Rechtsprechung
   BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,290
BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04 (https://dejure.org/2006,290)
BVerfG, Entscheidung vom 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04 (https://dejure.org/2006,290)
BVerfG, Entscheidung vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04, 1 BvR 2845/04, 1 BvR 2846/04, 1 BvR 2847/04 (https://dejure.org/2006,290)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,290) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche

  • Telemedicus

    Prominenten-Partner

  • Telemedicus

    Prominenten-Partner

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bildpublikationen mit der Lebensgefährtin des Ex-Ehemanns von Uschi Glas

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bildberichterstattung über Privatpersonen ohne hervorgehobene Prominenz im Hinblick auf die Beurteilung zukunftsgerichteter Unterlassungsansprüche; Wirkung einer nachträglichen Selbstöffnung der Privatsphäre; Nicht ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Lebenspartnerin von Bernd Tewaag

    Art 8 Abs. 1 EMRK

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 2; GG Art. 5; EMRK Art. 10; BVerfGG § 90; BVerfGG § 93
    Bildberichterstattung über Privatperson ohne hervorgehobene Prominenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Bildberichterstattung über eine Privatperson ohne hervorgehobene Prominenz

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Nachträgliche Selbstöffnung der Privatsphäre lässt Wiederholungsgefahr wegfallen

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Begleitpersonen von Prominenten genießen nur eingeschränkten Persönlichkeitsschutz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 54
  • NJW 2006, 3406
  • GRUR 2006, 1051
  • VersR 2007, 849
  • ZUM 2006, 868
  • afp 2006, 448
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ).

    Hierzu zählen auch die in §§ 22, 23 KUG enthaltenen Regelungen über den Umfang der Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Personenbildnissen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    aa) Der Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG entfällt nicht schon deshalb, weil eine Medienberichterstattung allein unterhaltenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs tragen auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, bei der Abwägung den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratischen Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).

    In welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004, S. 2647 ff.) sei es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für den Zeitraum vor dem Auftritt der Beschwerdeführerin im Januar 2003 ein überwiegendes Informationsinteresse an einer Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Privatlebens verneint habe.

    Dieser Bewertung hat sich der Bundesgerichtshof in den einleitenden Erwägungen der angegriffenen Revisionsurteile angeschlossen und zusätzlich darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis auch den Maßstäben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, NJW 2004, S. 2647) entspreche.

    Auf diesen situationsbezogenen Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Betroffenen stellt auch die von dem Bundesgerichtshof berücksichtigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ab (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 50 f.).

    Sie misst dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre etwa dort besonderes Gewicht bei, wo heimlich und ohne Kenntnis des Betroffenen gewonnene Abbildungen veröffentlicht werden (vgl. EGMR vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Bundesrepublik Deutschland, Rn. 68) oder der Betroffene zwar noch mit einer Kenntnisnahme eines Beobachters, aber aufgrund der weiteren Umstände nicht mit der Verbreitung von Aufzeichnungen durch Massenmedien rechnen muss (vgl. EGMR vom 28. Januar 2003, Peck gegen Großbritannien, Beschwerde-Nr. 44647/98, Rn. 62 f.).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 1964/00

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes gegen die

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs tragen auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis Rechnung, bei der Abwägung den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratischen Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 -,.

    c) In dem Ausgangsverfahren zu 1 BvR 2846/04 wies der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil (abgedruckt in NJW 2005, S. 594 ff.) die Revision als unzulässig zurück, soweit sie gegen eine Wortberichterstattung der Beklagten gerichtet war.

  • OLG Frankfurt, 02.09.2003 - 11 U 8/03
    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2003 - 11 U 8/2003 -.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Offensichtlich aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn der Beschwerdeführer nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einlegung seines Rechtsbehelfs über dessen mangelnde Erfolgsaussichten nicht im Unklaren sein konnte (vgl. BVerfGE 91, 93 ).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sichert die Selbstbestimmung des Einzelnen darüber, ob und wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 101, 361 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für die Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder - wie im vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ; BVerfGK 1, 285 ).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04
    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs vermag die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offen zu halten (vgl. BVerfGE 5, 17 , stRspr).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • EGMR, 21.01.1999 - 29183/95

    FRESSOZ ET ROIRE c. FRANCE

  • EGMR, 28.01.2003 - 44647/98

    PECK c. ROYAUME-UNI

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 293/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • OLG Frankfurt, 02.09.2003 - 11 U 4/03
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 291/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • OLG Frankfurt, 02.09.2003 - 11 U 6/03

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Identifizierende Berichterstattung über die

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406 ).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406, 3407 f.).

    Auch hat sie sich bei den beanstandeten Abbildungen nicht an Orten der Abgeschiedenheit im oben dargelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad gilt.

    Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06

    Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei

    Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).

    Auch hat er sich bei der beanstandeten Abbildung nicht an einem Ort der Abgeschiedenheit im oben dargelegten Sinn befunden, so dass der Gesichtspunkt der Belästigung durch heimlich aufgenommene Fotos (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342) im Streitfall keine Rolle spielt.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. August 2006 (NJW 2006, 3406, 3407) bestätigt, wobei es nach Lage des Falles nicht zu entscheiden brauchte, ob er auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad gilt.

    Dass die Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustande gekommen und aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006, 3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht