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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,26
BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 (https://dejure.org/2011,26)
BVerfG, Entscheidung vom 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 (https://dejure.org/2011,26)
BVerfG, Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 (https://dejure.org/2011,26)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache - Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RdFunkGebStVtr HA, § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr HA, § 24 SGB 2
    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache - Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde - hier: Gleichbehandlungsaspekte bei der Befreiung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RdFunkGebStVtr HA, § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr HA, § 24 SGB 2
    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache - Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde - hier: Gleichbehandlungsaspekte bei der Befreiung ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung notwendiger Auslagen eines Verfassungsbeschwerdeführers wegen Erfolgsaussichten in der Hauptsache in einem Verfahren um die Befreiung von Rundfunkgebühren eines Hartz-IV-Empfängers

  • Wolters Kluwer

    Erstattung notwendiger Auslagen eines Verfassungsbeschwerdeführers wegen Erfolgsaussichten in der Hauptsache in einem Verfahren um die Befreiung von Rundfunkgebühren eines Hartz-IV-Empfängers

  • rewis.io

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache - Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde - hier: Gleichbehandlungsaspekte bei der Befreiung ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen Wegfalls der Beschwer in der Hauptsache - Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde - hier: Gleichbehandlungsaspekte bei der Befreiung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung notwendiger Auslagen eines Verfassungsbeschwerdeführers wegen Erfolgsaussichten in der Hauptsache in einem Verfahren um die Befreiung von Rundfunkgebühren eines Hartz-IV-Empfängers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.12.2011)

    Befreiung von Rundfunkgebühren: Härtefallregelung für Menschen am Existenzminimum

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Bessere Chancen auf GEZ-Befreiung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auch Einkommensschwache dürfen nicht durch Rundfunkgebühren in ihrer Existenz gefährdet werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    GEZ-Gebührenbefreiung für ärmere Bevölkerungsgruppen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 462
  • DÖV 2012, 242
  • ZUM 2012, 244
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 19.11.1991 - 1 BvR 1521/89

    Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    Über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem diese ihre Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfGK 3, 326 ).

    a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit ihr Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris).

  • BVerfG, 24.11.1992 - 2 BvR 2033/89

    Voraussetzungen für die Erstatung der notwendigen Auslagen in einem

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    Über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem diese ihre Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit ihr Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris).

  • BVerfG, 26.07.2004 - 2 BvR 589/04

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    Über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem diese ihre Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfGK 3, 326 ).

    Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfGK 3, 326 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsachen, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ) bereits geklärt ist.

    Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

    Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsachen, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ) bereits geklärt ist.

    Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

    Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 110, 412 ).

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 121, 108 ).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsachen, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ) bereits geklärt ist.

    Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    Zwar findet eine Beurteilung der Erfolgsaussichten analog den Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (vgl. § 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1996 - 2 BvR 1308/96 -, juris).

    Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 85, 109 ), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfGK 3, 326 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 28.05.1997 - 2 BvR 1692/96

    Ablehnung der Auslagenerstattung bei Entfallen der verfassungsrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08
    a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit ihr Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 614/79

    Anspruch auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 14.10.1996 - 2 BvR 1308/96

    Notwendige Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren bei Erledigterklärung

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • VG Berlin, 28.03.2007 - 27 A 126.06

    Befreiung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag unterhalb

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 81/98

    Pflegeversicherung II

  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der

    Es gehe insbesondere fehl, dass die Beschwerdeführerin einen Verstoß des angefochtenen Urteils gegen verfassungsrechtliche Grundsätze unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2011 (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) zu begründen versuche.

    Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) betreffe Fälle des geringfügigen Überschreitens der sozialrechtlichen Regelsätze, mit denen der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefallbefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.).

    Der WDR, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgerichts haben ihre Entscheidungen auf ein Verständnis von der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel gestützt, das der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) widerspricht; dadurch wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Beschwerdeführerin, die von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Er stellt aber für die Beschwerdeführerin, die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • LG Karlsruhe, 22.05.2020 - 6 O 85/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

    Im Umkehrschluss kann die intensive Betroffenheit auch nur einzelner durch pauschalierende und typisierende Regelung bedeuten, dass die mit der Regelung verbundene Ungleichbehandlung nicht mehr in Kauf zu nehmen ist und ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10; 1 BvR 1047/10 -, juris, Rn. 43).

