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   BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16   

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https://dejure.org/2019,22533
BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16 (https://dejure.org/2019,22533)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2019 - 1 BvR 385/16 (https://dejure.org/2019,22533)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 (https://dejure.org/2019,22533)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 9 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG
    Nichtannahmebeschluss: Vereinsverbot wegen völkerverständigungswidriger Aktivitäten (hier: Unterstützung der Hisbollah) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Verfassungsbeschwerde bereits teilweise unzulässig, iÜ unbegründet - Eingriff in Vereinigungsfreiheit ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vereinsverbot wegen völkerverständigungswidriger Aktivitäten (hier: Unterstützung der Hisbollah) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Verfassungsbeschwerde bereits teilweise unzulässig, iÜ unbegründet - Eingriff in Vereinigungsfreiheit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 9 Abs. 2 ; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1
    Rechtmäßiges Verbot eines die Hisbollah unterstützenden Vereins

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Vereinsverbot wegen völkerverständigungswidriger Aktivitäten (hier: Unterstützung der Hisbollah) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Verfassungsbeschwerde bereits teilweise unzulässig, iÜ unbegründet - Eingriff in Vereinigungsfreiheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vereinsverbot - wegen Unterstützung ausländischer Terrororganisationen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 226
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit dieser Norm mit dem Grundgesetz jüngst im Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, festgestellt (Rn. 118 ff.).

    Aus der Tatsache, dass ein Verein erkennbar in einem religiösen Kontext handelt, folgt nicht zwingend, dass die Vereinstätigkeit und der Verein als solcher religiös ausgerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 90).

    Es gehört insbesondere nicht zu seinen Aufgaben, Tatsachen festzustellen, sondern ist in seiner Kontrolle grundsätzlich auf die Überprüfung der Plausibilität der behördlichen und gerichtlichen Feststellungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 122).

    Nur diese ausdrücklich normierten Gründe rechtfertigen das Verbot als weitestgehenden Eingriff in die Grundrechte einer Vereinigung; sie sind in der Auslegung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit insbesondere durch Beschränkung auf die Erforderlichkeit eines Verbots eng zu verstehen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 104).

    Auch hier gilt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass ein Verbot nur zu rechtfertigen ist, wenn die Ausrichtung entsprechend schwer wiegt und die Vereinigung prägt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 112, m.w.N.).

    Das Gericht begründet zudem, dass die Hisbollah durch die finanzielle und militärische Zusammenarbeit mit der Hamas, die ihrerseits als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 125), Gewalt in das Verhältnis zwischen den Völkern trägt.

    Insoweit wird auch der verfassungsrechtlichen Anforderung Genüge getan, den Tatbestand eines Vereinigungsverbotes eng auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 104, 131).

    Zielen Spenden auf die Linderung von Not und achten sie die allgemeinen Prinzipien der Menschlichkeit, Neutralität und Unparteilichkeit, erfüllt ein so tätiger Spendenverein den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 133 ff.).

    Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 103).

    cc) Im Ergebnis ist damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 129 ff., 131) gewahrt.

    Zwar prüft das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die Verhältnismäßigkeit des Vereinigungsverbotes noch allein im Rahmen des Tatbestands, was zu einem engen Verständnis der Verbotsgründe zwingt und insbesondere eine verbotswidrige Prägung der Vereinigung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 131).

    dd) Soweit sich der Beschwerdeführer auf Vertrauensschutz beruft, weil seine Tätigkeit seit 1997 bekannt und geduldet sei, steht dies einem Verbot nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 167).

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16
    c) Die Verfassungsbeschwerde genügt auch mit der Rüge einer Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht den Anforderungen an die Darlegung aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 140, 229 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16
    Zwar kann sich ein Verein darauf berufen (vgl. BVerfGE 106, 28 ).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 385/16
    Allein die Bezugnahme auf das fachgerichtliche Verfahren durch Beifügung von Anlagen genügt nicht, um die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung zu begründen, denn das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ).
  • BVerwG, 14.12.2022 - 6 A 6.21

    Verbot des Vereins "Deutsche Libanesische Familie e.V." bestätigt

    Ihre Tätigkeit zielt darauf ab, durch das Inaussichtstellen sozialer Absicherung von Hinterbliebenen der sog. Märtyrer die Bereitschaft zu militärischem oder terroristischem Kampf zu wecken (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - BVerwGE 153, 211 Rn. 21 ff. und 31 ff.; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13

    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City

    In Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt: Je weniger der Verbotstatbestand durch Handlungen der Organe der Vereinigung selbst, der Mehrheit ihrer Mitglieder oder von ihr beherrschter Dritter erfüllt wird, desto klarer muss erkennbar sein, dass die Vereinigung diese Handlungen kennt, diese billigt und sich mit ihnen identifiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - juris Rn. 62 ff.), so dass das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG nur durch ein Verbot der Vereinigung erreicht werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - juris Rn. 103, und 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 09.06.2022 - 6 VR 2.21

    Erfolgloser Eilantrag gegen Vollziehung des Verbots der Ersatzorganisation einer

    Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226).
  • VG Hamburg, 24.08.2022 - 14 E 2849/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Iraners gegen eine wegen des Verdachts der

    eine Ersatzorganisation für den rechtskräftig verbotenen Verein "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." (vgl. BMI, Drei Spendensammelvereine wegen Terrorfinanzierung verboten, 19.5.2021, abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2021/05/verbotsverfahren-hisballah-spenden.html, zuletzt abgerufen am 25.8.2022; BVerwG, Beschl. v. 9.6.2022, 6 VR 2/21; zum Verbotsverfahren gegen "Waisenkinderprojekt Libanon e.V." BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris; BVerfG, Beschl. v. 2.7.2019, 1 BvR 385/16, juris), der finanziell durch das Sammeln von Spenden die "Hizb Allah" unterstützt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4/15, juris Rn. 20 ff.).
  • VG Berlin, 15.09.2021 - 34 L 236.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Rücknahme eines Visums

    Auch das Verbot eines im Bundesgebiet ansässigen Vereines, der mittelbar die Hisbollah unterstützt, hat das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen (vgl. Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4.15 - juris Rn. 21 ff.); verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - juris Rn. 14 ff.).
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