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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12   

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https://dejure.org/2016,43846
BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 (https://dejure.org/2016,43846)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 (https://dejure.org/2016,43846)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 (https://dejure.org/2016,43846)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 3 GG
    Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 (juris: AtGÄndG 13) im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 mit Art 14 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Nichtverwertbarkeit der im Jahr 2002 gesetzlich zugewiesenen ...

  • Wolters Kluwer

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • rewis.io

    Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31.07.2011 (juris: AtGÄndG 13) im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Art 1 Nr 1 Buchst a AtGÄndG 13 mit Art 14 Abs 1 GG partiell unvereinbar - Nichtverwertbarkeit der im Jahr 2002 gesetzlich zugewiesenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz ; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Einklang des dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs mit dem Grundgesetz ; Ausnahmsweise Berechtigung einer erwerbswirtschaftlich tätigen inländischen juristischen Person des Privatrechts zur Erhebung einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Atomausstieg ist eingeschränkt verfassungsgemäß

  • heise.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Atomausstieg im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • heise.de (Pressebericht, 15.03.2016)

    Energiewende: Atomkonzerne pochen in Karlsruhe auf Milliarden-Schadenersatz

  • faz.net (Pressebericht, 06.12.2016)

    Klage der Energiekonzerne: Was das Atomausstieg-Urteil bedeutet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Unternehmen anderer EU-Länder - und die Eigentumsfreiheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Atomausstieg kann kommen - und wird teuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Atomausstieg: Konzernen steht "angemessene" Entschädigung zu

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beschleunigter Atomausstieg im Wesentlichen mit dem GG vereinbar - Teilerfolg der Energiekonzerne

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar

  • versr.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Eigentumsgarantie der Energieversorger durch AtG-Novelle

  • taz.de (Pressebericht, 07.12.2016)

    Sieg in Randbereichen

  • spiegel.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Gewonnen, aber nicht viel

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Energiekonzerne werden für den Atomausstieg entschädigt - aber nur etwas

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Zu hohe Ansprüche

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 06.12.2016)

    Restrisiko - nein danke!

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Atomausstieg" am Dienstag, 15. März 2016, 10.00 Uhr und am Mittwoch, 16. März 2015, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ergänzende Informationen und Verhandlungsgliederung in Sachen "Atomausstieg"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen Beschleunigung des Atomausstiegs am Dienstag, 6. Dezember 2016, 10.00 Uhr

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.06.2012)

    Verfassungsbeschwerde gegen Atomausstieg: Bundesregierung trotzt Konzernforderungen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Atomausstieg vor dem BVerfG: Zittern und Klagen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erster Verhandlungstag in Karlsruhe: Atomkonzerne kämpfen für Milliarden-Entschädigung

  • handelsblatt.com (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.11.2011)

    Atomwende: Eon zieht vors Verfassungsgericht

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.03.2015)

    Verfassungsgericht prüft Atomausstieg: Kann man Strom enteignen?

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.03.2016)

    Verfassungsklage von AKW-Betreibern: Die letzte Schlacht der deutschen Atomindustrie

  • fr-online.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.02.2015)

    Verfassungsbeschwerde von Eon: Der Atomkonsens wackelt

Besprechungen u.ä. (13)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Beschleunigter Atomausstieg nach Fukushima (Prof. Dr. Michael Fehling und Philipp Overkamp; ZJS 2017, 486)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Die Menschenwürde des Staatskonzerns Vattenfall

  • faz.net (Pressekommentar, 06.12.2016)

    Kleiner Sieg der Atomkonzerne

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, 14, 19 GG; Art. 49, 52 AEUV; § 7 AtG
    Atomausstieg weitgehend mit Grundgesetz vereinbar

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde einer inländischen juristischen Person des Privatrechts im Eigentum eines europäischen Mitgliedstaates

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Atomausstieg

  • taz.de (Pressekommentar, 06.12.2016)

    Geschenke sind nicht einklagbar

  • badische-zeitung.de (Pressekommentar, 07.12.2016)

    Ein Sieg des Rechtsstaats

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Grundrechtsberechtigung ausländischer Staatsunternehmen

