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   BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13   

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BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13 (https://dejure.org/2015,35051)
BVerfG, Entscheidung vom 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13 (https://dejure.org/2015,35051)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Oktober 2015 - 1 BvR 3509/13 (https://dejure.org/2015,35051)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof (BGH); Fall der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof zum Zweck der Vorabentscheidung; Rückzahlungsbegehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens bzgl. der unter ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof (BGH); Fall der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof zum Zweck der Vorabentscheidung; Rückzahlungsbegehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens bzgl. der unter ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden von Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen der Zurückweisung von Nichtzulassungsbeschwerden

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Streit um Trassen- und Stationsentgelte muss vor den EuGH

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof gestärkt

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88

    Vorlagepflicht an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).

    bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).

    cc) Eine Kontrolle anhand dieser Maßstäbe ist dem Bundesverfassungsgericht allerdings nur möglich, wenn ihm die Gründe hinreichend sicher bekannt sind, aus denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht von einer Zulassung der Revision wegen der Notwendigkeit der anschließenden Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 6).

    Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 7 ff.) zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 50; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).

    bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).

    Ist weder anhand einer Entscheidungsbegründung noch anderweitig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 7 ff.) zu erkennen, warum das Revisionsgericht bei der Nichtzulassungsentscheidung angenommen hat, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Revisionsverfahren nicht notwendig sei, ist grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Verwehrung des Zugangs zur Revisionsinstanz auszugehen, wenn die Zulassung des Rechtsmittels wegen der Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens im Revisionsverfahren nahegelegen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, juris, Rn. 50; s. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2015 - 1 BvR 1863/12 -, juris, Rn. 14).

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 70/12
    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2013 - KZR 7/13, KZR 9/13, KZR 68/12, KZR 69/12, KZR 70/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    (a) Zwar hatte das Kammergericht in den Verfahren KZR 7/13, KZR 68/12, KZR 69/12 und KZR 70/12 knapp begründet, dass eine Vorlage nicht erforderlich sei.

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 69/12
    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2013 - KZR 7/13, KZR 9/13, KZR 68/12, KZR 69/12, KZR 70/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    (a) Zwar hatte das Kammergericht in den Verfahren KZR 7/13, KZR 68/12, KZR 69/12 und KZR 70/12 knapp begründet, dass eine Vorlage nicht erforderlich sei.

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 7/13

    Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen - Deutsche Bahn verliert Streit um

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2013 - KZR 7/13, KZR 9/13, KZR 68/12, KZR 69/12, KZR 70/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    (a) Zwar hatte das Kammergericht in den Verfahren KZR 7/13, KZR 68/12, KZR 69/12 und KZR 70/12 knapp begründet, dass eine Vorlage nicht erforderlich sei.

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    Dies habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Oktober 2011 bereits grundlegend geklärt (Verweis auf BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, juris).

    (b) Gründe aus denen der Bundesgerichtshof die Möglichkeit vernünftiger Zweifel hier offenbar ausgeschlossen hat, ergeben sich auch nicht aus seinem Urteil vom 18. Oktober 2011, in dem er sich bereits für eine parallele Anwendbarkeit einer zivilgerichtlichen Billigkeitskontrolle der Infrastrukturnutzungsentgelte neben den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 -, juris, Rn. 14 ff.).

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 68/12

    Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen - Deutsche Bahn verliert Streit um

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2013 - KZR 7/13, KZR 9/13, KZR 68/12, KZR 69/12, KZR 70/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    (a) Zwar hatte das Kammergericht in den Verfahren KZR 7/13, KZR 68/12, KZR 69/12 und KZR 70/12 knapp begründet, dass eine Vorlage nicht erforderlich sei.

