Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.10.1997

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94   

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BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 (https://dejure.org/1997,1)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 (https://dejure.org/1997,1)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 (https://dejure.org/1997,1)
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'Kind als Schaden'

Art. 20 Abs. 2 GG, Rechtsfortbildung, Art. 1, 2 GG;

§ 16 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (9)

  • DFR

    Kind als Schaden

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden betreffend die Unterhaltspflicht für ein Kind bei fehlgeschlagener Sterilisation oder fehlerhafter genetischer Beratung erfolglos

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unterhaltspflicht für ungewolltes Kind aufgrund fehlgeschlagener Sterilisation oder fehlerhafter genetischer Beratung

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253
    Zivilrechtsprechung zu fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung ist verfassungskonform

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Arztes für den Unterhalt des planwidrig geborenen Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Einschätzung der Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Einschätzung der Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines Kindes

  • Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)

    Zur Arzthaftung bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Arzthaftung und Anspruch auf Schmerzensgeld bei fehlgeschlagener Sterilisation und fehlerhafter genetischer Beratung

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Kind als Schadensquelle

  • focus.de (Pressebericht, 20.12.1997)

    Kompetenzgerangel im höchsten deutschen Gericht

Besprechungen u.ä.

  • aerzteblatt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fehlerhafte Sterilisation und genetische Beratung (Dr. med. Sigrid Planz-Kuhlendahl; Dt Ärztebl 1998, 95)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 375
  • NJW 1998, 519
  • MDR 1998, 216
  • FamRZ 1998, 149
  • VersR 1998, 190
 
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Wird zitiert von ... (265)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
    Zwar habe der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 im Leitsatz 14 sowie unter D V 6 der Gründe (vgl. BVerfGE 88, 203 ) in diesem Punkt Bedenken erhoben.

    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich in Form eines Beschlusses vom 22. Oktober 1997 zu dem vorliegenden Verfahren geäußert: Er ist mehrheitlich der Ansicht, daß es sich bei der in BVerfGE 88, 203 geäußerten Rechtsauffassung, es sei von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht gestattet, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen, um eine die Entscheidung des Senats tragende Rechtsansicht handele.

    Die vorstehende Beurteilung zwingt nicht dazu, im Hinblick auf die Entscheidung des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88, 203 und Leitsatz 14) das Plenum des Bundesverfassungsgerichts anzurufen.

    c) Der Zweite Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (a.a.O., S. 296 und Leitsatz 14) ausgeführt, eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle komme von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht; die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen in seinem Dasein um seiner selbst willen zu achten, verbiete es, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.

  • BGH, 16.11.1993 - VI ZR 105/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Beratung,

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
    gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92 -,.

    Die Revision des Beschwerdeführers wurde vom Bundesgerichtshof lediglich hinsichtlich der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz angenommen und zurückgewiesen (BGHZ 124, 128).

    Diese Auffassung über die Tragweite der Aussage des Zweiten Senats wird von der Literatur ganz überwiegend geteilt (Giesen, JZ 1994, S. 286 ; Schöbener, JR 1996, S. 89; Deutsch, NJW 1994, S. 776 ; Roth, FuR 1993, S. 305 ; Schiemann, in: LM BGH, § 249 BGB Nr. 109, Bl. 5; Höfling, in: Sachs, Grundgesetz, 1996, Art. 1 Rn. 27; Boin, JA 1995, S. 425 ; Weiß, JR 1994, S. 456 ; Ratzel, MedR 1994, S. 200; ausdrücklich offengelassen bei Backhaus, MedR 1996, S. 201 ; ebenso Lange, in: LM BGH, § 823 BGB Nr. 154; unentschieden Picker, AcP 195 , S. 483 ; vgl. auch Heinrichs, in: Palandt, 57. Aufl. 1998, Vorbem. vor § 249 Rn. 47).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92
    Denn die Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und damit gegen ein tragendes Konstitutionsprinzip und den obersten Grundwert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ; 50, 166 ; 87, 209 ).

    (1) Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfGE 6, 32 ; 30, 1 ).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Die Auferlegung einer Zinszahlungspflicht beeinträchtigt die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nicht so grundlegend, dass sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet (vgl. dazu BVerfGE 95, 267 ; 96, 375 ; stRspr).

    Geschützt ist insbesondere der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil in Form einer Geldleistungspflicht belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ; 97, 332 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine mögliche, an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verletzt die Beschwerdeführer zu II. und III. 2. in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das - anders als die vom Beschwerdeführer zu III. 2. insoweit ausdrücklich geltend gemachte Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, die nicht das Vermögen als solches schützt (vgl. BVerfGE 4, 7 ; 74, 129 ; 81, 108 ; 96, 375 ) - auch das Recht umfasst, nicht (zu Unrecht) zu einer Geldbuße herangezogen zu werden (vgl. BVerfGE 92, 191 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als der oberste Wert des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ) anerkannt.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94   

Zitiervorschläge
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BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 (https://dejure.org/1997,1856)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 (https://dejure.org/1997,1856)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 (https://dejure.org/1997,1856)
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"Kind als Schaden" - Divergenzrüge