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Atomausstieg

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Der Atomausstieg vor dem BVerfG: Vertrauen der Energiekonzerne schon lange löchrig

  • welt.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.11.2011)

    Die Schadensersatzklage von E.on ist legitim

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.11.2011)

    Atombombe in Karlsruhe

Sonstiges (3)

  • archive.li (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 30.04.2018)

    Entschädigung nach Atomausstieg: Eine Milliarde für Vattenfall und RWE

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Verfassungsbeschwerden der E.ON Kernkraftwerk GmbH, der RWE Power AG und der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co oHG und Vattenfall Europe Nuclear Energy gegen "Atomausstieg"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 143, 246
  • NJW 2017, 217
  • DVBl 2017, 113
  • DÖV 2017, 120
 
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Wird zitiert von ... (455)Neu Zitiert selbst (170)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 58, 137 ; 79, 174 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gesichert werden (BVerfGE 100, 226 ).

    Die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnete Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit einer sonst unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mittels eines durch den Gesetzgeber vorzusehenden finanziellen Ausgleichs zu sichern, besteht allerdings nur für die Fälle, in denen der mit der Schrankenbestimmung verfolgte Gemeinwohlgrund den Eingriff grundsätzlich rechtfertigt, aus Verhältnismäßigkeitsgründen allerdings noch zusätzlich einer Ausgleichsregelung bedarf (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Der in Art. 14 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt im Rahmen des Möglichen vorrangig, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten, etwa durch Ausnahmen und Befreiungen oder durch Übergangsregelungen (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 ) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    245 aa) Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 102, 1 ; 104, 1 ; 134, 242 stRspr).

    Nutzungs- und Verfügungsbeschränkungen von Eigentümerbefugnissen können daher keine Enteignung sein (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 70, 191 ; 72, 66 ), selbst wenn sie die Nutzung des Eigentums nahezu oder völlig entwerten (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 102, 1 ).

    Bei der hierfür gebotenen Zumutbarkeitsprüfung wird jeweils von besonderer Bedeutung sein, inwieweit der Eigentümer die den Entzug des Eigentums legitimierenden Gründe zu verantworten hat oder sie ihm jedenfalls zuzurechnen sind (vgl. dazu BVerfGE 102, 1 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ).

    Der Gesetzgeber unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 102, 1 ).

    Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 ; hierauf verweisend BVerfGE 102, 1 ).

    348 (α) Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; stRspr).

    Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit der Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; stRspr).

    Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfGE 20, 351 ; 50, 290 ).

    Dagegen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 229 ; 36, 281 ; 37, 132 ; 42, 263 ; 50, 290 ; 53, 257 ; 100, 226 ).

    Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. BVerfGE 25, 112 ; 50, 290 ; 100, 226 ).

    Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 ; 70, 191 ; 102, 1 ; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    Auch das im Streit um die Beschleunigung des Atomausstiegs in diesem Zusammenhang immer wieder in Anspruch genommene Mitbestimmungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 50, 290 ) statuiert demgegenüber keine generelle verfassungsrechtlich gebotene Sachaufklärungspflicht des Gesetzgebers.

    Sie sind deshalb auch an Art. 12 GG zu messen (zur gemeinsamen Anwendbarkeit von Eigentums- und Berufsfreiheit vgl. BVerfGE 50, 290 ; 110, 141 ; 128, 1 ).

  • BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox"

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. mwN) - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372; BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils mwN) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, aaO Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes]).
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist im Übrigen auch dann nicht geboten, wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens weder die Klärung von Tatsachen noch die Klärung von einfachrechtlichen Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 91, 294 ; 98, 218 ; 143, 246 ; 150, 309 ; 155, 238 ; stRspr).

    Dieses Verfahren bietet der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien Gelegenheit, eigene Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.; 150, 1 m.w.N.).

    Denn das Fehlen einer selbstständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber nicht von der Notwendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie insoweit - etwa im Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen - auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen (BVerfGE 143, 246 m.w.N.).

    Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens (BVerfGE 139, 148 ; vgl. auch BVerfGE 140, 65 ; 143, 246 ).

