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   BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13   

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BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 (https://dejure.org/2019,34916)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 (https://dejure.org/2019,34916)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 (https://dejure.org/2019,34916)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Oberstdorf und Sonthofen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 3 BVerfGG, § 95 Abs 3 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und verbraucherpreisindexierten Jahresrohmiete verletzt Art 3 Abs 1 GG - Art 3 Abs 1, Abs 3 KAG BY aF stellt verfassungskonforme ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und verbraucherpreisindexierten Jahresrohmiete verletzt Art 3 Abs 1 GG - Art 3 Abs 1, Abs 3 KAG BY aF stellt verfassungskonforme ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einheitswertbasierten Zweitwohnungssteuer zulässig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung von Zweitwohnungsteuern aufgrund kommunaler Satzungen im Freistaat Bayern; Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Art der Berechnung der Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Wert im Hauptfeststellungszeitraum 1. Januar ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung von Zweitwohnungsteuern aufgrund kommunaler Satzungen im Freistaat Bayern; Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Art der Berechnung der Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Einheitswert zum 01.01.1964 festgesetzten und verbraucherpreisindexierten Jahresrohmiete verletzt Art 3 Abs 1 GG - Art 3 Abs 1, Abs 3 KAG BY aF stellt verfassungskonforme ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eine auf Einheitswerten basierende Zweitwohnungssteuer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Oberstdorf und Sonthofen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuern in Oberstdorf und Sonthofen - und die Grundstücksbewertung von 1964

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wegen überholter Berechnungsbasis: Zweitwohnungsteuern gekippt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuer in Oberstdorf und Sonthofen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern in Oberstdorf und Sonthofen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Dürfen Gemeinden Zweitwohnungssteuern erlassen ?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer verfassungswidrig - aber anwendbar

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Die Zweitwohnungssteuer auf alter Berechnungsbasis ist verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer auf alter Berechnungsbasis ist verfassungswidrig

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer für verfassungswidrig erklärt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abgabenerhebung, insbesondere an die Ausgestaltung von Steuerstaffeltarifen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 135, 126 ; 138, 136 ; 148, 147 ).

    So muss die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen (vgl. BVerfGE 135, 126 ).

    Dabei wird die Orientierung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG unterstützt (vgl. BVerfGE 135, 126 m.w.N.).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 135, 126 , stRspr).

    Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 135, 126 ).

    Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich durch einen Vergleich der jeweiligen mittleren Steuersätze in den Steuerstufen feststellen und kann verstärkt werden durch die von den typisierenden Stufen bewirkten Differenzen in der Steuerbelastung, insbesondere durch die Normierung von Mindest- und Höchstbetragsstufen (BVerfGE 135, 126 ).

    Die hierdurch hervorgerufenen Ungleichbehandlungen können verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, weil der Normgeber zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht ausnahmslos verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 27, 58 ; 43, 108 ; 135, 126 ).

    Aus der Abweichung vom Leistungsfähigkeitsprinzip folgt jedoch eine strengere Bindung des Normgebers (vgl. BVerfGE 135, 126 ).

    Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse können grundsätzlich sachliche Gründe für Einschränkungen der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bilden (vgl. BVerfGE 127, 224 ; 135, 126 ).

    Darüber hinaus setzt die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 135, 126 , stRspr).

    Verfolgt der Gesetzgeber mit der Tarifdegression zulässige Lenkungszwecke, kann dies Abweichungen vom Leistungsfähigkeitsprinzip unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigen (vgl. BVerfGE 135, 126 m.w.N.).

    Im Übrigen können ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen nicht allein mit dem Finanzbedarf des Staates oder einer knappen Haushaltslage gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 135, 126 ).

    Der jährliche Mietaufwand als Bemessungsgrundlage der Steuer steht zudem nicht im Verhältnis zur Inanspruchnahme gebührenfreier kommunaler Leistungen (vgl. BVerfGE 135, 126 ).

    Bei Zugrundelegung eines fiktiven jährlichen Mindestmietaufwands von 1.200 Euro (vgl. BVerfGE 135, 126 ) ergibt sich in der untersten Steuerstufe zwischen 1.200 Euro bis 3.800 Euro Mietaufwand für einen mittleren Mietaufwand von 2.500 Euro eine Steuerbelastung von 12, 40 %.

