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   BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13   

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BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13 (https://dejure.org/2013,17968)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2013 - 1 BvR 372/13 (https://dejure.org/2013,17968)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 (https://dejure.org/2013,17968)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfahrenspflegschaft gem § 276 Abs 1 FamFG umfasst jedenfalls in betreuungsrechtlichen Verfahren auch die Befugnis zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde für den Betreuten - Antrag auf Bestellung als Verfahrenspfleger zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde daher ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 1 BVerfGG, §§ 1896 ff BGB, § 1896 BGB, § 276 Abs 1 FamFG, § 276 Abs 5 FamFG
    Verfahrenspflegschaft gem § 276 Abs 1 FamFG umfasst jedenfalls in betreuungsrechtlichen Verfahren auch die Befugnis zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde für den Betreuten - Antrag auf Bestellung als Verfahrenspfleger zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde daher ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bestellung als Verfahrenspfleger zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Verfahrenspflegschaft gem § 276 Abs 1 FamFG umfasst jedenfalls in betreuungsrechtlichen Verfahren auch die Befugnis zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde für den Betreuten - Antrag auf Bestellung als Verfahrenspfleger zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde daher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 276 Abs. 1; FamFG § 276 Abs. 5
    Antrag auf Bestellung als Verfahrenspfleger zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verfahrenspfleger kann Verfassungsbeschwerde für Betreuten erheben

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Zur Stellung des Verfahrenspflegers und seiner Berechtigung Verfassungsbeschwerde im betreuungsrechtlichen Verfahren zu erheben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 304
  • NJW 2013, 2658
  • FamRZ 2013, 1279
  • Rpfleger 2013, 517
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZR 77/06

    Unzulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungs- und

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13
    Der Verfahrenspfleger hat in diesen Verfahren dann die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und im Interesse des Betroffenen in das Verfahren einzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, NJW 2009, S. 2814 ; Günter, in: BeckOK, FamFG, Stand: 1. Januar 2013, § 276 Rn. 3).
  • BVerfG, 14.10.1959 - 1 BvR 28/58

    Keine Beschwerdebefungnis einer Anwaltskammer hinsichtlich der Grundrecht der

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13
    Einer solchen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen sind (vgl. BVerfGE 2, 292 ; 10, 134 ; 56, 296 ).
  • BVerfG, 02.12.1959 - 1 BvR 469/52

    Entscheidungskompetenz des BVerfG hinsichtlich "Berliner Sachen"

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13
    Es ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren fremde Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 10, 229 ; 21, 139 ; 65, 182 ).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13
    Es ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren fremde Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 10, 229 ; 21, 139 ; 65, 182 ).
  • BVerfG, 04.11.1980 - 1 BvR 92/71

    Forstbestehen des Rechtsschutzinteresses bei Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13
    Einer solchen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen sind (vgl. BVerfGE 2, 292 ; 10, 134 ; 56, 296 ).
  • BVerfG, 04.11.1987 - 1 BvR 1611/84

    Verfassungsmäßigkeit - Zeitschriften - Wartezimmer - Zeitungen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13
    Dies gilt insbesondere, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass gerichtliche Entscheidungen überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten (vgl. BVerfGE 77, 263 ).
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 93/52

    Voraussetzungen für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13
    Einer solchen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen sind (vgl. BVerfGE 2, 292 ; 10, 134 ; 56, 296 ).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13
    Es ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren fremde Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 10, 229 ; 21, 139 ; 65, 182 ).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Der Verfahrenspfleger hat die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und in dessen Interesse einzubringen (BVerfGK 20, 304 ; siehe auch Meier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 317 FamFG Rn. 2 ff.; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 317 Rn. 1).

    Anders als der Betreuer ist der Verfahrenspfleger nicht der Vertreter des Betroffenen; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter (§ 315 Abs. 2 FamFG) stets in eigenem Namen (vgl. BVerfGK 20, 304 ; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 26).

    bb) Sind Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung Verfahrensgegenstand und steht der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - nicht unter Betreuung, sind die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahin auszulegen, dass sie dem für das Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGK 20, 304 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 14, zur Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in Unterbringungsverfahren).

    Andernfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Gefahr, dass Grundrechte des Betroffenen von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, weil dieser selbst aufgrund seiner Erkrankung hierzu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGK 20, 304 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Insbesondere ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bestellung als Verfahrensbeiständin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen (so zur Position des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren bei ähnlicher Interessenlage und gesetzlicher Ausgestaltung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 158 Rn. 44a).
  • BVerfG, 16.03.2018 - 2 BvR 253/18

    Anordnung im Unterbringungsverfahren zur Untersuchung der Betroffenen in deren

    Die einfachrechtlichen Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft sind daher dahingehend auszulegen, dass sie das Recht der Beschwerdeführerin umfassen, die Rechte der Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. dazu BVerfGK 20, 304 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 35).

    Der Verfahrenspfleger hat die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und in dessen Interesse einzubringen (BVerfGK 20, 304 ; siehe auch Meier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 317 FamFG Rn. 2 ff.; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 317 Rn. 1).

    Anders als der Betreuer ist der Verfahrenspfleger nicht der Vertreter des Betroffenen; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter stets in eigenem Namen (vgl. BVerfGK 20, 304 ; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 26).

    (2) Jedenfalls in Fällen, in denen im Unterbringungsverfahren unmittelbar bevorstehende Zwangsmaßnahmen Verfahrensgegenstand sind, sind die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahingehend auszulegen, dass sie auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen, also dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGK 20, 304 zur Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in betreuungsrechtlichen Verfahren).

    Andernfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Gefahr, dass Grundrechte des Betroffenen von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, weil der Betroffene selbst aufgrund seiner Erkrankung hierzu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGK 20, 304 ).

  • BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Prozessstandschaft des Verfahrensbeistands im Interesse des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde an, weil die Interessenlage und rechtliche Ausgestaltung derjenigen eines Verfahrenspflegers in betreuungsgerichtlichen Verfahren entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4.), für den ebenfalls die Prozessstandschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren anerkannt ist (vgl. BVerfGK 20, 304 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 328/18 -, Rn. 13).
  • BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrensbeiständin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Rechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (so zur Position des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren bei ähnlicher Interessenlage und gesetzgeberischer Ausgestaltung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 158 Rn. 44a).
  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 270/13

    Betreuungssache: Unzulässigkeit der Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen eine

    Die Vorschrift korrespondiert mit derjenigen des § 315 Abs. 2 FamFG, durch die dem Verfahrenspfleger die verfahrensrechtliche Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten eingeräumt wird (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 335 Rn. 3; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 1279).
  • BVerfG, 15.02.2018 - 2 BvR 253/18

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines Beschlusses im

    aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Rechte der Betroffenen in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 39; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 158 Rn. 44a).
  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 49/20

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde unbegründet;

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann in Sonderfällen in Betracht kommen, in denen ansonsten gar kein Grundrechtsschutz bestünde (zum Ganzen s. Beschluss vom 17. Januar 2020 ‌- VfGBbg 13/19 EA -,‌ Rn. 6, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2013 ‌- 1 BvR 372/13 -‌, Rn. 8, www.bverfg.de).

    Ein in familiengerichtlichen Verfahren für ein Kind bestellter Verfahrensbeistand kann Rechtsmittel im eigenen Namen einlegen (Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 158 Rn. 39c, m. w. N.; vgl. zum vergleichbaren Verfahrenspfleger im betreuungsrechtlichen Verfahren BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2013 ‌- 1 BvR 372/13 -,‌ Rn. 5, www.bverfg.de)‌ sowie im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde zur Wahrung der Grundrechte des Kindes erheben (zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 ‌- 1 BvR 2569/16 -,‌ Rn. 35, www.bverfg.de).

  • LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22

    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

    Dieser hat die Aufgabe und Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren und hierfür den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und in dessen Interesse einzubringen (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16; Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13).
  • BVerfG, 24.03.2016 - 1 BvR 575/16

    Geltendmachung von Kindesgrundrechten durch Verfahrensbeistand im eigenen Namen

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es hier einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Beschwerdeführerin zu 2) als Verfahrensbeiständin der Kinder deren Grundrechte im eigenen Namen im Wege der Verfassungsbeschwerde nach § 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG geltend machen kann (vgl. insoweit zu § 276 Abs. 1 und 5, § 303 Abs. 3 FamFG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.).
  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 99-IV-17
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