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   BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16   

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BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16 (https://dejure.org/2020,9830)
BVerfG, Entscheidung vom 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16 (https://dejure.org/2020,9830)
BVerfG, Entscheidung vom 06. März 2020 - 1 BvR 2862/16 (https://dejure.org/2020,9830)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule Hannover

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG vom 15.12.2015, Art 1 Nr 37 HSchulGÄndG ND 7, § 63e Abs 2 Nr 2 HSchulG ND 2007 vom 15.12.... 2015, § 63e Abs 2 Nr 3 HSchulG ND 2007 vom 15.12.2015, § 63e Abs 3 HSchulG ND 2007 vom 15.12.2015
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule Hannover (Art 1 Nr 37 des niedersächsischen Gesetzes zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen ; § 63e NHG nF idF vom 15.12.2015) - keine ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule Hannover (Art 1 Nr 37 des niedersächsischen Gesetzes zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen ; § 63e NHG nF idF vom 15.12.2015) - keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule Hannover (Art. 1 Nr. 37 des niedersächsischen Gesetzes zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen ; § 63e NHG nF idF vom 15.12.2015); keine ...

  • rechtsportal.de

    Neuregelungen im Hochschulrecht des Landes zur Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) hinsichtlich Verteilung der Entscheidungskompetenzen zwischen Senat und Vorstand; Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule Hannover (Art 1 Nr 37 des niedersächsischen Gesetzes zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen ; § 63e NHG nF idF vom 15.12.2015) - keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe - und die Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule Hannover

Besprechungen u.ä.

  • ordnungderwissenschaft.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an die Rechtsstellung des kollegialen Selbstverwaltungsorgans

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Mit dem Gesetz zur Stärkung der Beteiligungskultur innerhalb der Hochschulen vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl S. 384) hat der Landesgesetzgeber auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 -) reagiert, wonach das stark unternehmerisch angelegte Gesamtgefüge die Wissenschaftsfreiheit auch angesichts der Besonderheiten medizinischer Hochschulen nicht wahrte (BVerfGE 136, 338).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind geklärt (speziell zur MHH: BVerfGE 136, 338; zeitlich nachfolgend auch BVerfGE 139, 148).

    Diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.); im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen.

    Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und sicherstellen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.; stRspr).

    Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 m.w.N.).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Wissenschaftsrelevante Entscheidungen betreffen insofern nicht nur konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und die Ordnungen, die für die Organisation gelten sollen; dazu gehören alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber muss im hochschulorganisatorischen Gestaltungsspielraum zudem die weiteren Aufgaben der Hochschulen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ) und diese im Sinne praktischer Konkordanz aller grundrechtlich geschützten Belange (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.) in einen Ausgleich bringen.

    Insofern müssen die Organisationsanforderungen für medizinische Fakultäten und Hochschulen nicht nur die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 136, 338 ) und die Aufgaben der Berufsausbildung nach Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch den Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ; 136, 338 ).

    Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Der Gesetzgeber darf im Übrigen bei einer Neubestellung eines Leitungsorgans berücksichtigen, ob das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung vorher mitgewirkt hat (vgl. BVerfGE 136, 338 ); eine Abwahl muss wiederum umso selbstbestimmter sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ).

    Das sind Entscheidungen über Forschung und Lehre (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ) auch dann, wenn sie ressortübergreifend fallen, weil sie zum Beispiel die Krankenversorgung betreffen.

    So kann der Senat wissenschaftsrelevante Organisationsentscheidungen im Sinne des § 63e Abs. 2 Nr. 2 NHG n.F. nicht verhindern, denn dafür wäre ein Einvernehmen erforderlich (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Nach § 1 Abs. 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F. ist jede Zielvereinbarung zwingend ("aufgrund") an die Entwicklungsplanung der Hochschule gebunden (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Das sichert den Einfluss der wissenschaftlich Tätigen durch ihre Vertretung im Senat (vgl. BVerfGE 136, 338 ), wo die Gruppe der Hochschullehrenden nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NHG die Mehrheit der Stimmen hat und Entscheidungen zur Forschung zwingend diese Mehrheit benötigen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 NHG).

    Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass der Senat seine Befugnis tatsächlich zur Teilhabe an der Entwicklungsplanung nutzen kann (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    (4) Desgleichen sind die - eindeutig wissenschaftsrelevanten (vgl. BVerfGE 136, 338 ) - Befugnisse des Vorstands zur Aufteilung der für Forschung und Lehre bestimmten Ressourcen (§ 63e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4 NHG) bei grundsätzlicher Bedeutung an ein Einvernehmen des Senats gebunden.

    (a) Für eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist - anders als nach der verfassungsgerichtlich beanstandeten Vorgängerregelung (vgl. BVerfGE 136, 338 ) - kein wichtiger Grund mehr erforderlich.

    Es genügt allerdings weiterhin erst eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen im Senat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 63c Abs. 2 NHG n.F.; vgl. BVerfGE 136, 338 mit Verweis auf BVerfGE 35, 79 ).

    Die Befugnisse des Senats werden auch nicht dadurch eingeschränkt, dass an der Abwahl eines Vorstandsmitglieds der Hochschulrat beteiligt ist (vgl. insoweit BVerfGE 136, 338 ).