    Unter Berücksichtigung eines für Zweitwohnungen noch realistischen oberen Grenzwerts eines jährlichen Mietaufwands von 24.000 Euro (vgl. BVerfGE 135, 126 ) ergibt sich auf der obersten Steuerstufe zwischen 7.201 Euro bis 24.000 Euro Mietaufwand für einen mittleren Mietaufwand von 15.600,50 Euro eine Steuerbelastung von 6, 60 %.

    Durch die Zusammenfassung der Steuerpflichtigen in Steuergruppen wird zwar eine gewisse Verwaltungsvereinfachung dadurch bewirkt, dass nicht in jedem Einzelfall der Mietaufwand exakt ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss (vgl. BVerfGE 135, 126 ).

    Ein durch immer flacher werdende Stufen gekennzeichneter degressiver Steuertarif ist jedoch für die Steuerverwaltung nicht einfacher zu handhaben als ein linearer oder progressiver Steuertarif (vgl. BVerfGE 135, 126 ).

    Eine Zweitwohnungsteuer stellt eine solche örtliche Aufwandsteuer dar (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 135, 126 ).

    (a) Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 ; 135, 126 ).

    Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber (vgl. BVerfGE 135, 126 ).

    Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer sind Besonderheiten ihrer Ausgestaltung nur, soweit sie ihren Typus prägen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ).

    Die Zweitwohnungsteuer soll als Aufwandsteuer die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 135, 126 ).

    Zusätzlich ist ein Lenkungszweck erkennbar, indem durch die Befreiung von Geringverdienern - zum Beispiel bei beruflicher Veranlassung wie der Versetzung vom Land in die Stadt - die Anmietung einer Zweitwohnung bei einem anderweitigen Lebensschwerpunkt über den Schutz von Ehe und Familie hinaus erleichtert wird (zur Zulässigkeit von Lenkungszwecken vgl. BVerfGE 135, 126 m.w.N., stRspr; zum Schutz des Familienwohnsitzes als Hauptwohnsitz durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Weder die degressive Ausgestaltung des Steuersatzes noch die Anknüpfung an den Maßstab der Jahresrohmiete lassen den Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer entfallen (vgl. BVerfGE 135, 126 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, NVwZ 1990, S. 356 f.).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    Das Rechtsschutzbedürfnis ist weder dadurch entfallen, dass aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer (BVerfGE 148, 147) mit einer Neuregelung der von der Zweitwohnungsteuersatzung in Bezug genommenen Normen der Einheitsbewertung, speziell der Jahresrohmiete, zu rechnen ist, noch dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht darin eine Fortgeltungsanordnung jener Normen ausgesprochen hat (vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 2 B 22/18 -, - 2 B 23/18 -, juris, jeweils Rn. 29; vom 8. Oktober 2018 - 2 B 31/18 -, juris, Rn. 19; a.A. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 LB 124/17 -, ZKF 2018, S. 211 ff.).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abgabenerhebung, insbesondere an die Ausgestaltung von Steuerstaffeltarifen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 135, 126 ; 138, 136 ; 148, 147 ).

    Die Frage, ob die an die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 anknüpfende Einheitsbewertung heute noch eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Steuerbemessungsgrundlage darstellt, wurde mit Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 10. April 2018 (BVerfGE 148, 147) beantwortet.

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.; 148, 147 , stRspr).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ; 148, 147 , je m.w.N.).

    Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage (vgl. BVerfGE 148, 147 ).

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 139, 285 ; 148, 147 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Grundsteuer die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 148, 147 ).

    Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt durch Wertverzerrungen zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt (BVerfGE 148, 147 ).

    Die Wertverzerrungen betreffen auch die Feststellung der Jahresrohmiete nach § 79 BewG (vgl. BVerfGE 148, 147 , m.w.N.).

