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   BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08   

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BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08 (https://dejure.org/2009,1306)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08 (https://dejure.org/2009,1306)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 (https://dejure.org/2009,1306)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen unrechtmäßiger polizeilicher Ingewahrsamnahme sowie wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Geldentschädigungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2

  • rav-polizeirecht.de

    Schmerzensgeld für rechtswidrigen Gewahrsam

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 2
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Exekutive muss angemessene Folgen haben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldentschädigungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Freiheitsentziehung erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiheitsentziehung bei der Großdemo

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Freiheitsentziehung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Freiheitsentziehung anlässlich eines Castor-Transportes

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Freiheitsentziehung anlässlich eines Castor-Transportes

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Freiheitsentziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 389
  • NJW 2010, 433
  • NVwZ 2010, 185 (Ls.)
  • NJ 2010, 421
  • NJ 2010, 423
  • VersR 2010, 820
  • DÖV 2010, 235
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.03.2004 - 1 BvR 2098/01

    Zur Geldentschädigung wegen auf einen Anrufbeantworter gesprochener beleidigender

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein Verkümmern des Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu befürchten wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187 f. und vom 4. März 2004 - 1 BvR 2098/01 -, NJW 2004, S. 2371 ).

    Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die hier angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend erkannt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 2371 ; NJW 2006, S. 1580 ).

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580).

    Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die hier angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend erkannt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 2371 ; NJW 2006, S. 1580 ).

  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein Verkümmern des Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu befürchten wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187 f. und vom 4. März 2004 - 1 BvR 2098/01 -, NJW 2004, S. 2371 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    Zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung - zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 99, 185 ).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    Zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung - zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 99, 185 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ).
  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08
    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts, auch soweit er in Art. 10 Abs. 1 GG eine spezielle Ausprägung gefunden hat, angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 ), widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 63, 131 ; 96, 56 ) und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 97, 125 ; 99, 185 ; BVerfGK 6, 144 ).

    Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 113, 29 ; BVerfGK 9, 174 ; BGHSt 34, 397 ; 52, 110 ) als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 ).

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BVerfG, NJW 2006, 1580 Rn. 18; BVerfG, NJW 2010, 433 Rn. 25; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.; vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727 f.; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, VersR 1976, 660, 661; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, VersR 1993, 585; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382; III. Zivilsenat, Urteil vom 13. Januar 1964 - III ZR 48/63, VersR 1964, 389; BVerwG, NJW 1995, 3001, 3002; BAG, NJW 2010, 2970 Rn. 41; BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 103/11 R, juris Rn. 20 mwN; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb.
  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 1717/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Schmerzensgeld nach

    Damit unterscheide sich der Fall signifikant von der Fallgestaltung, in der das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. November 2009 (BVerfGK 16, 389 ff.) eine Geldentschädigung als erforderlich angesehen habe.

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).

    (2) Zu beanstanden ist weiter, dass das Landgericht in der mindestens achtstündigen Festsetzung des Beschwerdeführers keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Teilnahme an Demonstrationen - zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 99, 185 ; BVerfGK 16, 389 ).

    (3) Soweit das Landgericht zur Begründung der Abweisung der Geldentschädigung auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2009 (vgl. BVerfGK 16, 389 ff.) Bezug nimmt und ausführt, die Fallgestaltungen seien nicht vergleichbar, da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren rechtswidrig im Bereich des Bahnkörpers aufgehalten habe, während die Beschwerdeführer des damaligen Verfahrens in einer Entfernung von circa 3 km von den Bahnschienen in ihrem Auto angetroffen wurden, verkennt es, dass dies für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit, Durchführung und Dauer der Ingewahrsamnahme gerade des Beschwerdeführers unbeachtlich ist und seine Entscheidung nicht rechtfertigt.

  • BVerfG, 14.02.2017 - 1 BvR 2639/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines

    Damit unterscheide sich der Fall signifikant von der Fallgestaltung, in der das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. November 2009 (BVerfGK 16, 389 ff.) eine Geldentschädigung als erforderlich angesehen habe.

    Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2009 (BVerfGK 16, 389 ff.) sei die Ingewahrsamnahme vorliegend aufgrund eines rechtswidrigen Vorverhaltens der Beschwerdeführerin zu vertreten gewesen.

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 16, 389 ).

    Da diese Fragen auch in den angegriffenen Entscheidungen nicht weiter erörtert wurden, erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts nicht als tragfähig (vgl. BVerfGK 16, 389 ).

    In der Folge sind die Fachgerichte gehalten, entsprechende Erwägungen bei der Frage nach der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1717/15 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

    Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 7, 120 ; 16, 389 ).

    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; BVerfGK 7, 120 ; 16, 389 ; stRspr).

  • EGMR, 22.10.2020 - 6780/18

    ROTH v. GERMANY

    58-60 with further references; see also Federal Constitutional Court, file no. 1 BvR 2853/08, decision of 11 November 2009, § 21, and file no. 1 BvR 2639/15, decision of 14 February 2017, § 15 with further references).

    While the Federal Constitutional Court considered this restriction on the right to claim damages following a breach of an individual's personality rights to be compatible in principle with the Basic Law, it stressed that the reasoning of the domestic courts in finding that no monetary compensation was necessary had to give due weight to the personality rights enshrined in the Basic Law (see Federal Constitutional Court, no. 1 BvR 2853/08, cited above, §§ 19-20, and file no. 1 BvR 2639/15, cited above, §§ 14-16 with further references).

  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer

    Der hiernach gebotene Ausgleich muss nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfGK 3, 49 ; 7, 120 ; 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 ; 161, 33 ; stRspr) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; 16, 389 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2639/15 -, Rn. 15).

  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile kann nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris Tz. 21).
  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1332/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 7, 120 ; 16, 389 ).

    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; BVerfGK 7, 120 ; 16, 389 ; stRspr).

  • LG Marburg, 22.09.2015 - 7 O 112/11

    Anspruch eines Strafgefangenen auf Geldentschädigung bei Fesselung während einer

    Der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gebietet insofern einen Ausgleich in Geld, weil andernfalls ein Verkümmern des Rechtsschutzes des Persönlichkeitsrechts zu befürchten wäre (vgl. BVerfG NJW 2010, 433, 434 [BVerfG 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08] ; BGH NJW 95, 861, 864 [BGH 15.11.1994 - VI ZR 56/94] ; 05, 58 m. w. N.).
  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1751/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1406/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1567/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • LG Rostock, 04.08.2011 - 4 O 426/10

    Schmerzensgeld für rechtswidrigen Gewahrsam

  • OLG Frankfurt, 19.10.2012 - 15 W 69/12
  • BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3049/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Entschädigung aus

  • KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Menschenunwürdige Unterbringung eines

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