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   BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22   

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BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22 (https://dejure.org/2023,4489)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2023 - 1 BvR 311/22 (https://dejure.org/2023,4489)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 (https://dejure.org/2023,4489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 242 BGB, § 88 Abs 1 S 1 SGG, § 88 Abs 1 S 3 SGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage gem § 88 SGG - Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostengrundentscheidung gem § 193 SGG im Falle einer ursprünglich zulässigen und begründeten, beidseitig für erledigt erklärten ...

  • Wolters Kluwer

    Kostentragung für ein sich nach Klageerhebung erledigten, zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage; Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts; Verstoß eines Richterspruchs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage gem § 88 SGG - Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Kostengrundentscheidung gem § 193 SGG im Falle einer ursprünglich zulässigen und begründeten, beidseitig für erledigt erklärten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostentragung für ein sich nach Klageerhebung erledigten, zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage; Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts; Verstoß eines Richterspruchs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untätigkeitsklage - und die Kostenentscheidung des Sozialgerichts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahme für Untätigkeitsklage: Auch Behörden müssen Fristen einhalten

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1349
  • NZS 2023, 298
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • LSG Hessen, 15.02.2008 - L 7 B 184/07

    Keine Sachstandsanfrage bei Behörde vor Erhebung der Untätigkeitsklage

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Der "insoweit ergangenen Rechtsprechung des früheren 7. Senats des Hessischen Landessozialgerichts" (Verweis auf Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 7 B 184/07 AS -, Rn. 21), welche "gleichsam einen Freibrief zu Erhebung der Untätigkeitsklage" postuliere, schließe sich die erkennende Kammer ausdrücklich nicht an.

    Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 7 B 184/07 AS -, juris, Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B -, juris, Rn. 28 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 265/12 B -, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 -, juris, Rn. 29; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. August 2011 - L 8 B 296/09 -, juris, Rn. 13;SG Reutlingen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - S 4 AS 2528/17 -, juris, Rn. 21 ff.).

  • SG Reutlingen, 09.02.2018 - S 4 AS 2528/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Kostenentscheidung nach

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 7 B 184/07 AS -, juris, Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B -, juris, Rn. 28 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 265/12 B -, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 -, juris, Rn. 29; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. August 2011 - L 8 B 296/09 -, juris, Rn. 13;SG Reutlingen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - S 4 AS 2528/17 -, juris, Rn. 21 ff.).

    d) Auch aus dem angeführten Gebot der Rücksichtnahme mag sich zwar unter besonderen Umständen eine Pflicht ergeben, die Behörde vor Erhebung einer zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage an den Fristablauf zu erinnern; hieraus wird jedoch keine generelle Nachfragepflicht abgeleitet (vgl. SG Reutlingen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - S 4 AS 2528/17 -, juris, Rn. 19 ff.).

  • BSG, 13.12.2016 - B 4 AS 14/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Erledigungserklärung -

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Bei der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache ist grundsätzlich der Ausgang des Verfahrens auf Grundlage des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - B 4 AS 14/15 R -, juris, Rn. 7; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 193 Rn. 12).
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2011 - L 8 B 296/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Kooperation

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 7 B 184/07 AS -, juris, Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B -, juris, Rn. 28 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 265/12 B -, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 -, juris, Rn. 29; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. August 2011 - L 8 B 296/09 -, juris, Rn. 13;SG Reutlingen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - S 4 AS 2528/17 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2005 - L 10 LW 4563/04

    Untätigkeitsklage nicht grundsätzlich unbegründet bei fehlender Nachfrage nach

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 7 B 184/07 AS -, juris, Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B -, juris, Rn. 28 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 265/12 B -, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 -, juris, Rn. 29; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. August 2011 - L 8 B 296/09 -, juris, Rn. 13;SG Reutlingen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - S 4 AS 2528/17 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2012 - L 19 AS 265/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 7 B 184/07 AS -, juris, Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B -, juris, Rn. 28 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 265/12 B -, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 -, juris, Rn. 29; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. August 2011 - L 8 B 296/09 -, juris, Rn. 13;SG Reutlingen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - S 4 AS 2528/17 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • BVerfG, 10.09.2021 - 1 BvR 1029/20

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Zurückweisung einer Anhörungsrüge aus

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Inhalt einer Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2021 - 1 BvR 1029/20 -, Rn. 22; stRspr).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 16.04.1998 - L 3 Sb 84/97
    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 7 B 184/07 AS -, juris, Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2005 - L 10 LW 4563/04 AK-B -, juris, Rn. 28 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2012 - L 19 AS 265/12 B -, juris, Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 1998 - L 3 Sb 84/97 -, juris, Rn. 29; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. August 2011 - L 8 B 296/09 -, juris, Rn. 13;SG Reutlingen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - S 4 AS 2528/17 -, juris, Rn. 21 ff.).
  • SG Darmstadt, 29.12.2021 - S 16 AS 333/21
    Auszug aus BVerfG, 08.02.2023 - 1 BvR 311/22
    Der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Dezember 2021 - S 16 AS 333/21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.
  • BVerfG, 06.02.2024 - 1 BvR 301/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche

    Die Hessische Staatskanzlei hat unter Verweis auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 311/22 von einer Stellungnahme abgesehen.

    Auch das Sozialgericht geht offenbar davon aus, dass kein zureichender Grund für die Verspätung bestand (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 13 m.w.N.).

    Ist die Untätigkeitsklage zulässig und begründet, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit nach § 193 SGG gleichwohl eine Kostenerstattung ablehnt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 14).