    Die Nichtberücksichtigung von veränderten Ausstattungsstandards von Gebäuden, der Möglichkeit von Veränderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Grundstücken und die Nichtberücksichtigung von mietrechtlichen Bindungen führen dazu, dass mit dem zugrunde gelegten Maßstab der durch das Halten einer Zweitwohnung betriebene Aufwand nicht unter allen Zweitwohnungen gleichmäßig abgebildet wird, sondern erhebliche Wertverzerrungen auftreten, die eine gleichheitsgerechte Erhebung der Zweitwohnungsteuer verhindern (vgl. BVerfGE 148, 147 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsteuerurteil auch Wertverzerrungen bei der Bestimmung der Jahresrohmiete nach § 79 BewG als verfassungswidrig beanstandet (vgl. BVerfGE 148, 147 ; insoweit unzutreffend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 LB 124/17 -, ZKF 2018, S. 211 ; dazu kritisch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 2 B 22/18 -, juris, Rn. 27).

    Da die für die Bestimmung des Mietaufwands maßgebliche Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung ermöglichte, rechtfertigen weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch Gründe der Typisierung und Pauschalierung die Verwendung dieses Maßstabs (vgl. BVerfGE 148, 147 und Leitsatz 2.).

    Zudem ist nicht ersichtlich, warum für die Gemeinden anderes gelten soll als für den Bundesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 148, 147 ).

    Eine Besteuerung von Zweitwohnungen hängt auch nicht im gleichen Maße von der Bewertung von Grundstücken ab wie die Grundsteuer, da sie auch an anderen Bezugsgrößen ausgerichtet werden kann (vgl. BVerfGE 148, 147 ), so dass eine zusätzliche Umsetzungsfrist hier nicht erforderlich erscheint.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 m.w.N.).

    Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 135, 126 ).

    Eine Zweitwohnungsteuer stellt eine solche örtliche Aufwandsteuer dar (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 135, 126 ).

    (2) Diese Gesetzgebungskompetenz hat der Bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 3 Abs. 1 BayKAG a.F. in dem ihm selbst eingeräumten Umfang den Gemeinden übertragen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - Vf. 17-VII-08 -, NVwZ-RR 2009, S. 709; vgl. auch BVerfGE 65, 325 ).

    (a) Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 ; 135, 126 ).

    Die Zweitwohnungsteuer soll als Aufwandsteuer die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 135, 126 ).

    Daher ist für die Steuerpflicht auch grundsätzlich unerheblich, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Der Gesetzgeber kann gleichwohl auch generelle Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände für Sachverhalte vorsehen, etwa dann, wenn er davon ausgeht, dass die Heranziehung zur Aufwandsteuer typischerweise sozial unbillig wäre (vgl. BVerfGE 65, 325 für den Fall einer generellen Ermäßigung der Zweitwohnungsteuer in Fällen, in denen der Steuerschuldner mehr als zwei minderjährige Kinder hat; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, juris, Rn. 28).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    3 Abs. 1 GG verleiht dem einzelnen Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf eine verfassungsrechtliche Kontrolle der Regelungen eines Steuergesetzes, die Dritte womöglich gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerverhältnis indes nicht betreffen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; vgl. auch bereits BVerfGE 110, 274 ).

    Dies ist der Fall, wenn die nur einer Gruppe gewährten Vergünstigungen nach Zahl oder Umfang ein solches Ausmaß erreichen oder nach ihrer strukturellen Bedeutung für die Steuer solches Gewicht haben, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit der Privilegierungsnorm die lastengleiche Besteuerung auch derjenigen in Frage gestellt ist, die von dieser Privilegierungsnorm an sich nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 138, 136 ).

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abgabenerhebung, insbesondere an die Ausgestaltung von Steuerstaffeltarifen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 135, 126 ; 138, 136 ; 148, 147 ).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.; 148, 147 , stRspr).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ; 148, 147 , je m.w.N.).

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 m.w.N.; 148, 147 , stRspr).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 285 ; 148, 147 , je m.w.N.).

    Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange diese nur prinzipiell dazu geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 139, 285 ).

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 139, 285 ; 148, 147 ).

    Aus besonderem Grund, namentlich im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gerechtfertigt erklärt (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 139, 285 , stRspr).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange diese nur prinzipiell dazu geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 139, 285 ).

    Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 m.w.N.).

    (a) Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 ; 135, 126 ).

    Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer sind Besonderheiten ihrer Ausgestaltung nur, soweit sie ihren Typus prägen (vgl. BVerfGE 123, 1 ; 135, 126 ).

