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   BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13   

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BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13 (https://dejure.org/2014,10101)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13 (https://dejure.org/2014,10101)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 (https://dejure.org/2014,10101)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, BVerfGG, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl familiengerichtlicher Sorgerechtsentscheidungen auf Antrag eines Elternteils gem § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB - Abgrenzung zu Konstellationen nach Art 6 Abs 3 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl familiengerichtlicher Sorgerechtsentscheidungen auf Antrag eines Elternteils gem § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB - Abgrenzung zu Konstellationen nach Art 6 Abs 3 GG

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zur verfassungsgerichtlichen Prüfungstiefe bzgl familiengerichtlicher Sorgerechtsentscheidungen auf Antrag eines Elternteils gem § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB - Abgrenzung zu Konstellationen nach Art 6 Abs 3 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1179
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
    Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern angezeigt, über diesen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; 75, 201 ).

    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
    Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern angezeigt, über diesen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; 75, 201 ).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen (vgl. BVerfGE 55, 171 ) und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
    Dem Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122 ; stRspr).

    Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es hingegen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern angezeigt, über diesen Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; 75, 201 ).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
    Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
    In diesem - im Verhältnis zur Konstellation des Art. 6 Abs. 3 GG zurückgenommenen - Prüfungsmaßstab spiegelt sich wider, dass der Staat bei der Entscheidung darüber, wie die elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern zwischen ihnen zu regeln ist, überhaupt nur auf Veranlassung mindestens eines Elternteils und lediglich vermittelnd zwischen den Eltern, nicht jedoch wie bei der Entziehung des Sorgerechts wegen einer Kindeswohlgefährdung von Amts wegen und von außen eingreifend, tätig wird (vgl. für Umgangsregelungen BVerfGE 31, 194 ).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2014 - 1 BvR 3360/13
    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. BVerfGE 99, 145 ).
  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 1822/14

    Vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge ohne hinreichende Darlegung einer

    Neben der Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruhen, bleiben auch einzelne Auslegungsfehler sowie deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts nicht außer Betracht (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 60, 79 ; 75, 201 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8).
  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

    Bei fehlendem Einvernehmen der Eltern bleibt es in erster Linie dem Familiengericht vorbehalten zu beurteilen, inwieweit nach § 1671 Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge aufgehoben und welchem Elternteil die Alleinsorge übertragen werden soll (vgl. dazu im Einzelnen zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 7 f.).
  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14

    Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet

    a) Bei der Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen, welche Sorge- und Umgangsstreitigkeiten zwischen den Eltern zum Gegenstand haben, überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachgerichtliche Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur daraufhin, ob die fachgerichtliche Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung der Grundrechte oder eine willkürliche Handhabung des einfachen Rechts erkennen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 31, 194 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 7 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 07.12.2017 - 1 BvR 1914/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich hier grundsätzlich darauf, zu prüfen, ob die Fachgerichte eine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Entscheidung getroffen und dabei die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt haben (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 72, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14 -, juris, Rn. 12; stRspr; vgl. auch 136, 382 m.w.N.; anderes bei der Überprüfung von Entscheidungen, die das Sorgerecht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern entziehen ; vgl. BVerfGE 72, 122 ; 136, 382 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8 m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2016 - VfGBbg 33/16

    Begründung; Urteilsverfassungsbeschwerde; Willkür; faires Verfahren; effektiver

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 Abs. 1 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 - juris Rn. 3, vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris Rn. 6 ff, und vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris Rn. 8, jeweils m. w. Nachw.).
  • VerfG Brandenburg, 15.09.2017 - VfGBbg 57/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde; Begründung; Rechtliches Gehör; Umgangsrecht;

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass beide Elternteile nicht einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. BVerfGE 99, 145, 164; zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8, Juris).

    Diese Anforderungen sind nur bei teilweiser oder vollständiger Entziehung des Sorgerechts zu beachten, die mit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern einhergeht (vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 13/13 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014, a.a.O.).

    Familiengerichtliche Entscheidungen, die eine gemeinsame elterliche Sorge zum Gegenstand haben, sind im Wesentlichen daran zu messen, ob sie einer Willkürkontrolle Stand halten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 1993 - 1 BvR 1045/13 -, Rn. 14; vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 8; vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, Rn. 9, vom 7. Juni 2016 - 1 BvR 519/16 -, Rn. 3, alle bei Juris).

  • BVerfG, 04.08.2015 - 1 BvR 1388/15

    Prüfungsmaßstab und Prüfungsintensität des Bundesverfassungsgerichts sind bei der

    cc) Hingegen legt das Bundesverfassungsgericht diesen strengen Prüfungsmaßstab in ständiger Rechtsprechung nicht auch in solchen Fällen an, in denen die Fachgerichte, wie hier, nach der Trennung der Eltern auf Antrag eines Elternteils darüber zu entscheiden haben, wer von beiden die elterliche Sorge wahrnimmt (zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Der in der vollständigen oder teilweisen Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des einen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu ihrem Kind entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 663/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Übertragung der Kindesanhörung im

    Bei fehlendem Einvernehmen der Eltern bleibt es in erster Linie dem Familiengericht vorbehalten zu beurteilen, inwieweit nach § 1671 Abs. 1 BGB die gemeinsame Sorge aufgehoben und welchem Elternteil die Alleinsorge übertragen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 -, Rn. 7 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 399/18 -, juris, Rn. 14).
  • VerfGH Sachsen, 22.01.2015 - 106-IV-14
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung, die auf Antrag eines Elternteils die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge regelt (§ 1671 BGB), so beschränkt sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung grundsätzlich darauf, ob dabei eine auf das Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung getroffen wurde, und ob das Fachgericht die Tragweite der Grundrechte aller Beteiligten nicht grundlegend verkannt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 122-IV-10; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris).

    Der in der Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil auf der Grundlage von § 1671 BGB liegende Eingriff in das Elternrecht des anderen Elternteils ist letztlich nur die Kehrseite davon, dass die Beibehaltung oder Schaffung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht gleichermaßen entspräche und dass es sich deswegen nicht vermeiden lässt, dass nicht beide Elternteile einen gleichen Kontakt und eine gleiche Zuwendung zu den Kindern entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2014 - 1 BvR 3360/13 - juris, m.w.N.).

  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 61/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen sorgerechtliche Entscheidung - keine

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