  • BVerfG, 27.06.2018 - 1 BvR 100/15

    Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

    Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 143, 246 ).

    d) Diese Beitragsbelastung betrifft nicht lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 143, 246 ).

    Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist zudem intensiv (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 143, 246 ), da die Beitragsbelastung der Leistungen aus den Lebensversicherungen mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung erheblich ist.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1874/13, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1630/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10077
BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1874/13, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1630/12 (https://dejure.org/2017,10077)
BVerfG, Entscheidung vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1874/13, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1630/12 (https://dejure.org/2017,10077)
BVerfG, Entscheidung vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1874/13, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1630/12 (https://dejure.org/2017,10077)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen (ua: Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, Abstandsgebote, reduzierte Gerätehöchstzahl, Aufsichtspflicht) verfassungsrechtlich unbedenklich - Bekämpfung der Spielsucht als wichtiges Gemeinwohlziel, ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerden betreffend landesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung des Spielhallensektors in Berlin, Bayern und im Saarland; Verschärfung der Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen; Ausschließliche Zuständigkeit der Länder zur ...

  • doev.de PDF

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen

  • rewis.io

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen (ua: Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, Abstandsgebote, reduzierte Gerätehöchstzahl, Aufsichtspflicht) verfassungsrechtlich unbedenklich - Bekämpfung der Spielsucht als wichtiges Gemeinwohlziel, ...

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Die Länder verfügen über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb und die Zulassung von Spielhallen (Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG).

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerden betreffend landesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung des Spielhallensektors in Berlin, Bayern und im Saarland; Verschärfung der Anforderungen an die Genehmigung und den Betrieb von Spielhallen; Ausschließliche Zuständigkeit der Länder zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen (ua: Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, Abstandsgebote, reduzierte Gerätehöchstzahl, Aufsichtspflicht) verfassungsrechtlich unbedenklich - Bekämpfung der Spielsucht als wichtiges Gemeinwohlziel, ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spielhallen - und ihre landesrechtlichen Einschränkungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einschränkungen bei Spielhallen: BVerfG bestätigt strengere Regelungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klarheit im Spielhallenrecht: Länder obsiegen vor BVerfG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungsgemäßes Verbundverbot von Spielhallen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen verfassungsgemäß

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Harte Linie gegen Spielsucht: Verschärfung der Regeln über Glücksspiel gebilligt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berliner, Bayerisches und Saarländ. Glücksspiel (SphG Bln, BayAGGlüStV, SSphG) ist verfassungsgemäß

  • wr-recht.de (Kurzinformation)

    Verschärfte landesrechtliche Regulierung des Spielhallensektors bestätigt

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 12.04.2017)

    Mindestabstand schützt vor Spielsucht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen erfolglos - Strengere Regelungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in Berufsfreiheit dar

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nonchalance im Rechtsstaat? Anfragen an den Spielhallen-Beschluss des BVerfG

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spielverbote in Spielbanken und Spielhallen: Einlasskontrolle und Sperrsystem am Maßstab von Kohärenz und Konsistenz

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 20
  • NVwZ 2017, 1111
  • DVBl 2017, 697
  • DÖV 2017, 641
 
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Wird zitiert von ... (876)Neu Zitiert selbst (142)

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
    Die Zuständigkeit des Bundes für das auch das Bauplanungsrecht umfassende Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, von welcher der Bund insbesondere durch den Erlass des Baugesetzbuchs Gebrauch gemacht hat, entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften der Länder zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten (vgl. zum Verbundverbot BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 317 ff.; zum Abstandsgebot OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14 -, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 134).

    Die Gesetzgeber reagierten damit in zulässiger Weise auf die deutliche Expansion dieser Branche in den Jahren vor den entsprechenden Neuregelungen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027, S. 9; Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/15, S. 50), zumal durch die Errichtung von Mehrfachspielhallen die Intention der Spielverordnung unterlaufen wurde, zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht die Höchstzahl der Geldspielgeräte je Standort auf zwölf zu begrenzen (vgl. bereits StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 337).

    Im Gestaltungsspielraum mit Blick auf die Erforderlichkeitsanforderungen liegt auch die saarländische Regelung, die für den Mindestabstand nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen abstellt (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 42 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 367).