§ 16 BVerfGG, Stellungname des 2. Senats: Recht des (vermeintlich) übergangenen Senats, sich selbst zu Wort zu melden

Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 409
  • NJW 1998, 523
  • FamRZ 1998, 605
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92
    Indessen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der überwiegenden Auffassung des Schrifttums, daß es sich nicht nur um ein obiter dictum handeln darf, sondern daß die Entscheidung des anderen Senats auf der Rechtsauffassung beruhen muß (vgl. BVerfGE 4, 27 [28]; 77, 84 [104]; Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG , Stand Dezember 1995, § 16 Rn. 5; Lechner/Zuck, BVerfGG , 4. Aufl., § 16 Rn. 3; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 20 Rn. 64 Fn. 165).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92
    Der Zweite Senat hat demgemäß - ausgehend von der Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben (vgl. BVerfGE 88, 203 [251 ff.]) - in einem ersten Schritt den Maßstab dafür entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch für gerechtfertigt (und deshalb für nicht strafbar) erklärt werden darf (vgl. BVerfGE aaO. S. 255 ff.).
  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1997 - 1 BvR 479/92
    Auch in einem solchen Fall käme es in Entscheidungen der beiden Senate zu gegensätzlichen Rechtsauffassungen, die die Entscheidung tragen; dies soll aber durch § 16 BVerfGG verhindert werden (vgl. BVerfGE 4, 27 [28]; Sondervotum der Richter Geller und Dr. Rupp, BVerfGE 32, 51 f.).
  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Eine Vorlage wegen Divergenz erfordert aber eine Abweichung in entscheidungserheblichen Ausführungen (vgl hierzu BSGE 51, 23, 24 ff = SozR 1500 § 42 Nr. 7 S 10 ff; BSGE 58, 183, 186 f = SozR 1500 § 42 Nr. 10 S 14; im selben Sinne BAGE 53, 30, 32; 69, 134, 138 , 141; 97, 150, 152; BGHSt 19, 7, 9; BVerwG Buchholz 310 § 11 Nr. 6 S 13 oben; BFHE 132, 244, 250 = BStBl II 1981, 164, 166 f; BFHE 144, 124, 127 = BStBl II 1985, 587, 588 f; BFHE 145, 147, 150 = BStBl II 1986, 207, 208; BFHE 154, 556, 560 f = BStBl II 1989, 164, 166 f; s ferner BGHSt 40, 138, 145; inhaltlich ebenso - zur Anrufung des Plenums des BVerfG gemäß § 16 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGE 77, 84, 104; 96, 375, 404; BVerfGE 96, 409 f; BVerfGE 112, 1, 23; 112, 50, 63) .
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    "Tragende Gründe" sind diejenigen Aussagen, auf die der (jeweilige) Senat (des BVerfG) sich selbst erklärtermaßen gestützt hat, im übrigen der Aussagenteil, der aus der "Deduktion" (aus den Abwägungen) des Gerichts nicht wegzudenken ist, ohne daß sich das Ergebnis, das im Tenor formuliert ist, ändert (vgl BVerwGE 108, 355, 361; Maunz/Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand: März 1998, § 31 RdNr 16; zur BVerfG-internen Kontroverse um die Intension der Bindungswirkung s einerseits den 1. Senat, Beschluß vom 12. November 1997, BVerfGE 96, 375, 404 ff, und dagegen den 2. Senat, Beschluß vom 22. Oktober 1997, BVerfGE 96, 409 ff; s ferner W. Meyer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl, 1996, Art. 94 RdNrn 30 ff).
  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 10/98

    Zulässigkeit einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen

    Im Hinblick auf die Aufgabe, die § 132 Abs. 3 GVG dem Senat zuweist, von dessen Rechtsauffassung der vorlegende Senat abweichen will, ist der IX. Zivilsenat befugt, von sich aus auf die rechtlichen Bedenken gegen die Verfahrensweise des XI. Zivilsenats hinzuweisen (vgl. auch BVerfG, 2. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 1997, NJW 1998, 523, in einer verfahrensrechtlich vergleichbaren Situation).
  • LAG Niedersachsen, 18.03.2005 - 10 Sa 1990/04

    Verfall von Entgeltansprüchen aus Arbeitsvertrag; Anforderungen an die

    Die Gerichte haben sich daher bei der Auslegung von Gesetzen darauf zu beschränken, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes zur Geltung zu bringen (BVerfG, 12.11.1997, 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94, BVerfGE 96, 375 ).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 3268/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Erhebung eines besonderen

    Ein obiter dictum liegt vor, wenn eine geäußerte Rechtsauffassung für die konkrete Entscheidung des BVerfG unerheblich ist (BVerfG-Beschluss vom 22. Oktober 1997 1 BvR 307/94, BVerfGE 96, 409).
  • SG Detmold, 09.07.2015 - S 24 KR 254/14

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrostimulationsgerät für die Füße durch die

    Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92, 1 BvR 307/94 -, juris Rn. 54).
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