  • VG Schleswig, 05.10.2018 - 2 B 22/18

    Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    Das Rechtsschutzbedürfnis ist weder dadurch entfallen, dass aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer (BVerfGE 148, 147) mit einer Neuregelung der von der Zweitwohnungsteuersatzung in Bezug genommenen Normen der Einheitsbewertung, speziell der Jahresrohmiete, zu rechnen ist, noch dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht darin eine Fortgeltungsanordnung jener Normen ausgesprochen hat (vgl. auch VG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 2 B 22/18 -, - 2 B 23/18 -, juris, jeweils Rn. 29; vom 8. Oktober 2018 - 2 B 31/18 -, juris, Rn. 19; a.A. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 LB 124/17 -, ZKF 2018, S. 211 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsteuerurteil auch Wertverzerrungen bei der Bestimmung der Jahresrohmiete nach § 79 BewG als verfassungswidrig beanstandet (vgl. BVerfGE 148, 147 ; insoweit unzutreffend Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 9 LB 124/17 -, ZKF 2018, S. 211 ; dazu kritisch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 2 B 22/18 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    Eine Zweitwohnungsteuer stellt eine solche örtliche Aufwandsteuer dar (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 135, 126 ).

    Zusätzlich ist ein Lenkungszweck erkennbar, indem durch die Befreiung von Geringverdienern - zum Beispiel bei beruflicher Veranlassung wie der Versetzung vom Land in die Stadt - die Anmietung einer Zweitwohnung bei einem anderweitigen Lebensschwerpunkt über den Schutz von Ehe und Familie hinaus erleichtert wird (zur Zulässigkeit von Lenkungszwecken vgl. BVerfGE 135, 126 m.w.N., stRspr; zum Schutz des Familienwohnsitzes als Hauptwohnsitz durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 114, 316 ).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    3 Abs. 1 GG verleiht dem einzelnen Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf eine verfassungsrechtliche Kontrolle der Regelungen eines Steuergesetzes, die Dritte womöglich gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerverhältnis indes nicht betreffen (vgl. BVerfGE 138, 136 ; vgl. auch bereits BVerfGE 110, 274 ).

    Darüber hinaus setzt die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 135, 126 , stRspr).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12
    In horizontaler Richtung muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 116, 164 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 127, 224 ).

    Die Gründe, die bei einigen Steuern ausnahmsweise eine Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip erlauben mögen (vgl. BVerfGE 120, 1 ), treffen auf die Zweitwohnungsteuer nicht zu.

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • VG Schleswig, 08.10.2018 - 2 B 31/18

    Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Schleswig, 05.10.2018 - 2 B 23/18

    Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 30.05.2018 - 1 BvR 45/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Festsetzung von

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • VerfGH Bayern, 19.06.2009 - 17-VII-08

    Zweitwohnungsteuer für Dauercamper

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche

  • VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete und Indexierung als

  • VG Augsburg, 21.09.2011 - Au 6 K 10.1088

    Anknüpfung des Mietwertes an die Jahresrohmiete; Jahresrohmiete als angemessene

  • VGH Bayern, 16.09.2013 - 4 ZB 13.908

    Erhebung der Zweitwohnungsteuer; indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab;

  • VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415

    Erhebung der Zweitwohnungsteuer; gesetzlicher Befreiungstatbestand für

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23

    Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz

    Allerdings führen Veränderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Immobilien ihrer Natur nach jeweils einzeln oder in Kombination zu Wertverzerrungen bei der Ermittlung der Miethöhe in nur einem Gemeindegebiet und bewirken damit Ungleichbehandlungen bei der Erhebung einer grundstücksbezogenen Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 -, juris zur Zweitwohnungssteuer).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog.

    Allerdings führen Veränderungen in der Lage oder strukturellen Anbindung von Immobilien ihrer Natur nach jeweils einzeln oder in Kombination zu Wertverzerrungen bei der Ermittlung der Miethöhe in nur einem Gemeindegebiet und bewirken damit Ungleichbehandlungen bei der Erhebung einer grundstücksbezogenen Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 -, juris zur Zweitwohnungssteuer).
  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 6.18

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 -, juris) erkannte das Bundesverfassungsgericht zu den Zweitwohnungssteuersatzungen zweier bayerischer Gemeinden, dass die Bemessung einer Zweitwohnungssteuer nach dem Maßstab einer auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete mit dem Grundsatz der Lastengleichheit bei der Besteuerung nicht vereinbar und seit dem Jahr 2009 verfassungswidrig ist.