    Insgesamt stehen damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 348; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 165; HmbOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 Bs 90/15 -, juris, Rn. 35; VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 V 514/11 -, juris, Rn. 25).

    Allerdings ist die Belastung des Eingriffs in die Berufsfreiheit in zweifacher Weise durch die Regelung im Saarländischen Spielhallengesetz abgemildert, und zwar durch die fünfjährige Übergangsfrist und die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Fristablauf (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 59; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 356 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 183; VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 V 514/11 -, juris, Rn. 26).

    (b) Die Bestimmungen sind mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem in Art. 12 GG enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 72 ff.; so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1477 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 1 M 124/13 -, juris, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 3 B 418/13 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14 -, NVwZ-RR 2014, S. 682 ; HmbOVG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris, Rn. 17 ff.; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 18 ff.; a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 461 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 B 36/13 -, juris, Rn. 23 ff.; offen gelassen OVG Thüringen, Beschluss vom 8. April 2015 - 3 EO 775/13 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch für eine vierjährige Übergangsperiode die Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015 - G 205/2014-15 u.a. -, www.vfgh.gv.at, Rn. 76 f.).

    Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den unbegrenzten weiteren Betrieb von Mehrfachspielhallen war auch ohne entsprechende konkrete Reformvorhaben zumindest stark eingeschränkt, denn deren Betrieb unterlief die vom Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 SpielV beabsichtigte Begrenzung der maximalen Anzahl der Geldspielgeräte je Standort auf die Höchstzahl von zwölf und stellte damit eine (wenn auch legale) Umgehung der schon zuvor bestehenden Vorschriften zur Gerätehöchstzahl in Spielhallen dar (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 337).

    Hinzu kommt, dass Änderungen am Staatsvertrag durch die Länderparlamente nach Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten ausgeschlossen sind, da der Vertragstext schon mit der Unterzeichnung feststeht und nur noch einvernehmlich geändert werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1477 -, juris, Rn. 22; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 463).

    Denn die endgültig beschlossene Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurde noch nicht am 28. Oktober 2011, sondern erstmals am 18. November 2011 als Landtagsdrucksache des Landtags von Baden-Württemberg veröffentlicht (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/849; vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 2).

    Somit waren schon vor dem 28. Oktober 2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft unverändert fortbestehen (a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 461 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 6. April 2011 bis zum abschließenden Beschluss der Ministerpräsidenten noch partiell geändert wurde (a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 471).

    Für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Verwaltung und Regierung zum Nachteil der Spielhallenbetreiber im Vorfeld des Staatsvertrages ist nichts vorgetragen oder ersichtlich (a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 482).

    Ein betätigtes Vertrauen in die Fortgeltung der Rechtslage ist auch nicht etwa deshalb schon vor der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis schutzwürdig, weil nach der unter anderem in Bayern früher verbreiteten Behördenpraxis die Erlaubnis nach § 33i GewO gerade bei Mehrfachspielhallen erst nach Besichtigung der fertiggestellten Räumlichkeiten erteilt wurde (a.A. zur vergleichbaren Praxis in Baden-Württemberg StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 481).

    Soweit lediglich auf das Ziel der Verhinderung solcher Vorwegnahmeeffekte abgestellt wird, wäre ein Anknüpfen an den Zeitpunkt des Erlaubnisantrags zwar ein milderes, da zeitlich früheres Kriterium für den Stichtag zur Vermeidung der Antragstellung auf Vorrat (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 481), aber es erreicht den vom Gesetzgeber zugleich angestrebten raschen Abbau bestehender Spielhallen nicht ebenso gut.

    Die Investitionen wurden von den Betreibern vor Erteilung der Spielhallenerlaubnis auf eigenes Risiko getätigt (ebenso StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 453).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
    Ebenso beanspruche der "Grundsatz konsequenter Zweckverfolgung" aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276 ) - sofern jenseits staatlicher Monopole überhaupt anwendbar - allenfalls für den konkret geregelten Bereich Geltung.

    Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 115, 276 ; 126, 112 ).