    Allerdings ist dann nicht von der Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Regelung auszugehen, wenn die Regelung in besonderen Härtefällen eine Befreiung vorsieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, a.a.O., Rn. 20) oder eine solche Möglichkeit sich jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

    Jedoch obliegt es dann den Rechtsanwendern, bei Auslegung und Anwendung der jeweiligen Regelung und ihrer Befreiungstatbestände die genannten verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, aaO., Rn. 20; Beschluss vom 22. April 2004, aaO., Rn. 28).

    Läge im Falle der klagenden Partei infolge besonderer Umstände eine besondere, unzumutbare Härte vor, könnte dem auch ohne ausdrückliche Härtefallregelung in der Satzung der Beklagten Rechnung getragen werden (vgl. zu § 37 VersAusglG: BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 163/17, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 -, juris, Rn. 20 und vom 22. April 2004 - 1 BvR 1372/98 -, juris, Rn. 24).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 2513/18

    Verfassungsbeschwerde eines Studenten gegen die Versagung der Befreiung von der

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat vor zehn Jahren mit zwei Beschlüssen den aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (Schutz des Existenzminimums) und aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden verfassungsrechtlichen Maßstab für die Härtefall-befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen des geringen Einkommens aufgestellt (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.).

    Der WDR, das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgerichts haben ihre Entscheidungen auf ein Verständnis von der rundfunkbeitragsrechtlichen Härtefallklausel gestützt, das der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG und dem Schutz des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfGK 19, 181; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -) widerspricht; dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    (1) Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde der Beschwerdeführer, der von einer bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.).

    Er stellt aber für den Beschwerdeführer, der seinen Lebensunterhalt nach eigenen, ungeprüften Angaben aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 152, 68 ) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.09.2011 - 1 BvR 3269/08   

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https://dejure.org/2011,14750
BVerfG, 13.09.2011 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2011,14750)
BVerfG, Entscheidung vom 13.09.2011 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2011,14750)
BVerfG, Entscheidung vom 13. September 2011 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2011,14750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Abänderung einer PKH-Bewilligung: Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Hamburg, 29.03.2007 - 10 K 2418/06
    Auszug aus BVerfG, 13.09.2011 - 1 BvR 3269/08
    gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 PKH 26.08 -, b) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - 4 Bf 141/07 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2007 - 10 K 2418/06 -, d) den Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 9. Juni 2006 - 315 502 815 -, e) den Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 11. Januar 2006 - 315 502 815 -.
  • BVerwG, 22.10.2008 - 6 PKH 26.08

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen Nichtbeachtung von Bundesrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.09.2011 - 1 BvR 3269/08
    gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 PKH 26.08 -, b) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - 4 Bf 141/07 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2007 - 10 K 2418/06 -, d) den Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 9. Juni 2006 - 315 502 815 -, e) den Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 11. Januar 2006 - 315 502 815 -.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3269/08   

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https://dejure.org/2011,22504
BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2011,22504)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.2011 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2011,22504)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2011,22504)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO, § 121 Abs 2 ZPO
    PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer

    Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren und Beiordnung ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.10.2008 - 6 PKH 26.08

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen Nichtbeachtung von Bundesrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3269/08
    gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 PKH 26.08 -, b) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - 4 Bf 141/07 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2007 - 10 K 2418/06 -, d) den Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 9. Juni 2006 - 315 502 815 -, e) den Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 11. Januar 2006 - 315 502 815 -.
  • VG Hamburg, 29.03.2007 - 10 K 2418/06
    Auszug aus BVerfG, 30.05.2011 - 1 BvR 3269/08
    gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 PKH 26.08 -, b) das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 - 4 Bf 141/07 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. März 2007 - 10 K 2418/06 -, d) den Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 9. Juni 2006 - 315 502 815 -, e) den Bescheid des Norddeutschen Rundfunks vom 11. Januar 2006 - 315 502 815 -.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.12.2008 - 1 BvR 3269/08   

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BVerfG, 16.12.2008 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2008,80375)
BVerfG, Entscheidung vom 16.12.2008 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2008,80375)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 1 BvR 3269/08 (https://dejure.org/2008,80375)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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