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   BVerfG, 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13   

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https://dejure.org/2014,23961
BVerfG, 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13 (https://dejure.org/2014,23961)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13 (https://dejure.org/2014,23961)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 2014 - 1 BvR 3533/13 (https://dejure.org/2014,23961)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Zivilprozess durch nicht nachvollziehbare Auslegung einer Vertragsklausel - Gegenstandswertfestsetzung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Zivilprozess durch nicht nachvollziehbare Auslegung einer Vertragsklausel - Gegenstandswertfestsetzung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots im Zivilprozess durch nicht nachvollziehbare Auslegung einer Vertragsklausel - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.06.1992 - V ZR 106/91

    Abwicklung zeitlich bestimmter Einstandspflicht für Erschließungskosten in

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13
    Der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde des Beklagten half das Landgericht nicht ab und nahm ergänzend Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1992 (V ZR 106/91, NJW 1992, S. 2817 ).

    Ebenso hatten die ordentlichen Gerichte die Existenz und den Inhalt dieses Bescheides, der nicht nichtig war, zu beachten, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfe hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden war (vgl. BGH, NJW 1992, S. 2817 ), was hier erst nach der Klageerhebung durch den Änderungsbescheid der Stadt A. vom 3. Juni 2013 erfolgt ist.

    Einen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1992, S. 2817 ) stehenden Klageantrag, dass der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung ihr eventuell gegen die Stadt A. hinsichtlich des Bescheides vom 12. September 2011 zustehender, die Grundstücksfläche des Beklagten betreffender Rückzahlungsansprüche zu verurteilen sei, hatte die Beschwerdeführerin vor der übereinstimmenden Erledigungserklärung schriftsätzlich angekündigt.

    Zudem hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung in den Rechtsstreit eingeführten und vom Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung berücksichtigten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1992, S. 2817 ) auseinandergesetzt.

  • BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 268/67

    Auslegung der Klausel "alleinige Haftung gegenüber Dritten" nach der

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13
    Da nur eine Auslegung der Ziffer XVI des notariellen Vertrages dahin möglich ist, dass der Beklagte die Beschwerdeführerin aufgrund der Stichtagsregel von der streitgegenständlichen Beitragsschuld freizustellen hatte, konnte diese Erstattung der geleisteten Zahlung verlangen und den Beklagten hinsichtlich seiner Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides auf die Abtretung ihrer eventuellen Rückzahlungsansprüche gegen die Stadt A. und auf den endgültigen Ausgang des Verwaltungsstreitverfahrens verweisen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67 -, NJW 1970, S. 1594).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 27.03.2014 - 1 BvR 3533/13
    Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 96, 189 ).
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R

    Stationäre Abrechnung: BSG billigt Praxis der Aufrechnung durch Krankenkassen

    Das gilt erst recht, wenn das Vordergericht eine objektiv willkürliche Auslegung wählt, die nach juristischer Methodik nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl hierzu zB BVerfG Beschluss vom 27.3.2014 - 1 BvR 3533/13 - Juris RdNr 9) .
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Pflegesatzvereinbarung -

    Das gilt erst recht, wenn das Vordergericht eine objektiv willkürliche Auslegung wählt, die nach juristischer Methodik nicht mehr nachvollziehbar ist (vgl hierzu zB BVerfG Beschluss vom 27.3.2014 - 1 BvR 3533/13 - Juris RdNr 9) .
  • BVerfG, 20.06.2023 - 1 BvR 524/22

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur

    Willkür ist daher nur dann anzunehmen, wenn eine angegriffene Entscheidung auch im Ergebnis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. März 2014 - 1 BvR 3533/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2015 - 1 BvR 3271/14 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2022 - 1 BvR 484/22 -, Rn. 10; s.a. BVerfGE 54, 117 ).
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