    An objektive Berufszugangsregelungen sind dabei grundsätzlich gesteigerte Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    (2) Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen dar (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Es gelten insofern allerdings besondere Anforderungen, sofern der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftend tätig ist (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    So verlangt ein beim Staat monopolisiertes Sportwettenangebot eine konsequente Ausgestaltung der Maßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten (vgl. BVerfGE 115, 276 ), da fiskalische Erwägungen des Staates solche Einschränkungen der Berufsfreiheit nicht tragen können (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Denn auch hier kann die legitime Zielsetzung, die Wettleidenschaft zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen, in ein Spannungsverhältnis zu den fiskalischen Interessen des Staates geraten (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Dies wird auch den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die staatliche Bekämpfung der Spielsucht im nicht monopolisierten Bereich gerecht (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    (aa) Die Regelungen dienen mit der Vermeidung und Abwehr der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfGE 115, 276 m.w.N.).

    Zusätzlich bestehen durch die Aufsicht der für Inneres zuständigen Landesministerien (vgl. § 12 SpBG Bln, § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin i.V.m. Nr. 5 Abs. 5 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben Berlin bzw. § 12 SpielbG-Saar, Nr. 2.16 der Anlage der Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden des Saarlandes) hinreichende strukturelle Sicherungen dafür, dass die inhaltlichen Vorgaben im Hinblick auf die Ziele der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Kanalisierung des Spieltriebs vom Staat gegenüber den Spielbanken durchgesetzt werden können (vgl. BVerfGE 115, 276 ; BVerfGK 10, 525 ).

    (α) Die gesetzliche Anordnung des Verbundverbots sowie der Abstandsgebote ist ein geeignetes Mittel zur Erreichung der von den Gesetzgebern verfolgten legitimen Gemeinwohlziele, da sie die Bekämpfung der Spielsucht jedenfalls fördern (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ; 115, 276 ).

    Den Gesetzgebern kommt hierbei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 115, 276 m.w.N.).

    Ein milderes, gleich effektives Mittel ist nicht ersichtlich, zumal den Gesetzgebern auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 115, 276 ).

    Nicht zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Sportwettenurteil aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass dem Spiel an Geldspielgeräten im Sinne der Gewerbeordnung das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukommt (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12
    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16. Dezember 2016 entschieden, die Berliner Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen seien rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris).

    Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch nicht ausreichend dargelegt, warum ihnen unter diesen Umständen nicht zumutbar gewesen sein soll, vorbeugend eine mit Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundene negative Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit der angegriffenen Verbote und Verpflichtungen zu erheben (vgl. zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 15; zur Gewährung vorbeugenden und vorläufigen Rechtsschutzes bei Verfassungswidrigkeit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris, Rn. 17 f. m.w.N.; Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 93, 95; HmbOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 4 Bs 14/15 -, juris, Rn. 14-17; VG Saarlouis, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 1 K 354/13 -, juris, Rn. 44-47).

    Das gilt auch, soweit das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich die Berliner Vorschriften zur Werbung und äußeren Gestaltung der Spielhallen (§ 4 Abs. 1 SpielhG Bln) für verfassungsgemäß erachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 69).

    Hinsichtlich der Pflicht zur Vornahme einer Einlass- und Identitätskontrolle zur Durchsetzung des Zugangsverbots für Minderjährige (§ 6 Abs. 4 SpielhG Bln und § 5 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG) setzen sich die Beschwerdeführerinnen zu I), II) und IV) weder mit naheliegenden einschränkenden Auslegungsmöglichkeiten der Regelung (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 195; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 69) noch mit den Maßstäben auseinander, die das Bundesverfassungsgericht zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelt hat.

    Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift in der Gewerbeordnung lediglich eine einzelne unter vielen in Titel II, Abschnitt II, Unterabschnitt B (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen) ist und unter anderem neben den Vorschriften zu Geldspielgeräten und anderen Gewinnspielen in §§ 33c bis 33h GewO steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 25).

    Dasselbe muss dann auch für das Recht der Spielhallen gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 27).

