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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21   

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https://dejure.org/2021,11438
BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21 (https://dejure.org/2021,11438)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.2021 - 1 BvR 375/21 (https://dejure.org/2021,11438)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 (https://dejure.org/2021,11438)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Einstweilige Anordnung betreffend ein kartellrechtliches Eilverfahren mangels substantiierter Darlegung eines schweren Nachteils abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB, § 33 Abs 1 GWB
    Erfolgloser Eilantrag in einer kartellrechtlichen Sache: Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin - mangelnde Darlegung eines schweren Nachteils - zudem Vorwegnahme der Hauptsache

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag in einer kartellrechtlichen Sache: Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin - mangelnde Darlegung eines schweren Nachteils - zudem Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgloser Eilantrag in einer kartellrechtlichen Sache: Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin - mangelnde Darlegung eines schweren Nachteils - zudem Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    Erfolglosigkeit eines Eilantrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer kartellrechtlichen Sache wegen nicht ausreichender Darlegung eines schweren Nachteils; Verbots bei Nutzung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Online-Plattform Bewertungen zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag in einer kartellrechtlichen Sache: Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin - mangelnde Darlegung eines schweren Nachteils - zudem Vorwegnahme der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Amazon wehrt sich erfolglos gegen einstweilige Verfügung des LG München I wegen Aufhebung einer Kontosperre

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 989
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 23.08.2017 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend ein

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1005/20 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).

    Dies gilt aber auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, da der gerügte Verfahrensfehler lediglich festgestellt, nicht aber beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10).

    Denn auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann die hier gerügte Rechtsverletzung, namentlich die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit, regelmäßig nur festgestellt, nicht aber beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 01.09.2020 - 2 BvQ 61/20

    Erfolgloser Eilantrag wegen Verletzung des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2020 - 1 BvR 1005/20 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).

    Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Durch eine einstweilige Anordnung darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; stRspr).

    Zwar steht die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann der Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).

  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung (nur) erreichen kann, dass der Verstoß gegen das Recht auf prozessuale Waffengleichheit festgestellt und die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts ausgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern wesentlich von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen der Kammer vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 - zugrunde lagen.

  • BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1617/20

    Erfolgloser Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Sache

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10).

    Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin auch in der Sache durch die Unterlassungsverpflichtung belastet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 11).

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20

    Verletzung der prozessualen Waffengleichheit durch Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung (nur) erreichen kann, dass der Verstoß gegen das Recht auf prozessuale Waffengleichheit festgestellt und die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts ausgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich insofern wesentlich von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen der Kammer vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 - und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 - zugrunde lagen.

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Durch eine einstweilige Anordnung darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; stRspr).

    Zwar steht die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann der Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Durch eine einstweilige Anordnung darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 46, 160 ; 67, 149 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Denn auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann die hier gerügte Rechtsverletzung, namentlich die Verletzung der prozessualen Waffengleichheit, regelmäßig nur festgestellt, nicht aber beseitigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 23).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 16.03.2021 - 1 BvR 375/21
    Zwar steht die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann der Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ).
  • BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen

  • BVerfG, 09.11.1962 - 1 BvR 586/62

    Keine einstweilige Anordnung egegen die Durchsuchung von Verlagsräumen -

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 1246/20

    Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in

  • BVerfG, 23.06.1958 - 2 BvQ 3/58

    Einstweilige Anordnung gegen die Volksbefragung über Atombewaffnung

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvQ 16/17

    Gegen presserechtliche Unterlassungsanordnungen kann in Ausnahmefällen

  • BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12

    Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1378/20

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens der Äußerungsberechtigten

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 18.12.1962 - 2 BvR 569/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Zwangsversteigerung

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1005/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Verbot einer Versammlung in

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    So kann es im Bereich des Grundrechtsschutzes in bestimmten Konstellationen geboten sein, die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bereits bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 157, 394 - Ausgangsbeschränkungen - eA; vgl. ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 01.12.2021 - 2 BvR 2080/21

    Lockerungen im Strafvollzug zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit langjährig

    Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18).

    Selbst im Fall offenkundiger Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde kommt ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG nur dann in Betracht, wenn ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2020 - 2 BvQ 61/20 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2021 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 18).

  • LG Köln, 22.10.2021 - 14 O 354/21

    - Urheberrecht - Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens - Berichterstattung

    Von einer Anhörung der Antragsgegner vor teilweisem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde auch unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 - 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) abgesehen, da der streitgegenständliche Vorwurf der Rechtsverletzung den Antragsgegnern aus der Abmahnung der Antragstellerin vom 29.09.2021 bekannt ist, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.
  • LG Köln, 05.07.2022 - 14 O 163/22
    Dem Antragsgegner ist unter Berücksichtigung der Grundsätze aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17 und 1 BvR 1783/17; vom 05.06.2020 - 1 BvR 1246/20; vom 30.07.2020 - 1 BvR 1422/20, vom 03.12.2020, 1 BvR 2575/20, vom 22.01.2021, 1 BvR 2793/20; vom 16.03.2021, 1 BvR 375/21 jeweils juris) mit Beschluss vom 20.06.2022 (Bl. 352 d.A.), der ihm am 24.06.2022 zugestellt worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,11338
BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21 (https://dejure.org/2022,11338)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2022 - 1 BvR 375/21 (https://dejure.org/2022,11338)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 (https://dejure.org/2022,11338)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer kartellrechtlichen Sache mangels ausreichender Darlegung eines Feststellungsinteresses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 19 Abs 2 Nr 1 GWB
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen unterbliebener Anhörung im wettbewerbsrechtlichen eV-Verfahren erfolglos - Unzulässigkeit mangels Feststellungsinteresses bzw mangels Darlegung einer Wiederholungsgefahr