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Da die Verwendung dieses Maßstabs ganz generell keine realitätsnahe und relationsgerechte Bewertung mehr ermöglicht, können jedenfalls seit dem Jahr 2009 weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch Gründe der Typisierung und Pauschalierung die Verwendung des Maßstabs rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 f.).

    Die Wertverzerrungen werden nicht durch die Hochrechnung der Jahresrohmiete entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten ausgeglichen, vielmehr wird die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Zweitwohnungsinhaber im Gemeindegebiet durch die Hochrechnung perpetuiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 und 34 f.).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Eine Zweitwohnungssteuer kann nicht anhand der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete bemessen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 u.a. -).

    Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 -) erkannte das Bundesverfassungsgericht zu den Zweitwohnungssteuersatzungen zweier bayerischer Gemeinden, dass die Bemessung einer Zweitwohnungssteuer nach dem Maßstab einer auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete mit dem Grundsatz der Lastengleichheit bei der Besteuerung nicht vereinbar und seit dem Jahr 2009 verfassungswidrig ist.

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Da die Verwendung dieses Maßstabs ganz generell keine realitätsnahe und relationsgerechte Bewertung mehr ermöglicht, können jedenfalls seit dem Jahr 2009 weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch Gründe der Typisierung und Pauschalierung die Verwendung des Maßstabs rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 f.).

    Die Wertverzerrungen werden nicht durch die Hochrechnung der Jahresrohmiete entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten ausgeglichen, vielmehr wird die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Zweitwohnungsinhaber im Gemeindegebiet durch die Hochrechnung perpetuiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 und 34 f.).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 3.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 -) erkannte das Bundesverfassungsgericht zu den Zweitwohnungssteuersatzungen zweier bayerischer Gemeinden, dass die Bemessung einer Zweitwohnungssteuer nach dem Maßstab einer auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete mit dem Grundsatz der Lastengleichheit bei der Besteuerung nicht vereinbar und seit dem Jahr 2009 verfassungswidrig ist.

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Da die Verwendung dieses Maßstabs ganz generell keine realitätsnahe und relationsgerechte Bewertung mehr ermöglicht, können jedenfalls seit dem Jahr 2009 weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch Gründe der Typisierung und Pauschalierung die Verwendung des Maßstabs rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 f.).

    Die Wertverzerrungen werden nicht durch die Hochrechnung der Jahresrohmiete entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten ausgeglichen, vielmehr wird die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Zweitwohnungsinhaber im Gemeindegebiet durch die Hochrechnung perpetuiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 und 34 f.).

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2023 - 9 LB 189/20

    Eigennutzung; Ferienwohnung; Jahresnettokaltmiete; Maßstab; Mietspiegel;

    Mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris) hat das Bundesverfassungsgericht zu den Zweitwohnungsteuersatzungen zweier bayerischer Gemeinden erkannt, dass die Bemessung einer Zweitwohnungsteuer nach dem Maßstab einer auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete mit dem Grundsatz der Lastengleichheit bei der Besteuerung nicht vereinbar und seit dem Jahr 2009 verfassungswidrig ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 27. November 2019 (- 9 C 6.18, 7.18, 3.19 und 4.19 - juris) unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 (a. a. O.) festgestellt, dass eine Zweitwohnungsteuer nicht anhand der auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete bemessen werden kann.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris) festgestellt, dass dieser Maßstab der indexierten Jahresrohmiete nicht mit dem Grundsatz der Lastengleichheit bei der Besteuerung vereinbar und dass er seit dem Jahr 2009 verfassungswidrig ist.

    Mit ihr wurde gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 NKAG die ZwStS 2011 in den Fassungen der 1. und 2. Änderungssatzung ersetzt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris) die Bemessung einer Zweitwohnungsteuer nach dem Maßstab einer auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete für verfassungswidrig erklärt hat.

