Rechtsprechung
   BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65, 1 BvR 293/65, 1 BvR 295/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,14
BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65, 1 BvR 293/65, 1 BvR 295/65 (https://dejure.org/1972,14)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.1972 - 1 BvR 286/65, 1 BvR 293/65, 1 BvR 295/65 (https://dejure.org/1972,14)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65, 1 BvR 293/65, 1 BvR 295/65 (https://dejure.org/1972,14)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,14) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Honorarverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des kassenärztlichen Honorarverteilungsmaßstabs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 171
  • NJW 1972, 1509
  • DVBl 1973, 179
  • DÖV 1972, 752
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (286)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    Geht man davon aus, dann hält die strittige Regelung noch den Anforderungen stand, wie sie das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Beschluß vom 16. März 1971 (BVerfGE 30, 292 (316 f.)) zusammengefaßt hat.

    Sie müssen, wie das Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluß ebenfalls ausgeführt hat (BVerfGE 30, 292 (327)), auch die Unterschiede berücksichtigen, die typischerweise innerhalb dieser Berufsgruppe bestehen, da anderenfalls Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein kann.

    Soweit Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht kommen sollte (vgl. dazu BVerfGE 30, 292 (334); 31, 229 (239 f.)), kann die Regelung aus den oben zu Art. 12 Abs. 1 GG angestellten Erwägungen nicht beanstandet werden.

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    (Zur Entwicklung des Kassenarztwesens vgl. auch BVerfGE 11, 30 .).

    Die Kürzungsregelung sei noch ein Relikt aus der Zeit, in der die Kassenarztzulassung in verfassungswidriger Weise von der Bedürfnisfrage abhängig gemacht worden sei (BVerfGE 11, 30 ); sie diene nicht dem Schutz der Versicherten, sondern bewirke lediglich eine Umverteilung der Gesamtvergütung innerhalb der beteiligten Ärzteschaft zugunsten derjenigen, die weniger leisteten oder neben einer kleinen RVO -Praxis eine große Privatpraxis unterhielten.

    Da § 368 f RVO und der Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein aus der Zeit vor der Kassenarzt-Entscheidung (BVerfGE 11, 30 ) stammen, läßt sich allerdings nicht völlig ausschließen, daß bei dieser Regelung auch die Absicht mitgespielt hat, einer begrenzten und planmäßig verteilten Anzahl von Kassenarztsitzen eine möglichst gleichmäßige Inanspruchnahme und damit zugleich einigermaßen gleichliegende Einkünfte zu verschaffen.

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    Auf die Revision der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein hat das Bundessozialgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen mit folgender Begründung abgewiesen (vgl. BSGE 22, 218): Die gesetzliche Grundlage der beanstandeten Regelung, § 368 f Abs. 1 Satz 3 bis 5 RVO , greife zwar mittelbar in die Freiheit der kassenärztlichen Berufsausübung ein, werde aber durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

    Nach Meinung der Beschwerdeführer liegt eine solche Verletzung vor, weil § 2 des Honorarverteilungsmaßstabes in Verbindung mit der Ertragsstaffel zu wenig differenziert gewesen sei und bestehende Unterschiede zwischen den Ärzten unberücksichtigt gelassen habe (vgl. NJW 1965, S. 2025, wo von einem nivellierenden Schematismus gesprochen wird).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    Soweit Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht kommen sollte (vgl. dazu BVerfGE 30, 292 (334); 31, 229 (239 f.)), kann die Regelung aus den oben zu Art. 12 Abs. 1 GG angestellten Erwägungen nicht beanstandet werden.
  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    Art. 2 Abs. 1 GG scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Prüfungsmaßstab schon deshalb aus, weil die beanstandete Regelung die Handlungsfreiheit im Bereich des Berufsrechts betrifft, die ihre besondere Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat (BVerfGE 23, 50 (55 f.)).
  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    In einem solchen Fall geben die damit verbundenen Unzuträglichkeiten erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl. auch BVerfGE 16, 147 (187 f.); 18, 224 (239)).
  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    In einem solchen Fall geben die damit verbundenen Unzuträglichkeiten erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl. auch BVerfGE 16, 147 (187 f.); 18, 224 (239)).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    Ob und innerhalb welcher Grenzen derartige Berufsausübungsregelungen verfassungsrechtlich auch in Gestalt von Satzungen autonomer Berufsverbände zulässig sind, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom gestrigen Tag in der Sache 1 BvR 518/62 und 1 BvR 308/64 näher erörtert.
  • BSG, 13.08.1964 - 6 RKa 7/63
    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    Diese Bestimmungen und insbesondere die Sollvorschrift in Satz 5 reichen jedoch für sich allein nicht aus, um die Grundlage für Honorarabrechnungsbescheide zu bilden und die Kürzung von Honoraranforderungen wegen übermäßiger Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit zu ermöglichen (so schon BSGE 21, 235).
  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65
    Die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung, welche die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ärztekammer-Entscheidung (BVerfGE 18, 241 ) erhoben haben, greift nicht durch.
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    bb) Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann (vgl. BVerfGE 90, 145 ; allgemein zum Kriterium der Geeignetheit BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Die verbleibende Unsicherheit macht es erforderlich, die Entwicklung zu beobachten und fortlaufend zu prüfen, ob das Ermittlungsinstrument tatsächlich geeignet ist, auch das mit ihm verfolgte spezielle Ziel in hinreichendem Maße zu erreichen (zur Überprüfung gesetzlicher Regelungen vgl. BVerfGE 33, 171 ; 37, 104 ; 88, 203 ).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    In einem solchen Fall geben die damit verbundenen Unzuträglichkeiten erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (vgl. BVerfGE 33, 171 ; 54, 173 ; 100, 59 ; 103, 242 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht