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   BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16   

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BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16 (https://dejure.org/2020,19977)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16 (https://dejure.org/2020,19977)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 (https://dejure.org/2020,19977)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer krankenversicherungsrechtlichen Angelegenheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 11 SGB 5
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da nicht hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer krankenversicherungsrechtlichen Sache

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da nicht hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer krankenversicherungsrechtlichen Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausreichende Begründung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung als Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Bewilligung einer stationären Krankenbehandlung eines Krankenversicherten in einem ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da nicht hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer krankenversicherungsrechtlichen Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter Gesundheitsleistungen (vgl. BVerfGE 115, 25 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 -, juris, Rn. 8).

    Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt (BVerfGE 115, 25 ).

    Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mit dem extremen Ausnahmecharakter eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf eine bestimmte Krankenbehandlung befasst (vgl. BVerfGE 115, 25 ), den das Bundesverfassungsgericht selbst bei wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden vergleichbaren Erkrankungen abgelehnt hat (vgl. BVerfGE 140, 229 ).

    Dies ist Ausfluss des Wirtschaftlichkeitsgebots, das innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt (vgl. BVerfGE 115, 25 ).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist zwar eine objektivrechtliche Pflicht des Staates abzuleiten, sich schützend und fördernd vor die dortigen Rechtsgüter zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 90, 145 ), bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 77, 170 ).

    Hierbei haben die Gerichte die Schutzpflicht, die aus dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit abgeleitet wird (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 56, 54 ; 90, 145 ), nicht verkannt, sondern darauf abgestellt, dass sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht verschlechtere und keine notfallähnliche Akuterkrankung vorliege, die eine unmittelbare Behandlung notwendig mache.

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist zwar eine objektivrechtliche Pflicht des Staates abzuleiten, sich schützend und fördernd vor die dortigen Rechtsgüter zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 90, 145 ), bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 77, 170 ).

    Hierbei haben die Gerichte die Schutzpflicht, die aus dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit abgeleitet wird (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 56, 54 ; 90, 145 ), nicht verkannt, sondern darauf abgestellt, dass sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin durch ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht verschlechtere und keine notfallähnliche Akuterkrankung vorliege, die eine unmittelbare Behandlung notwendig mache.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Hierbei ist anerkannt, dass Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden können (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ).

    Die Folgenabwägung steht unter der Bedingung, dass eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (BVerfGK 5, 237 ).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist zwar eine objektivrechtliche Pflicht des Staates abzuleiten, sich schützend und fördernd vor die dortigen Rechtsgüter zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 90, 145 ), bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht steht dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 77, 170 ).

    Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist aufgrund dieses Gestaltungsspielraums darauf gerichtet, dass die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutze von Leben und körperlicher Unversehrtheit trifft, die nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 77, 170 ).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Sie zeigt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ).

    Die Beschwerdeführerin hat sich nicht mit dem extremen Ausnahmecharakter eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf eine bestimmte Krankenbehandlung befasst (vgl. BVerfGE 115, 25 ), den das Bundesverfassungsgericht selbst bei wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden vergleichbaren Erkrankungen abgelehnt hat (vgl. BVerfGE 140, 229 ).

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; 126, 1 ).

    Hierbei ist anerkannt, dass Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden können (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ).

  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Hierbei ist anerkannt, dass Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden können (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ).

    Die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ist hierfür der klassische Fall (BVerfGK 20, 196 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Sie ist dadurch ihrer Pflicht zur Darlegung des die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgangs nachgekommen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 129, 269 ), wodurch eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16
    Sie zeigt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten auf (vgl. BVerfGE 130, 1 ; 140, 229 ).
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

  • LSG Baden-Württemberg, 09.11.2020 - L 4 P 3250/20

    Soziale Pflegeversicherung - häusliche Pflege - Entlastungsbetrag -

    Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, solange jedenfalls nicht schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 23 ff.; 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - juris, Rn. 11; 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 - juris, Rn. 10).
  • BVerfG, 26.02.2024 - 1 BvR 392/24

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen im

    Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 26.02.2024 - 1 BvR 288/24

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der von § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO verlangten Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine diesen Anforderungen entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 5).
  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
    Dies ist in Abhängigkeit von einer drohenden Grundrechtsverletzung und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nach summarischer bis abschließender Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit eine entsprechende Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist; anderenfalls kann auf der Grundlage einer Folgenabwägung entschieden werden (vgl. z.B. BVerfG v. 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - Rn. 14 f.; BVerfG v. 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18 - Rn. 22 und BVerfG v. 04.06.2020 - 1 BvR 2846/16 - Rn. 10, jeweils m.w.N.; ausführlicher zu den nicht stets einheitlich bewerteten Prüfungsmaßstäben sowie zum Verhältnis zwischen Anordnungsanspruch und -grund z.B. Burkiczak, a.a.O., § 86b Rn. 324 ff., 399 ff.; Krodel, a.a.O., § 86b Rn. 67 ff. und ders. in: Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 79 ff.).
  • BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22

    Mangels substantiierten Aufzeigens einer möglichen Grundrechtsverletzung

    Die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfGE 126, 1 ; BVerfGK 5, 237 ; 20, 196 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2020 - 1 BvR 932/20 -, Rn. 11).

    Die Durchführung einer Folgenabwägung statt der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache steht unter der Bedingung, dass eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, Rn. 10).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2021 - L 2 AS 3/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Dabei steht die Folgenabwägung unter der Bedingung, dass eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 -, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.03.2023 - L 2 AS 56/23

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Verantwortungs- und

    Andernfalls ist eine Entscheidung auf Grundlage einer Folgenabwägung aber nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 1 BvR 2846/16 - juris Rn. 10).
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