    Eine Pflicht, vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage den Sachstand zu erfragen, besteht nicht generell, sondern nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 15 m.w.N.).

    Es sind auch keine systematischen oder entstehungsgeschichtlichen Anhaltspunkte für eine solche Auslegung ersichtlich (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 16).

    Hat der Ablauf der Wartefrist im Fall der Untätigkeitsklage eine Kostenfolge zu Lasten der beklagten Behörde, ist auch dies eine prozessrechtlich vorgesehene Konsequenz des Fristablaufs und die Herbeiführung dieser Rechtsfolge grundsätzlich nicht treuwidrig (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 17).

    Es ist schon nicht nachvollziehbar, inwiefern der von dem Sozialgericht angestellte Vergleich mit einer bemittelten Partei im vorliegenden Verfahren Bedeutung haben könnte, denn es geht hier nicht um Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 18).

    Der Rechtsstaat darf Bürgerinnen und Bürgern im Verwaltungsprozess die Kostenerstattung grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, dass ihre Klage gegen rechtswidriges Verhalten des Staates offensichtlich zulässig und begründet gewesen sei (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 19).

    Die Untätigkeitsklage setzt hingegen keine Eilbedürftigkeit voraus, weil Bürgerinnen und Bürger so auch unabhängig von konkreter Eilbedürftigkeit zu ihrem Recht kommen können sollen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 20).

    Dafür müssten weitere Anhaltspunkte vorliegen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 21).

  • BSG, 26.07.2023 - B 5 R 76/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin zusätzlich eine Divergenz zum Kammerbeschluss des BVerfG vom 8.2.2023 ( 1 BvR 311/22 - juris) behauptet.

    Im Übrigen hat das BVerfG ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit nach § 193 SGG eine Kostenerstattung ablehne, obgleich die zugrunde liegende Untätigkeitsklage zulässig und begründet gewesen sei (BVerfG Beschluss vom 8.2.2023 - 1 BvR 311/22 - juris RdNr 14) .

  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 35/22

    Verfassungsbeschwerde, teilweise zulässig und begründet; Kostengrundentscheidung;

    Es sind auch keine systematischen oder entstehungsgeschichtlichen Anhaltspunkte für eine solche Auslegung ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 15 ff., juris).

    Hat der Ablauf der Wartefrist im Fall der Untätigkeitsklage eine Kostenfolge zu Lasten der beklagten Behörde, ist auch dies eine prozessrechtlich vorgesehene Konsequenz des Fristablaufs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 15 ff., juris).

  • BVerfG, 19.09.2023 - 1 BvR 1555/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung eines

    Er verweist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde lediglich auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 (1 BvR 311/22).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auch bei einer zulässigen und begründeten Untätigkeitsklage im Übrigen nicht ausgeschlossen ist, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit gleichwohl eine Kostenerstattung ablehnt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2023 - 1 BvR 311/22 -, Rn. 14).

  • BSG, 16.06.2023 - B 5 R 21/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Entsprechendes gilt, soweit der Kläger im Schriftsatz vom 19.3.2023 auch noch eine Divergenz zum Beschluss des BVerfG (Kammer) vom 8.2.2023 ( 1 BvR 311/22 - juris) behauptet.

    Im Übrigen hat das BVerfG ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit nach § 193 SGG eine Kostenerstattung ablehne, obgleich die zugrunde liegende Untätigkeitsklage zulässig und begründet gewesen sei (BVerfG Beschluss vom 8.2.2023 - 1 BvR 311/22 - juris RdNr 14).

  • BSG, 13.06.2023 - B 5 R 32/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Entsprechendes gilt, soweit der Kläger in den Schriftsätzen vom 16.3.2013 und 19.3.2023 auch noch eine Divergenz zum Beschluss des BVerfG (Kammer) vom 8.2.2023 ( 1 BvR 311/22 - juris) behauptet.

    Im Übrigen hat das BVerfG ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens aus Gründen der Billigkeit nach § 193 SGG eine Kostenerstattung ablehne, obgleich die zugrundeliegende Untätigkeitsklage zulässig und begründet gewesen sei (BVerfG Beschluss vom 8.2.2023 - 1 BvR 311/22 - juris RdNr 14) .

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - L 2 R 905/23

    Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens im

    Das BVerfG habe in den Beschlüssen vom 04.04.1962 - 2 BvL 9/60 -, - 2 BvL 10/60 - und vom 8.2.2023 - 1 BvR 311/22 - klargestellt und entschieden, dass es bei einem rechtswidrigen Verhalten des Staates und einer zulässigen und begründeten Klage mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Willkürverbot - und Art. 20 Abs. 3 GG - Grundsatz des fairen Verfahrens - nicht vereinbar ist, wenn der Staat eine Kostenerstattung verneine.
  • BSG, 06.06.2023 - B 5 R 214/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Soweit der Kläger mit Schriftsätzen vom 8.3.2023 und 22.3.2023 darüber hinaus geltend macht, das LSG sei von Rechtssätzen des BVerfG im Beschluss vom 4.4.1962 ( 2 BvL 9/60) sowie im Beschluss vom 8.2.2023 ( 1 BvR 311/22) abgewichen, kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden.
  • SG Darmstadt, 21.07.2023 - S 10 KR 110/23
    Denn eine Pflicht zur Nachfrage des Sachstands ergibt sich nur in besonderen Fallkonstellationen (vgl. hierzu auch zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 08.02.2023, Az.: 1 BvR 311/22, juris), welche vorliegend nichtersichtlich sind.
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