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   BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11   

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BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 (https://dejure.org/2013,10846)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 (https://dejure.org/2013,10846)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 (https://dejure.org/2013,10846)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über Befangenheitsantrag im Verwaltungsprozess - Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wenn Entscheidung über Ablehnungsgesuch über bloße Formalentscheidung hinausgeht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 2 Nr 1 UmwG 1995
    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über Befangenheitsantrag im Verwaltungsprozess - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG, wenn Entscheidung über Ablehnungsgesuch über bloße Formalentscheidung hinausgeht - Zur ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über Befangenheitsantrag im Verwaltungsprozess - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG, wenn Entscheidung über Ablehnungsgesuch über bloße Formalentscheidung hinausgeht - Zur ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 44 ff.
    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über Befangenheitsantrag im Verwaltungsprozess - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG, wenn Entscheidung über Ablehnungsgesuch über bloße Formalentscheidung hinausgeht - Zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1665
  • NVwZ-RR 2013, 583
 
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Wird zitiert von ... (203)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfGK 11, 434 für den Zivilprozess und BVerfGK 13, 72 für den Verwaltungsprozess).

    bb) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings auch für den Bereich des Verwaltungsprozesses anerkannt, dass der abgelehnte Richter ein Ablehnungsgesuch selbst ablehnen kann, ohne dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 44 f. ZPO bedarf, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierbare Angriffe wegen seiner angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (vgl. BVerfGK 13, 72 m.w.N. zu Rspr. und Lit.).

    Im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfGK 7, 325 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    In der Konsequenz der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Garantie, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität mangelt (vgl. BVerfGE 89, 28 ), liegt es jedoch auch, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden worden ist (vgl. BVerfGK 13, 72 ).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159 ; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ).

    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ).

    Im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, NJW 2007, S. 3771 ).

    Abgesehen davon, dass an keiner Stelle erläutert wird, weshalb - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 5, 269 ) - auch bei offensichtlicher Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuchs das vereinfachte Ablehnungsverfahren mit Selbstentscheidung des abgelehnten Richters angewendet werden können soll, lag ein Fall offensichtlicher Unbegründetheit des Befangenheitsantrags hier nicht vor.

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfGK 11, 434 für den Zivilprozess und BVerfGK 13, 72 für den Verwaltungsprozess).

    Im Verwaltungs- und Zivilprozessrecht gilt ebenso wie im Strafprozessrecht, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfGK 7, 325 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

    Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, NJW 2007, S. 3771 ).

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Durch diese Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Annahme nahe liegt, es werde an der inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden muss (vgl. BVerfGK 7, 325 für den Strafprozess; BVerfGK 11, 434 für den Zivilprozess und BVerfGK 13, 72 für den Verwaltungsprozess).

    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ).

    Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (vgl. BVerfGK 7, 325 ; 11, 434 ; 13, 72 ).

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Richters sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 89, 28 ).

    In der Konsequenz der in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Garantie, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität mangelt (vgl. BVerfGE 89, 28 ), liegt es jedoch auch, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden worden ist (vgl. BVerfGK 13, 72 ).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ) auf 8.000 EUR festzusetzen.
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 11, 434 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -, NJW 2007, S. 3771 ).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 103/60

    Verfassungswidrigkeit der Witwenversorgung nach dem BVersG - Ansoruch auf

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Zur Durchsetzung vermögenswerter Rechte und für sonstige Rügen, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann, können Rechtsnachfolger Verfassungsbeschwerdeverfahren fortführen oder erheben (vgl. BVerfGE 3, 162 ; 17, 86 ; 23, 288 ; 26, 327 ; 69, 188 ; 94, 12 ; 109, 279 ), nicht jedoch zur Durchsetzung des Schutzes der Menschenwürde und höchstpersönlicher Rechte (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11
    Zur Durchsetzung vermögenswerter Rechte und für sonstige Rügen, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann, können Rechtsnachfolger Verfassungsbeschwerdeverfahren fortführen oder erheben (vgl. BVerfGE 3, 162 ; 17, 86 ; 23, 288 ; 26, 327 ; 69, 188 ; 94, 12 ; 109, 279 ), nicht jedoch zur Durchsetzung des Schutzes der Menschenwürde und höchstpersönlicher Rechte (vgl. BVerfGE 109, 279 ).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66

    Bilanzbündeltheorie

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • OVG Sachsen, 27.09.2011 - 4 A 186/10

    Zulässigkeit der Beurteilung der Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

  • BAG, 21.09.2016 - 10 AZN 67/16

    Prozessverbindung - gesetzlicher Richter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Trennungsbeschlüsse zwar nicht selbständig anfechtbar, unterliegen aber gleichwohl der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BGH 6. Juli 1995 - I ZR 20/93 - zu I der Gründe, zu einem Trennungsbeschluss nach § 145 ZPO) , weil bei einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen Richter auch die nachfolgende Sachentscheidung mit dem fortwirkenden Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter behaftet ist (für den Fall einer unzulässigen Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch vgl. BVerfG 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - Rn. 40) .
  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen

    Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269 ; 7, 325 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 29).

    Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ), beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGK 5, 269 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 26).

    Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Sache ist das Gericht nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn der Befangenheitsantrag von anderen Richterinnen und Richtern hätte entschieden werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, Rn. 37 ff.).

  • VG Köln, 10.05.2019 - 6 K 693/17

    Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot

    vgl. RG, Beschluss vom 23.06.1899 - III 53/90 -, RGZ 44, 402 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 02.11.1960 - 2 BvR 473/60 -, juris, Rz. 14 und vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris, Rz. 30; BVerwG, Urteil vom 05.12.1975 - VI C 129.74 -, juris, Rz. 7, Beschlüsse vom 24.01.1973 - III CB 123.71 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13, vom 14.11.2012 - 2 KSt 1.11 - juris, Rz. 2 und vom 29.11.2017 - 10 B 5.17 -, juris, Rz. 1; BGH, Beschlüsse vom 14.04.2005 - V ZB 7/05 -, juris, Rz. 9 f. und vom 31.08.2005 - XII ZB 159/05 -, juris, Rz. 2; BFH, Beschluss vom 10.03.1972 - VI B 141/70 -, juris, Rz. 7 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2019 - 19 A 773/18.A -, juris, Rz. 12.
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