  • Wolters Kluwer

    Unterbliebene Anhörung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren; Grundrechtsgleiches Recht auf prozessuale Waffengleichheit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen unterbliebener Anhörung im wettbewerbsrechtlichen eV-Verfahren erfolglos - Unzulässigkeit mangels Feststellungsinteresses bzw mangels Darlegung einer Wiederholungsgefahr

  • rechtsportal.de

    Unterbliebene Anhörung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren; Grundrechtsgleiches Recht auf prozessuale Waffengleichheit

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen unterbliebener Anhörung im wettbewerbsrechtlichen eV-Verfahren erfolglos - Unzulässigkeit mangels Feststellungsinteresses bzw mangels Darlegung einer Wiederholungsgefahr

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    LG München I handelte bei Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Händler-Kontosperrung durch Amazon nicht verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verstoß gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit - und kein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2100
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19

    Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21
    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 21 m.w.N.).

    Seit der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - wurde das Recht auf prozessuale Waffengleichheit als verfassungsrechtlicher Grundsatz in ständiger Rechtsprechung zunächst für das Äußerungsrecht, später auch für das Lauterkeitsrecht geklärt (vgl. zum Äußerungsrecht nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. m.w.N. und zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 12 ff.).

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21
    Die Voraussetzungen, nach denen ausnahmsweise von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der einstweiligen Verfügung abgesehen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 ff.), lagen nicht vor.

    Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 20 m.w.N.).

    Seit der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - wurde das Recht auf prozessuale Waffengleichheit als verfassungsrechtlicher Grundsatz in ständiger Rechtsprechung zunächst für das Äußerungsrecht, später auch für das Lauterkeitsrecht geklärt (vgl. zum Äußerungsrecht nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. m.w.N. und zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 12 ff.).

  • BVerfG, 22.01.2021 - 1 BvR 2793/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass einer

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21
    Seit der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - wurde das Recht auf prozessuale Waffengleichheit als verfassungsrechtlicher Grundsatz in ständiger Rechtsprechung zunächst für das Äußerungsrecht, später auch für das Lauterkeitsrecht geklärt (vgl. zum Äußerungsrecht nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. m.w.N. und zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 12 ff.).

    Ein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse, das ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts trotz der fehlenden Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ausnahmsweise erforderlich macht, setzt daher grundsätzlich voraus, dass durch die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ein schwerer, grundrechtlich erheblicher Nachteil droht, der nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18).

    Dagegen wird in kartell- und lauterkeitsrechtlichen Fällen eine Kompensation nach § 945 ZPO regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 27.07.2020 - 1 BvR 1379/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21
    Seit der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 - wurde das Recht auf prozessuale Waffengleichheit als verfassungsrechtlicher Grundsatz in ständiger Rechtsprechung zunächst für das Äußerungsrecht, später auch für das Lauterkeitsrecht geklärt (vgl. zum Äußerungsrecht nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 17 ff. m.w.N. und zum Lauterkeitsrecht BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 6 und vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 12 ff.).

    Ein hinreichend gewichtiges Feststellungsinteresse, das ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts trotz der fehlenden Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs ausnahmsweise erforderlich macht, setzt daher grundsätzlich voraus, dass durch die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ein schwerer, grundrechtlich erheblicher Nachteil droht, der nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21
    Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde.
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21
    Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
  • BVerfG, 08.10.2019 - 1 BvR 1078/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Anspruch auf prozessuale

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2022 - 1 BvR 375/21
    Dafür bedarf es näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3).
  • BVerfG, 18.09.2023 - 1 BvR 1728/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche Eilentscheidung wegen fehlender

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 17).

    Anders als etwa im Fall einer untersagten Presseveröffentlichung dürfte diese Kompensationsmöglichkeit in lauterkeitsrechtlichen Fällen regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18 f.; vom 23. Juli 2021 - 1 BvR 1653/21 -, Rn. 4; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 13 ff.).

  • BVerfG, 28.09.2023 - 1 BvR 1740/23

    Verfassungsbeschwerde gegen wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 u.a. -, Rn. 11; vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 15 ff.; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 9; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 17; vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728/23 -, Rn. 11).

    Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3; vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17; vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 -, Rn. 21; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 9).

    Anders als etwa im Fall einer untersagten Presseveröffentlichung dürfte diese Kompensationsmöglichkeit in lauterkeitsrechtlichen Fällen regelmäßig in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 25; vom 22. Januar 2021 - 1 BvR 2793/20 -, Rn. 18 f.; vom 23. Juli 2021 - 1 BvR 1653/21 -, Rn. 4; vom 24. März 2022 - 1 BvR 375/21 -, Rn. 13 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2023 - 1 BvR 1728/23 -, Rn. 25).

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