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   BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09   

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BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09 (https://dejure.org/2014,6243)
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09 (https://dejure.org/2014,6243)
BVerfG, Entscheidung vom 26. März 2014 - 1 BvR 3185/09 (https://dejure.org/2014,6243)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Art 9 Abs 3 oder grundrechtgleicher Rechte durch arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die gewerkschaftlichen Aufruf zu einer streikbegleitenden "Flashmob-Aktion" für zulässig halten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 9 Abs 3 oder grundrechtgleicher Rechte durch arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die gewerkschaftlichen Aufruf zu einer streikbegleitenden "Flashmob-Aktion" für zulässig halten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Rechtmäßigkeit von streikbegleitenden Flashmob-Aktionen im Einzelhandel

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Flashmob ist verfassungsmäßiges Arbeitskampfmittel

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Flashmob ist verfassungsmäßiges Arbeitskampfmittel

  • hensche.de

    Flashmob, Streik

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 9 Abs 3 oder grundrechtgleicher Rechte durch arbeitsgerichtliche Entscheidungen, die gewerkschaftlichen Aufruf zu einer streikbegleitenden "Flashmob-Aktion" für zulässig halten

  • ra.de
  • kanzlei-scharrer.de (Kurzinformation und Volltext)

    Flashmob als Arbeitskampfmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Rechtmäßigkeit von streikbegleitenden Flashmob-Aktionen im Einzelhandel

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerkschaftlicher Aufruf zu ?Flashmob-Aktion? im Einzelhandel zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Flashmob-Aktion kann im Arbeitskampf zulässig sein

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde in Sachen Flashmob vor dem BVerfG erfolglos

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Flashmob-Aktion kann im Arbeitskampf zulässig sein

  • verfassungsblog.de (Kurzinformation)

    Arbeitskampfrecht: Karlsruhe und Straßburg wollen sich nicht einmischen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitskampf mittels Gewerkschafts-Flashmob

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaftlicher Aufruf zu einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Flashmob-Streik - Arbeitskampf 2.0

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Streikbegleitende Flashmob-Aktionen der Gewerkschaften sind zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erlaubt "Flashmob"-Aktion im Arbeitskampf

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Flashmobs" als Streikaktionen zulässig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    "Flashmob-Aktion" zulässig

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 09.04.2014)

    Streik 2.0: "Flashmobs" im Arbeitskampf sind erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" rechtmäßig

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Flashmob-Aktionen gescheitert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Flashmob-Aktion ist rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerkschaft darf zu Flashmob-Aktion aufrufen

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Flashmob gegen Streikbrecher - unkonventionelle Aktionen gebilligt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verdi-Flashmobs im Einzelhandel zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen den gewerkschaftlichen Aufruf zu einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel erfolglos - Bundesverfassungsgericht erklärt Flashmobs während eines Streiks im Einzelhandel für generell zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der "Flashmob" als Mittel im Arbeitskampf

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 9 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 S. 2, Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 28, 51 EuGRCh
    Gewerkschaftlicher Aufruf zu einer Flashmob-Aktion als zulässiges Arbeitskampfmittel

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1874
  • NZA 2014, 493
  • NJ 2014, 302
  • DB 2014, 956
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die Maßstäbe zur Beurteilung von Arbeitskämpfen, die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben, sind geklärt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Dies gilt auch für die Frage nach der Kompetenz des Bundesarbeitsgerichts zur Fortentwicklung des Arbeitskampfrechts (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ).

    Er ist auch nicht auf die traditionell anerkannten Formen des Streiks und der Aussperrung beschränkt, denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass allein diese Arbeitskampfmittel in ihrer historischen Ausprägung vom Verfassungsgeber als Ausdruck eines prästabilen Gleichgewichts angesehen worden wären (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

    Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf allerdings der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ).

    Die Orientierung des Bundesarbeitsgerichts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; entsprechend BAG, Großer Senat, Beschluss vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, juris, sowie EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, - NZA 2010, S. 1423, §§ 24, 32).

    Soweit es um das Verhältnis der Parteien des Arbeitskampfes als gleichgeordnete Grundrechtsträger geht, muss diese Ausformung nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen erfolgen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 m.w.N.).

    Sie müssen bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den bestehenden Rechtsgrundlagen ableiten, was im Einzelfall gilt (vgl. BVerfGE 84, 212 ).

  • BVerfG, 04.07.1995 - 1 BvF 2/86

    Kurzarbeitergeld

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die Maßstäbe zur Beurteilung von Arbeitskämpfen, die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben, sind geklärt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Dies folgt aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und aus der Staatsferne der Koalitionsfreiheit (vgl. BVerfGE 92, 365 m.w.N.).

    Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf allerdings der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Sie sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ).