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 129, 78 m.w.N.; 135, 155 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 64/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    Stellt sich eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfende Frage des Unionsrechts, ist bereits mit der sich voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) auch der Zulassungsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegeben (vgl. BVerfGE 82, 159 ; außerdem für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, juris, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. November 2011 - 2 BvR 516/09 und 2 BvR 535/09 -, juris, Rn. 21; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung im zivilgerichtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 28).

    bb) Die Entscheidung des Revisionsgerichts, die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, und die ihr zugrunde liegende Annahme, dass sich eine entscheidungserhebliche, einen Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bildende Frage des Unionsrechts nicht stelle, sind an den vom Bundesverfassungsgericht für die Handhabung des Art. 267 Abs. 3 AEUV herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstäben (zuletzt BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ) zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, juris, Rn. 4; entsprechend für die Berufungszulassung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 64/12 -, juris, Rn. 29).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13
    a) aa) Kommt ein Gericht der gesetzlich vorgesehenen Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmittels nicht nach, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Entscheidung insoweit sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 ; 67, 90 ; 87, 282 ; 101, 331 ; entsprechend zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 125, 104 ; 134, 106 ); dies gilt auch für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst, mit der es eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels - hier der Revision - zurückweist.

    Hingegen genügt nicht bereits die einfachrechtlich fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften (vgl. BVerfGE 67, 90 ; 87, 282 ; 101, 331 ).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 967/83

    Materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung und Willkürverbot

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

  • BVerfG, 07.09.2015 - 1 BvR 1863/12

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • KG, 05.11.2012 - 2 U 15/10
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • KG, 17.01.2013 - 2 U 10/11
  • BVerfG, 21.11.2011 - 2 BvR 516/09

    Zu den Voraussetzungen einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

  • KG, 29.10.2012 - 2 U 10/09
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

  • KG, 29.10.2012 - 2 U 17/09
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

  • BVerfG, 29.06.1976 - 2 BvR 948/75

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage bei

  • BGH, 12.11.2013 - KZR 9/13

    Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen - Deutsche Bahn verliert Streit um

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

  • OLG Dresden, 13.01.2021 - U 8/15

    Kartellverstoß durch Preisbildung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens

    Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.2015 - 1 BvR 3509/13 - streite nicht für die Beklagte; er habe keine kartellrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen.

    Eine Verletzung der Vorlagepflicht habe das Bundesverfassungsgericht in einem Parallelverfahren auf Verfassungsbeschwerde der Beklagten bereits mit Beschluss vom 08.10.2015 (1 BvR 3509/13) festgestellt.

    Schließlich geben auch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.2015 (1 BvR 1320/14, 1 BvR 3509/13 u.a.) keinen Anlass, die Frage der Anwendbarkeit des Art. 102 AEUV abweichend zu beurteilen.

  • OLG Frankfurt, 15.09.2020 - 11 U 128/14

    Zur kartellrechtlichen Überprüfung von Trassenentgelten

    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss vom 8.10.2015, 1 BvR 3509/13, klargestellt, dass sich die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Vorrangs des unionsrechtlichen Richtlinienrechts auch auf eine Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB, § 33 GWB bezogen hätten.

    ee) Auch die Beschlüsse des BVerfG vom 8.10.2015, Az. 1 BvR 1320/14, 1 BvR 3509/13, u.a., geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

  • OLG Frankfurt, 17.11.2020 - 11 U 60/18

    Schadensersatzanspruch wegen missbräuchlicher Entgeltfestsetzung im

    Auch die Beschlüsse des BVerfG vom 8.10.2015, Az. 1 BvR 1320/14, 1 BvR 3509/13, u.a., geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
  • BSG, 05.04.2022 - B 2 U 33/21 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge gem § 178a SGG - Darlegung einer

    Dies gilt auch und gerade für Entscheidungen der obersten Bundesgerichte, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Ergebnis zurückgewiesen wird (BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 RdNr 12; kritisch allenfalls bei Prüfung der Vorlagepflicht zum EuGH: BVerfG vom 8.10.2015 - 1 BvR 3509/13) .
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