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   BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78   

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BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78 (https://dejure.org/1981,66)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1981 - 1 BvR 404/78 (https://dejure.org/1981,66)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 (https://dejure.org/1981,66)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Tariffähigkeit eines eingetragenen Vereins von Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen - Tariffähigkeit - Arbeitnehmer-Koalition

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 58, 233
  • NJW 1982, 815
  • DVBl 1982, 192
  • DB 1982, 231
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Die Gewährleistung umfaßt auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290 [367] m.w.N.).

    Die Bedeutung und Vielzahl der von der Tätigkeit der Koalitionen berührten Belange im Bereich der Wirtschafts- und Sozialordnung machen vielmehr vielfältige gesetzliche Regelungen notwendig, die der Koalitionsfreiheit auch Schranken ziehen können; dies um so mehr, als der Gegenstand der Gewährleistung auf sich wandelnde wirtschaftliche und soziale Bedingungen bezogen ist, die mehr als bei anderen Freiheitsrechten die Möglichkeit zu Modifikationen und Fortentwicklungen lassen müssen (BVerfGE 50, 290 [367 f.] m.w.N.).

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [306]; 50, 290 [369]).

    Der Gesetzgeber ist hiernach an einer sachgemäßen Fortbildung des Tarifvertragssystems nicht gehindert; seine Regelungsbefugnis findet ihre Grenzen an dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der Koalitionsfreiheit: der Garantie eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG sein müssen (BVerfGE 50, 290 [369] m.w.N.).

    Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfGE 18, 18 [28]; vgl. auch BVerfGE 4, 96 [108]; 20, 312 [317]; 50, 290 [367]).

    In diesem Umfang ist das Vorhandensein einer "Verbandsmacht" bei einer Arbeitnehmer-Koalition ein Umstand, von dem die Tariffähigkeit abhängig gemacht werden kann, weil er von der Sache selbst gefordert wird und also der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens dient (vgl. BVerfGE 50, 290 [369]).

  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Sie läßt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung (BVerfGE 20, 312 [317]) und schafft damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Tariffähigkeit der jeweiligen gesellschaftlichen Wirklichkeit so anzupassen, daß die Koalitionen ihre Aufgabe erfüllen können (BVerfGE, a.a.O. [318]).

    Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfGE 18, 18 [28]; vgl. auch BVerfGE 4, 96 [108]; 20, 312 [317]; 50, 290 [367]).

    Der einzelne Arbeitnehmer ist rechtlich nicht gehindert, sich einer im Aufbau befindlichen Koalition anzuschließen und dazu beizutragen, daß ihr eine entsprechende Durchsetzungskraft zukommt (vgl. BVerfGE 20, 312 [321 f.]).

    Das Gesetz will damit die Existenz eines Tarifpartners sicherstellen, wenn ein Arbeitgeberverband nicht besteht (vgl. BVerfGE 20, 312 [318]; Wiedemann/ Stumpf, TVG, 5. Aufl., 1977, § 2 Anm. 11; Zeuner in: 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, hrsg. von Gamillscheg/Hueck/Wiedemann, 1979, S. 727 [731]).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 4, 96 [107]) geforderte wirksame und nachhaltige Interessenvertretung der Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet sei nur durch eine Koalition möglich, die auch Druck und Gegendruck ausüben könne.

    Hierzu gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme regeln (BVerfGE 44, 322 [340 f.] m.w.N.); insofern dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens (BVerfGE 4, 96 [107]).

    Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfGE 18, 18 [28]; vgl. auch BVerfGE 4, 96 [108]; 20, 312 [317]; 50, 290 [367]).

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [306]; 50, 290 [369]).

    Auf Art. 2 Abs. 1 GG kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil Art. 9 Abs. 3 GG gegenüber dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dann als die speziellere Regelung Vorrang hat, wenn es um die Betätigung von Koalitionen und deren Betätigungsbereich geht (BVerfGE 19, 303 [314]; 28, 295 [310]).

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 [321 f.]; 28, 295 [306]; 50, 290 [369]).

    Auf Art. 2 Abs. 1 GG kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil Art. 9 Abs. 3 GG gegenüber dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dann als die speziellere Regelung Vorrang hat, wenn es um die Betätigung von Koalitionen und deren Betätigungsbereich geht (BVerfGE 19, 303 [314]; 28, 295 [310]).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Dagegen kann ihre Mitwirkung in der Volksvertretung wegen des zwingenden verfassungspolitischen Erfordernisses, funktionsfähige Vertretungsorgane auch unter Verhältniswahlbedingungen zu gewährleisten, beschränkt werden, wie etwa durch eine 5 v.H.-Sperrklausel (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 51, 222 [235 ff.] m.w.N.).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Hierzu gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme regeln (BVerfGE 44, 322 [340 f.] m.w.N.); insofern dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens (BVerfGE 4, 96 [107]).
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78
    Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfGE 18, 18 [28]; vgl. auch BVerfGE 4, 96 [108]; 20, 312 [317]; 50, 290 [367]).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen.
  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

    So sichert die Rechtsprechung zur Tariffähigkeit, dass nicht jede Splittervereinigung Tarifverträge erkämpfen und abschließen kann, denn tariffähig ist nur diejenige Vereinigung, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist (vgl. BVerfGE 58, 233 ; 100, 214 ; näher BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -, juris, Rn. 81).
  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    Deren Tariffähigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, sondern auch das Vorhalten einer leistungsfähigen Organisation, die sie befähigt, die ihr von Art. 9 Abs. 3 GG zugedachten Aufgaben zu erfüllen (BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b bb der Gründe, BVerfGE 100, 214; 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 58, 233) .
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