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   BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18   

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https://dejure.org/2020,21751
BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18 (https://dejure.org/2020,21751)
BVerfG, Entscheidung vom 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18 (https://dejure.org/2020,21751)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - 1 BvR 2843/18 (https://dejure.org/2020,21751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 44 SGB 10
    Nichtannahmebeschluss: Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren hängen ua von einfachrechtlicher Möglichkeit einer Beweisaufnahme ab - Überspannung der Anforderungen an Erfolgsaussichten eines Überprüfungsantrags gem § 44 SGB X (juris: SGB 10) nicht ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren hängen ua von einfachrechtlicher Möglichkeit einer Beweisaufnahme ab - Überspannung der Anforderungen an Erfolgsaussichten eines Überprüfungsantrags gem § 44 SGB X (juris: SGB 10) nicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde bzgl. der Möglichkeit der Rechtsverletzung als Voraussetzung für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren als Ausnahmefall; Anerkennung eines Unfalls als ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren hängen ua von einfachrechtlicher Möglichkeit einer Beweisaufnahme ab - Überspannung der Anforderungen an Erfolgsaussichten eines Überprüfungsantrags gem § 44 SGB X (juris: SGB 10) nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Die Beschwerdeführer führen zwar zutreffend aus, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Verfassungs wegen unter anderem dann nicht versagt werden darf, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2020 - 1 BvR 2434/19 -, Rn. 7 m.w.N.; umfassend zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, Rn. 23 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Ferner erfordert die Begründung der Verfassungsbeschwerde nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung mittels einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden einfachen Recht und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des entsprechenden Sachverhalts aufgezeigt wird (BVerfGK 20, 327 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, Rn. 19).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt zunächst voraus, dass der die mögliche Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt zunächst voraus, dass der die mögliche Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt zunächst voraus, dass der die mögliche Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Hierzu gehört auch, dass vorangegangene Entscheidungen, gerichtliche Hinweise oder sonstige Unterlagen, auf die die angegriffene Entscheidung Bezug nimmt, vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben werden, sofern der entsprechende Inhalt zur Prüfung einer Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers erforderlich ist (BVerfGK 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2013 - 2 BvR 67/11 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2019 - 1 BvR 673/19 -, Rn. 2).
  • LSG Schleswig-Holstein, 07.10.1999 - L 5 U 11/99

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Denn Gegenstand des Verfahrens ist nicht die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs, sondern ein Antrag auf Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung von bereits vorliegenden Entscheidungen nach § 44 SGB X. Nach einem erheblichen Teil der Rechtsprechung ist aber jedenfalls dann, wenn geltend gemacht wird, dass bei einer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, eine erneute umfassende Prüfung des Sachverhalts im Rahmen des § 44 SGB X nur angezeigt, wenn Umstände vorgetragen werden oder sonst mögliche Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen, und zudem auf einer zweiten Stufe festgestellt werden kann, dass die entsprechenden vorgetragenen Umstände beziehungsweise möglichen Anhaltspunkte tatsächlich vorliegen (vgl. BSGE 63, 33 ; Schleswig-Holsteinisches Landesozialgericht, Urteil vom 7. Oktober 1999 - L 5 U 11/99 -, juris, Rn. 26; LSG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2010 - L 3 U 50/08 -, juris, Rn. 13; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. April 2014 - L 15 VK 2/11 -, juris, Rn. 43 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. November 2017 - L 14 U 111/13 -, juris, Rn. 26).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2017 - L 14 U 111/13

    Feststellung einer Berufskrankheit; Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch;

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Denn Gegenstand des Verfahrens ist nicht die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs, sondern ein Antrag auf Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung von bereits vorliegenden Entscheidungen nach § 44 SGB X. Nach einem erheblichen Teil der Rechtsprechung ist aber jedenfalls dann, wenn geltend gemacht wird, dass bei einer Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, eine erneute umfassende Prüfung des Sachverhalts im Rahmen des § 44 SGB X nur angezeigt, wenn Umstände vorgetragen werden oder sonst mögliche Anhaltspunkte ersichtlich sind, die für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen, und zudem auf einer zweiten Stufe festgestellt werden kann, dass die entsprechenden vorgetragenen Umstände beziehungsweise möglichen Anhaltspunkte tatsächlich vorliegen (vgl. BSGE 63, 33 ; Schleswig-Holsteinisches Landesozialgericht, Urteil vom 7. Oktober 1999 - L 5 U 11/99 -, juris, Rn. 26; LSG Hamburg, Urteil vom 9. Februar 2010 - L 3 U 50/08 -, juris, Rn. 13; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. April 2014 - L 15 VK 2/11 -, juris, Rn. 43 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. November 2017 - L 14 U 111/13 -, juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 24.05.2019 - 1 BvR 673/19

    Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Hierzu gehört auch, dass vorangegangene Entscheidungen, gerichtliche Hinweise oder sonstige Unterlagen, auf die die angegriffene Entscheidung Bezug nimmt, vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben werden, sofern der entsprechende Inhalt zur Prüfung einer Grundrechtsverletzung des Beschwerdeführers erforderlich ist (BVerfGK 13, 557 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. März 2013 - 2 BvR 67/11 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2019 - 1 BvR 673/19 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18
    Eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt zunächst voraus, dass der die mögliche Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

  • LSG Bayern, 08.04.2014 - L 15 VK 2/11

    Berufliche Betroffenheit, Versorgungsanspruch, Berufsschadensausgleich,

  • LSG Hamburg, 09.02.2010 - L 3 U 50/08

    Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Fall einer

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 11.03.2020 - 1 BvR 2434/19

    Begründete Verfassungsbeschwerde wegen unzulässiger Beweisantizipation im

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22
    Ergibt sich also im Rahmen eines Antrages auf Erteilung eines Zugunstenbescheides nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung (dies wäre der dritte Schritt) auf die Bindungswirkung des ursprünglichen Bescheides berufen." ; LSG Hamburg, Urt. v. 09.02.2010 - L 3 U 50/08, juris, Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. v. 07.10.1999 - L 5 U 11/99, juris, Rn. 26; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X, Rn. 136 m.w.N.; Merten, in: Hauck/Noftz SGB X, § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, Rn. 37 ff. m.w.N.; Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 44 SGB X, Rn. 40; Heße, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 67. Edition, Stand: 01.12.2022, § 44 SGB X, Rn. 11; Köhler, Rechtssicherer Umgang mit sogenannten Reichsbürgern im Sozialverwaltungsverfahren, WzS 2019, 103, 112 m.w.N.; Voelzke/Hahn, Bestandskraft versus materielle Gerechtigkeit - Grenzen bei der Überprüfung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte, SGb 2012, 685, 686 m.w.N; ablehnend: Steinwedel, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar) GesamtHrsg: Körner/Krasney/Mutschler/Rolfs, Stand: 01.03.2022, § 44 SGB X, Rn. 61; den mehrstufigen Aufbau grds. billigend: BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.06.2020 - 1 BvR 2843/18, juris, Rn. 12; auch für allgemeine Überprüfungsverfahren aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht nach §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] wird ein vergleichbarer mehrstufiger Prüfungsaufbau angenommen: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08, juris, Rn. 24 f. m.w.N.):.
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