    Das Grundgesetz schreibt nicht vor, wie die gegensätzlichen Grundrechtspositionen im Einzelnen abzugrenzen sind; es verlangt keine Optimierung der Kampfbedingungen (vgl. BVerfGE 92, 365 ).

    Umstrittene Arbeitskampfmaßnahmen werden unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft; durch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen soll kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ).

    Die Orientierung des Bundesarbeitsgerichts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; entsprechend BAG, Großer Senat, Beschluss vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, juris, sowie EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, - NZA 2010, S. 1423, §§ 24, 32).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, denn die Maßstäbe zur Beurteilung von Arbeitskämpfen, die sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergeben, sind geklärt (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Dies gilt auch für die Frage nach der Kompetenz des Bundesarbeitsgerichts zur Fortentwicklung des Arbeitskampfrechts (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ).

    Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit bedarf allerdings der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung, soweit es die Beziehungen zwischen Trägern widerstreitender Interessen zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 ; 92, 365 ).

    Sie sind auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zum Austragen ihrer Interessengegensätze Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit einsetzen (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 92, 365 ).

    Soweit es um das Verhältnis der Parteien des Arbeitskampfes als gleichgeordnete Grundrechtsträger geht, muss diese Ausformung nicht zwingend durch gesetzliche Regelungen erfolgen (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 88, 103 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt von der Gesetzgebung, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass von einer Norm Adressierte ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfGE 78, 205 ; 84, 133 ).

    Rechtsnormen brauchen allerdings nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 205 ; 84, 133 ), weshalb auch unbestimmte Rechtsbegriffe oder auslegungsfähige Generalklauseln zulässig sind (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt von der Gesetzgebung, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass von einer Norm Adressierte ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfGE 78, 205 ; 84, 133 ).

    Rechtsnormen brauchen allerdings nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 205 ; 84, 133 ), weshalb auch unbestimmte Rechtsbegriffe oder auslegungsfähige Generalklauseln zulässig sind (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 110, 33 ).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Die Orientierung des Bundesarbeitsgerichts am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 84, 212 ; 92, 365 ; entsprechend BAG, Großer Senat, Beschluss vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, juris, sowie EGMR, Enerji Yapi-Yol Sen v. Türkei, Urteil vom 21. April 2009, Nr. 68959/01, - NZA 2010, S. 1423, §§ 24, 32).

    Auch nach der Rechtsprechung des Großen Senats gibt es eine "Kampffreiheit" bei der Wahl der Mittel des Arbeitskampfes und es gilt der Grundsatz der Waffengleichheit als Kampfparität (vgl. BAG, Beschluss vom 28. Januar 1955 - GS 1/54 -, juris, Rn. 65); maßgeblich ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BAG, Beschluss vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, juris, Rn. 62 ff.), der auch die vorliegende Entscheidung trägt.

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Angesichts seiner Weite ist bei der Ableitung konkreter Begrenzungen jedoch behutsam vorzugehen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Die Gerichte sind aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährleistungsanspruchs verpflichtet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 85, 337 ; 107, 395 ).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Rechtsnormen brauchen allerdings nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 205 ; 84, 133 ), weshalb auch unbestimmte Rechtsbegriffe oder auslegungsfähige Generalklauseln zulässig sind (vgl. BVerfGE 31, 255 ; 110, 33 ).
  • BVerfG, 08.01.2004 - 1 BvR 864/03

    Verfassungsmäßigkeit von ZPO § 543 Abs 2 - Entscheidung des BGH über

    Auszug aus BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09
    Auch die unterlassene Vorlage an den Großen Senat eines obersten Bundesgerichts kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (vgl. BVerfGE 19, 38 ; BVerfGK 2, 213 ).
  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • EGMR, 21.04.2009 - 68959/01

    Streikverbot für Staatsdiener: Gewerkschaften sehen volles Streikrecht für Beamte

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG ist vielmehr, dass es sich um gewerkschaftlich getragene, auf Tarifverhandlungen bezogene Aktionen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2014 - 1 BvR 3185/09 -, juris, Rn. 26 ff.).
  • BSG, 19.04.2016 - B 1 KR 33/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für Krankenhausbehandlung -

    Mag eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Waffengleichheit trotz genuin ungleicher Waffen der Kontrahenten noch als "Kampfparität" im Arbeitskampfrecht verwendbar sein (vgl Art. 9 Abs. 3 GG; hierzu zB BAGE 1, 291 und BVerfG NJW 2014, 1874 RdNr 36) , so verliert es bei einer weiteren Ausweitung - etwa auf Mittel zum Ausgleich ungleicher Machtverhältnisse (vgl Bartholomeyczik, AcP 166 , 30, 65 ff) - völlig an Substanz .
  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    (2) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional) eingesetzt wird (BVerfG 26. März 2014 - 1 BvR 3185/09 - Rn. 25 mwN) .
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