    Die Sonderregelung für die Entlassung des Vorstands für Krankenversorgung, wonach der Hochschulrat die Entlassung zwingend bestätigen muss (§ 63c Abs. 2 NHG n.F.), lässt sich rechtfertigen, um den besonderen Belangen des Krankenversorgungsauftrags Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Es darf der Entlassung nur widersprechen, wenn rechtlich tragfähige Gründe vorliegen, diese also von einem die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung achtenden, entsprechend gewichtigen öffentlichen Interesse getragen sind (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Damit ist sichergestellt, dass für das Wissenschaftsressort keine Person vorgeschlagen werden kann, die nicht das Vertrauen der wissenschaftlich Tätigen genießt (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Damit kommen die Belange der Wissenschaft auch hier ausreichend zur Geltung (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    (3) In der Findungskommission für das Vorstandsmitglied, das nach § 63b Satz 4 Nr. 2 NHG für die Krankenversorgung zuständig ist, muss aufgrund der Verzahnung der Krankenversorgung mit der Forschung und Lehre ein Einfluss der wissenschaftlich Tätigen vorhanden sein, jedoch nicht ausschlaggebend (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

    Der Hochschulrat handelt nicht rechtsverbindlich, und das Fachministerium ist rechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 136, 338 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung sowie die Wahl selbst müssen ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

    Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit wird nicht verletzt, wenn der Staat an der Entscheidung über die Besetzung von Hochschulleitungen beteiligt ist (vgl. BVerfGE 111, 333 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 m.w.N.).

    Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt insofern kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), aber ein Mitentscheidungsrecht.

    Doch ist eine solche Hürde auch zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung sowie die Wahl selbst müssen ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

    Doch muss auch hier ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ).

    Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt insofern kein Anspruch, über die Hochschulleitung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ), aber ein Mitentscheidungsrecht.

    Der Gesetzgeber darf im Übrigen bei einer Neubestellung eines Leitungsorgans berücksichtigen, ob das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung vorher mitgewirkt hat (vgl. BVerfGE 136, 338 ); eine Abwahl muss wiederum umso selbstbestimmter sein, je höher Ausmaß und Gewicht der Leitungsbefugnisse sind (vgl. BVerfGE 127, 87 ; 136, 338 ).

    Zudem ist die Entscheidung des Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre nach § 63a Abs. 3 Satz 1 NHG n.F. daran gebunden, dass Mittel für Forschung und Lehre zweckentsprechend verwendet werden und allen wissenschaftlich Tätigen eine Mindestausstattung gesichert werden muss (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 127, 87 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind geklärt (speziell zur MHH: BVerfGE 136, 338; zeitlich nachfolgend auch BVerfGE 139, 148).

    Zur Organisation der Wissenschaftsfreiheit bedarf es eines Gesamtgefüges, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle durch die wissenschaftlich Tätigen so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 136, 338 ; 139, 148 m.w.N.).

    Je mehr, je grundlegender und je substantieller jedoch wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des Selbstverwaltungsorgans an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein, damit Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 136, 338 ; 139, 148 ).

    Das Verfahren zur Auswahl der Hochschulleitung sowie die Wahl selbst müssen ebenfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG im Einklang stehen (vgl. BVerfGE 111, 333 ; 127, 87 ; 139, 148 ).

    Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit wird nicht verletzt, wenn der Staat an der Entscheidung über die Besetzung von Hochschulleitungen beteiligt ist (vgl. BVerfGE 111, 333 ; zuletzt BVerfGE 139, 148 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Das sind Entscheidungen über Forschung und Lehre (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 136, 338 ) auch dann, wenn sie ressortübergreifend fallen, weil sie zum Beispiel die Krankenversorgung betreffen.

    Es genügt allerdings weiterhin erst eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen im Senat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 63c Abs. 2 NHG n.F.; vgl. BVerfGE 136, 338 mit Verweis auf BVerfGE 35, 79 ).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Der Gesetzgeber muss im hochschulorganisatorischen Gestaltungsspielraum zudem die weiteren Aufgaben der Hochschulen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ) und diese im Sinne praktischer Konkordanz aller grundrechtlich geschützten Belange (vgl. BVerfGE 136, 338 m.w.N.) in einen Ausgleich bringen.

    Insofern müssen die Organisationsanforderungen für medizinische Fakultäten und Hochschulen nicht nur die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 136, 338 ) und die Aufgaben der Berufsausbildung nach Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch den Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG berücksichtigen (vgl. BVerfGE 57, 70 ; 136, 338 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), denn sie ist nicht begründet.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Zudem ist die Entscheidung des Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre nach § 63a Abs. 3 Satz 1 NHG n.F. daran gebunden, dass Mittel für Forschung und Lehre zweckentsprechend verwendet werden und allen wissenschaftlich Tätigen eine Mindestausstattung gesichert werden muss (vgl. BVerfGE 43, 242 ; 127, 87 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG

    Ob der Gesetzgeber dazu im Interesse anderer Beteiligter, insbesondere des betroffenen Rektoratsmitglieds (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.3.2020 - 1 BvR 2862/16 -, Juris Rn. 26), oder aus sonstigen Gründen berechtigt oder gar verpflichtet ist, kann offenbleiben.

    Die Beschwerdeführer verkennen weiterhin, dass der Gesetzgeber die Abwahl des Leitungsorgans von qualifizierten Mehrheiten abhängig machen darf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 364, Juris Rn. 169 a.E.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.3.2020 - 1 BvR 2862/16 -, Juris Rn. 26).

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