    Er spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.2019 - 1 BvR 807/12 u. a. - juris Rn. 56; Senatsurteil vom 20.6.2018 - 9 LB 124/17 - juris Rn. 80; BayVGH, Beschluss vom 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 14).

    Anders als ein gestaffelter degressiver Steuersatz, der eine steuerliche Ungleichbehandlung der Steuerschuldner bewirken kann, weil er nach dem betriebenen Aufwand typischerweise weniger leistungsfähige Steuerschuldner prozentual höher belastet als wirtschaftlich leistungsfähigere (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.2019 - 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 42 ff.), bewirkt der lineare Steuersatz von 14 v. H. des jeweiligen Mietaufwands multipliziert mit einem Nutzungsfaktor eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen gemessen an der durch den Mietwert zum Ausdruck kommenden jeweiligen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwands.

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 7.18

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 (- 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 -, juris) erkannte das Bundesverfassungsgericht zu den Zweitwohnungssteuersatzungen zweier bayerischer Gemeinden, dass die Bemessung einer Zweitwohnungssteuer nach dem Maßstab einer auf den 1. Januar 1964 festgestellten Jahresrohmiete mit dem Grundsatz der Lastengleichheit bei der Besteuerung nicht vereinbar und seit dem Jahr 2009 verfassungswidrig ist.

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr des BVerfG, vgl. Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Da die Verwendung dieses Maßstabs ganz generell keine realitätsnahe und relationsgerechte Bewertung mehr ermöglicht, können jedenfalls seit dem Jahr 2009 weder das Ziel der Verwaltungsvereinfachung noch Gründe der Typisierung und Pauschalierung die Verwendung des Maßstabs rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 f.).

    Die Wertverzerrungen werden nicht durch die Hochrechnung der Jahresrohmiete entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten ausgeglichen, vielmehr wird die ungleiche Behandlung unterschiedlicher Zweitwohnungsinhaber im Gemeindegebiet durch die Hochrechnung perpetuiert (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - juris Rn. 32 und 34 f.).

  • VG München, 20.07.2023 - M 10 K 19.5708

    Zugrundlegung eines progressiven (Stufen-) Steuersatzes bei Erhebung der

    Denn die Zweitwohnungsteuer soll als Aufwandsteuer die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt, erfassen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvR 807/12 - juris Rn. 39; B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 47, 61; B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325, 346, 353).

    In vertikaler Richtung muss die Besteuerung der wirtschaftlich Leistungsfähigeren im Vergleich mit der Steuerbelastung wirtschaftlich weniger Leistungsstarker angemessen ausgestaltet sein (BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvR 807/12 - juris Rn. 38; B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 15; BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 11/16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 15).

    Denn der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung typischerweise zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvR 807/12 - juris Rn. 39; B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 61; BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 11/16 - BVerwGE 161, 119 Rn. 15, 25).

    Der Belastungsgrund der Zweitwohnungsteuer ist nicht in einer Art äquivalenztheoretisch gerechtfertigten Abgabe für bestimmte Infrastrukturleistungen der Gemeinde, wie er etwa für die Grundsteuer diskutiert wird (vgl. G. Kirchhof, DStR 2020, 1073, 1078; ders., DStR 2018, 2661, 2664), zu sehen (vgl. BVerfG, B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 91 f.; B.v. 18.7.2019 - 1 BvR 807/12 - juris Rn. 41).

    Auch die Zweitwohnungsteuer soll als Aufwandsteuer die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt, erfassen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.2019 - 1 BvR 807/12 - juris Rn. 39; B.v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - BVerfGE 135, 126 Rn. 47, 61; B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325, 346, 353).

  • BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 2.20

    Bodenwert als Bemessungsgrundlage einer Zweitwohnungssteuer

    Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - BVerfGE 148, 147 Rn. 96, 131 und Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 u.a. - DWW 2019, 387 ; BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 16).

    Durch derartige Verzerrungen beim geschätzten Mietwert wird eine gleichheitsgerechte Erhebung der Zweitwohnungssteuer verhindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 u.a. - DWW 2019, 387 ).