    Soweit § 6 Abs. 1 JuSchG vorsieht, dass die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden darf und § 6 Abs. 2 JuSchG die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit weitgehend ausschließt, stehen diese Regelungen der landesgesetzlichen Vorgabe von Mindestabständen zwischen Spielhallen und Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 135).

    Dies gilt insbesondere für auf der Grundlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis betriebene Spielcafés, die - sofern sie nicht selbst als Spielhallen zu qualifizieren sind (vgl. § 1 Abs. 2 SpielhG Bln; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 59.86 -, NVwZ 1989, S. 51 f.; Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 11/04 -, NVwZ 2005, S. 961 ) - einen anderen Charakter aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 47).

    Ein strukturelles, bereits in der gesetzlichen Regelung angelegtes Vollzugsdefizit ist dabei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 47).

    Die Prognosen der Beschwerdeführerinnen, ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen sei durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften nicht mehr möglich, werden allerdings nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 50).

    (b) Die Bestimmungen sind mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem in Art. 12 GG enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 72 ff.; so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1477 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 1 M 124/13 -, juris, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 3 B 418/13 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14 -, NVwZ-RR 2014, S. 682 ; HmbOVG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris, Rn. 17 ff.; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 18 ff.; a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 461 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 B 36/13 -, juris, Rn. 23 ff.; offen gelassen OVG Thüringen, Beschluss vom 8. April 2015 - 3 EO 775/13 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch für eine vierjährige Übergangsperiode die Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015 - G 205/2014-15 u.a. -, www.vfgh.gv.at, Rn. 76 f.).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 ; 141, 1 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 95; stRspr).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    aa) In das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; 145, 20 ).

    Dabei genügt die Möglichkeit, dass mit Hilfe des Gesetzes der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 141, 82 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159), wobei dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 104, 337 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159).

    Es ist nicht erkennbar, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162), wobei der Gesetzgeber auch hier über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt (vgl. BVerfGE 115, 276 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere grundrechtlicher Beeinträchtigungen und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben und dürfen die Betroffenen nicht übermäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 121, 317 ; 126, 112 ; 145, 20 ).

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 ; 142, 353 ; 145, 20 ).

  • VG Köln, 16.11.2018 - 9 K 16286/17
    Sowohl nach dem EuGH - die Klägerin zitiert hier insbesondere Auszüge aus dem Urteil des EuGH vom 30. April 2014 - C-390/12, juris - als auch nach den Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 ua. - dürfe die suchtpräventiv ausgerichtete Regulierung in einem Glücksspielsegment (hier die Reduzierung von Spielhallen durch Abstandsgebote und durch das Verbot von Mehrfachkonzessionen) nicht dadurch konterkariert werden, dass der Staat einen anderen Wirtschaftsteilnehmer (hier die Spielbanken) dadurch bevorzuge, dass er die Spielbanken nicht derselben Regulierung unterwerfe.

    Eine Ersetzung von Bundesrecht durch Landesrecht, wie es das BVerfG in seiner Entscheidung vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - fordere, um eine verfassungswidrige Mischlage zu vermeiden, sei der Vorschrift des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW nicht zu entnehmen.

    Die hier streitgegenständlichen Vorschriften seien zudem nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip verfassungswidrig, weil sie nicht die Anforderungen und Kriterien der Entscheidung des BVerfG vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - erfüllten.

    Die vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber vorgenommene landesrechtliche Umsetzung des GlüÄndStV in Gestalt des AG GlüStV NRW sei auch deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil die Auswahlkriterien bei gemäß § 16 Abs. 3 AG NRW konkurrierenden Spielhallen und die erforderlichen Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 4 GlüÄndStV die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergebenden Anforderungenanders als in den Verfahren betreffend der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages in den Bundesländern Berlin, Bayern und dem Saarland, die Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG im Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - gewesen seien -, nicht erfüllten.

