Belieben des Familiengerichts gestellt ist, sondern zuvor eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, ob hinsichtlich der einzelnen zu prüfenden Tatbestandsmerkmale weitere Ermittlungen bzw. Beweiserhebungen durchzuführen sind und welche Auswirkungen diese jeweils auf die grundrechtlich geschützten Belange der aus Mutter, Kind und rechtlichem Vater bestehenden Familie haben würden (BVerfG FamRZ 2015, 119).

    Konstellationen ebenjener Art dürften auch dem BVerfG bei der Aussage vorgeschwebt sein, dass die Prüfung der Abstammung ggf. als gravierenderer Grundrechtseingriff zurück zu stellen sei (BVerfG FamRZ 2015, 212).

    Wie dargelegt, ergibt sich auch aus der Judikatur des BVerfG (FamRZ 2015, 212) und des EGMR (FamRZ 2018, 1423) - dessen Entscheidung zudem eine anderen Prüfungskonstellation als von den Beschwerdeführern vermeint, nämlich die Prüfung eines Eingriffs in das Menschenrecht des leiblichen Vaters, zugrundeliegt - in Bezug auf die Konstellation einer bereits von allen Beteiligten für möglich gehaltenen leiblichen Abstammung des Kindes vom umgangsbegehrenden Antragsteller und der auch für diesen Fall bestehenden Prognose eines sicheren Bestands der Ehe der Kindeseltern kein abweichender Beurteilungsmaßstab.

  • BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 1170/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des §

    Zwar ist der Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang mit dem Kind verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 2843/14 -, NJW 2015, S. 542 Rn. 10) und auch vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG umfasst.
  • OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17

    Duldung der Entnahme einer Blutprobe als Erfordernis zur Klärung der leiblichen

    In gesetzlicher Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke ermächtigt § 167a FamFG die Gerichte zur Anordnung einer Abstammungsuntersuchung, sofern dies in Verfahren, die das Umgangs- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters nach § 1686a BGB betreffen, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 119-121 ).

    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Beschluss vom 19. November 2014 (1 BvR 2843/14 , FamRZ 2015, 119-121 ) zur Frage der Reihenfolge der Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB aus:.

  • EGMR, 26.07.2018 - 16112/15

    Kindeswohl: Ex-Liebhaber hat kein Recht auf Vaterschaftstest

    In einer Entscheidung vom 19. November 2014 (1 BvR 2843/14) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Anordnung eines Vaterschaftstests einen Eingriff in das Familienleben der bestehenden Familie darstelle.
  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 4 UF 52/18

    Umgangsverfahren: Keine eidesstattliche Versicherung des biologischen Vaters bei

    Eine Klärung der biologischen Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht veranlasst, wenn ein Umgangsanspruch aus § 1686a BGB bereits mangels Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater zu verneinen ist (Anschluss an EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris; BVerfG FamRZ 2015, 119-121).

    Ein Anspruch des Antragstellers aus § 1686a BGB ist bereits deshalb zu verneinen, weil das zweite Erfordernis der Norm, die Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater, nicht erfüllt ist (zur Prüfungsreihenfolge und zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Abstammungsgutachtens im Umgangsverfahren nach § 1686a BGB vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juli 2018 - 16112/15 -, juris [im englischen Volltext in BeckRS 2018, 16483]; BVerfG FamRZ 2015, 119-121).

  • VG Neustadt, 02.10.2015 - 4 K 292/15

    Adoptionsvermittlung - Stellung des Jugendamtes - Auskunftsrecht des leiblichen

    Dieses Recht verbürgt einem potenziellen leiblichen Vater auch das Recht, die Voraussetzungen klären zu lassen, die zur Herstellung einer sozial-familiären Beziehung erfüllt sein müssen; es muss danach die Möglichkeit eröffnet sein, in einem Verfahren die Abstammung eines Kindes von ihm klären und feststellen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 -, FamRZ 2015, 1263 und juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 2843/14 -,NJW 2015, 542 und juris Rn. 10; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 -, BVerfGE 117, 202, 225 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 1 BvR 2059/12 -, FamRZ 2013, 1195 und juris Rn. 29 f. unter Hinweis auf eine notwendige - zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretene - gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines Abstammungsgutachtens zur Klärung der Vaterschaft des potenziell leiblichen Vaters zur Auflösung des mehrpoligen Grundrechtsverhältnisses).
  • OLG Brandenburg, 24.01.2018 - 13 WF 303/17

    Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

    Wenn sich die Frage der Kindeswohldienlich- oder -verträglichkeit ohne großen Aufwand klären lässt, wird das Gericht danach in der Regel vorab keine Abstammungsuntersuchung anordnen (BVerfG FamRZ 2015, 119 ), oder Verfahrenskostenhilfe bewilligen dürfen.
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