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

    Art. 3 Abs. 1 GG verbürgt im Steuerrecht die steuerliche Belastungsgleichheit und verlangt eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - BVerfGE 148, 147 Rn. 96 ff.; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 - DWW 2019, 387 ; BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 16).
  • VGH Bayern, 08.01.2021 - 4 B 20.569

    Bescheid, Zweitwohnungsteuer, Widerspruchsbescheid, Berufung, Satzung,

  • VG Schleswig, 16.09.2020 - 9 A 88/18

    Verfahren nach dem PACT-Gesetz

  • VG Schleswig, 23.03.2022 - 4 A 178/21

    Zweitwohnungssteuer: Differenzierung des Steuermaßstabes Flächenmaßstab anhand

  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 4 CS 19.2271

    Steuermaßstab bei Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 27.10.2020 - 2 B 49/20

    Zweitwohnungssteuer - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 4 ZB 20.246

    Ermittlung der Zweitwohnungsteuer durch Schätzung

  • VG München, 24.11.2022 - M 10 K 20.6523

    Bemessungsgrundlagen für die Erhebung von Zweitwohnungsteuer

  • VGH Bayern, 08.01.2021 - 4 BV 20.1775

    Zur Klageart bei einem Begehren auf Ersetzung bzw. Abänderung einer

  • BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 12.21

    Anfechtungsklage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid im Falle einer

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 4 ZB 20.1216

    Erhebung von Zweitwohnungssteuer

  • BVerwG, 20.12.2021 - 9 B 13.21

    Anfechtungsklage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid im Falle einer

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2020 - 2 S 1474/20

    Zweitwohnungssteuer für Mobilheim

  • VG München, 24.11.2022 - M 10 K 20.6827

    Beurtreilungsmaßstäbe bei der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer bei

  • VG München, 27.07.2023 - M 10 K 21.5510

    Rechtmäßige Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer

  • VG Schleswig, 29.11.2021 - 4 B 32/21

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zweitwohnungssteuerfestssetzung für die Jahre

  • VG München, 07.12.2021 - M 10 S 21.4517

    Eilrechtsschutz, Antrag unzulässig, Widerspruchsfrist nicht gewahrt,

  • VG Schleswig, 04.08.2021 - 4 B 16/21

    Zweitwohnungssteuer 2017 - 2020 - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VGH Bayern, 05.03.2020 - 4 ZB 19.1883

    Keine Wiedereinsetzung trotz schwerer Krebserkrankung

  • FG Hamburg, 20.11.2020 - 3 K 57/20

    Zweitwohnungsteuer für eine Nebenwohnung für den Umgang mit den getrenntlebenden

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 8 A 284/21

    Aufwandsteuer; Belastungsgrund; Bodenrichtwert; Flächenmaßstab;

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.08.2020 - 2 KN 5/19
  • VG Oldenburg, 11.05.2021 - 3 B 621/21

    Jahresnettokaltmiete; Mietaufwand; Mietwert; Mischnutzung; Nettokaltmiete;

  • VG Würzburg, 08.12.2020 - W 1 K 20.399

    Modifizierte Anwendung des Nachteilsausgleichs gemäß Art. 99a BayBeamtVG bei

  • VG München, 18.06.2015 - M 10 K 15.482

    Rechtswidrige Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wegen nicht nachvollziehbarer

  • VG München, 18.06.2015 - M 10 K 15.622

    Keine Zweitwohnungsteuer für Hütte am See

  • VG Augsburg, 23.01.2020 - Au 2 K 18.809

    Berufung, Widerspruchsbescheid, Bescheid, Zweitwohnungssteuer,

  • VG Würzburg, 15.02.2022 - W 1 K 21.705

    Beamter, ergänzende Versorgungsabfindung nach Wechsel zur Europäischen,

  • VG Augsburg, 28.05.2020 - Au 2 K 20.460

    Fortgeltung einer für verfassungswidrig erklärten Zweitwohnungssteuersatzung

  • VG Gießen, 12.04.2022 - 8 K 2420/21

    Zweitwohnungssteuerrecht

  • VG München, 14.07.2022 - M 10 K 20.3910

    Zweitwohnungsteuersatzung, Stufentarife, Änderung in linearen Tarif, kein

  • VG Berlin, 27.03.2023 - 19 K 376.19

    Rechtsschutz gegen eine Innovationsabgabe: Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer

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