    Mit Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - habe das BVerfG entschieden, dass das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort, die Abstandsgebote, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelungen im Glücksspielstaatsvertrag und in den Gesetzen der Länder Berlin, Bayern und des Saarlandes mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

    "Ist die vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber vorgenommene landesrechtliche Umsetzung des Ersten GlüÄndStV in Gestalt des AG GlüStV NRW mit dem Grundgesetz vereinbar, obwohl die Auswahlkriterien bei gemäß Art. 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW konkurrierenden Spielhallen und die erforderlichen Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 4 Erster GlüÄndStV die Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes anders als in den Verfahren betreffend der Umsetzung des Glücksspielstaatvertrages in den Bundesländern Berlin, Bayern und dem Saarland (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12 u.a.) nicht erfüllen.

    Dieser ausdrückliche und ausschließliche Länderkompetenztitel ermächtigt zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris, Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris, Rn. 97 ff.

    Ebenso können die Länder Mindestabstandsregelungen für Spielhallen erlassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris, Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 05. April 2017 - 8 C 16/16 -, Rn. 26, juris; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 111.

    BVerfG, Urteil vom 7. März 2017- 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris.

    Mit diesen Regelungen wird, wie das Bundesverfassungsgericht umfassend dargelegt hat, in verhältnismäßiger Weise die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht verfolgt, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 119 ff.

    Hinsichtlich des insbesondere von der Klägerin gerügten Verstoßes gegen Art. 3 GG im Hinblick auf die Genehmigungen bzw. Erlaubnisvoraussetzungen von Spielbanken hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass die Regelungen des Glückspielstaatsvertrag und der Ausführungsregelungen in den Ländern eine gegenüber den Betreibern von Spielbanken und Geldspielgeräten in Gaststätten gerechtfertigte Ungleichbehandlung enthalten, die dem unterschiedlichen Gefährdungspotential des jeweiligen Glücksspiels und den Unterschieden der Spielorte gerecht wird, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn.170 ff; ausführlich ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 , juris, Rn.76 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 122 ff., 143 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 08. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 30 - 31.

    Da das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht weitergehend geschützt ist als das Grundrecht nach Art. 12 GG, ist auch insoweit mit dem Erfordernis der spielhallenrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der hier streitgegenständlichen Spielhalle in § 24 Abs. 1 GlüÄndStV i.V.m. mit den Anforderungen in § 16 ff. AG GlüStV NRW eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 169.

    Insbesondere ist seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - auch geklärt, dass dem Erfordernis einer (befristeten) glücksspielrechtlichen Erlaubnis kein schutzwürdiges Vertrauen der Spielhallenbetreiber gegenüber steht, selbst wenn sie die gewerberechtlichen Erlaubnisse auf der Grundlage des § 33i GewO unbefristet erhalten hatten.

    Der Eingriff ist jedoch aus den gleichen Gründen wie die Eingriffe in Art. 12 GG gerechtfertigt, BVerfG, Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 178 ff; 212.

    Die Kammer sieht daher auch diesbezüglich keinerlei Anlass, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 angeregt, dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen, inwiefern sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, zu seinem Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - verhält.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - klargestellt, anhand welcher Kriterien Auswahlentscheidungen bei der Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist zu treffen sind.

    Vielmehr ist entscheidend, dass durch die gesetzlichen Regelungen des Glücksspiels in allen Bereichen die angemessene Suchtprävention nicht außer Acht gelassen wird, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -,Die getroffenen juris, Rn. 123.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris, Rn. 188 ff mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung in Rn 188; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 4 A 772/15 -, juris, Rn. 42: Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 23. August 2017 - 22 ZB 17.1232 -, juris, Rn. 13 ff.

    Gerade der deutliche Anstieg an Spielhallen in den letzten Jahren bestätigt, dass die Ziele der Neuregelung wirksam nur erreicht werden können, wenn den neuen Anforderungen auch Bestandsspielhallen unterworfen werden, in dieser Deutlichkeit: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 192.

    Im Übrigen ist nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen plausibel, dass gerade Mehrfachspielhallen durch die Vervielfachung des leicht verfügbaren Angebots zu einem verstärkten Spielanreiz führen, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 150, und deshalb als legitimes Ziel des GlüÄndStV zu verhindern sind.

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 182 m.w.N.

    Während es sich bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern um eine komplexe Abwägungsentscheidung handelt, bei der die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages und die grundrechtlich geschützten Positionen der jeweiligen Spielhallenbetreiber miteinander in Einklang zu bringen sind, und daher als wesentlicher Grundsatz gilt, dass die Auswahl anhand sachgerechter Kriterien vorzunehmen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 185, kann in den Fällen der unechten Konkurrenz nur der Betreiber der Spielhallen selbst wissen und entscheiden, an welcher der im Verbund stehenden Spielhallen das größere Interesse am Fortbestand besteht.

    "Ist die vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber vorgenommene landesrechtliche Umsetzung des Ersten GlüÄndStV in Gestalt des AG GlüStV NRW mit dem Grundgesetz vereinbar, obwohl die Auswahlkriterien bei gemäß Art. 16 Abs. 3 AG GlüStV NRW konkurrierenden Spielhallen und die erforderlichen Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 29 Abs. 4 Erster GlüÄndStV die Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes anders als in den Verfahren betreffend der Umsetzung des Glücksspielstaatvertrages in den Bundesländern Berlin, Bayern und dem Saarland (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, 1 BvR 1314/12 u.a.) nicht erfüllen.".

    Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und weiterer negativer Begleiterscheinungen des Spiel- und Wettbetriebs stellt ein legitimes Ziel für die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen dar, wobei sogar von einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel auszugehen ist, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 122, 133.

    So ist plausibel, dass gerade Mehrfachspielhallen durch die Vervielfachung des leicht verfügbaren Angebots zu einem verstärkten Spielanreiz führen, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 150.

    Eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen ist zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung ebenfalls hinzunehmen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 159.

    Selbst wenn nicht nur in Einzelfällen Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssten, führte dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Verbundverbots, vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 157.

    Trotz der getätigten Investitionen, des langfristig geschlossenen Mietvertrages und der möglicherweise künftigen Schließung der betroffenen Spielhallen an dem Standort N. Straße 00 überwiegen die mit Verbundverbot und Abstandsgebot verfolgten Zwecke die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 194, was im Weiteren noch im Einzelnen auszuführen sein wird.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 darüber hinaus ausgeführt, dass die Länder, obwohl sie bereits eine fünf jährige Übergangsfrist vorgesehen haben, "dennoch" die Möglichkeit von Härtefallbefreiungen im Einzelfall geschaffen haben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 195.

    Verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 125 m. w. N.

    Denn einerseits ist der Wettbewerb bei der Suche nach der besten Lösung für die sich stellenden Probleme ein Bestandteil des föderalen Systems in Deutschland, vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 123, andererseits ist die Möglichkeit einer Abweichung der näheren Ausgestaltung der Regelung in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV durch die Länder im Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich vorgesehen.

    Auch ein in umfangreichen Dispositionen betätigtes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz, BVerfG, Beschluss vom 3. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 189 m.w.N.

    Weder der Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden haben die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese erfolgten vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko, BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris, Rn. 189.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Sportwettenurteil (Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris) im Jahr 2006 bereits festgestellt, dass dem Spiel an Geldspielgeräten das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukommt, weshalb Spielhallenbetreiber bereits seit diesem Urteil damit rechnen mussten, dass der Landesgesetzgeber den Betrieb von Spielhallen strenger regulieren würde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 190.

    Außerdem ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. März 2017, - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 194, davon ausgegangen ist, dass sich für Mietverträge ein Recht auf außerordentliche Kündigung ergeben kann.

    Dieser Hauptzweck stellt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel dar mit der Folge, dass die durch diese Regelungen bedingten Eingriffe in die Grundrechte der Spielhallenbetreiber im Regelfall als verfassungsgemäß hinzunehmen sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 118 ff.

    Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil im Jahr 2006 bereits festgestellt hat, dass dem Spiel an Geldspielgeräten das höchste Suchtpotential aller Glücksspielformen zukommt, weshalb Spielhallenbetreiber bereits seit diesem Urteil damit rechnen mussten, dass der Landesgesetzgeber den Betrieb von Spielhallen strenger regulieren würde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 190.

    Dies hat das BVerfG in Bezug auf die Neuregelung des Glücksspielvertrags nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 189 ff.

    Die Eigentumsfreiheit führt hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 169.

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