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   BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 - - 1 BvR 423/18 - - 1 BvR 424/18   

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https://dejure.org/2020,22697
BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 - - 1 BvR 423/18 - - 1 BvR 424/18 (https://dejure.org/2020,22697)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 - - 1 BvR 423/18 - - 1 BvR 424/18 (https://dejure.org/2020,22697)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 - - 1 BvR 423/18 - - 1 BvR 424/18 (https://dejure.org/2020,22697)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 9 Abs 2 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG
    Nichtannahmebeschluss: Umfassendes, strafbewehrtes Verbot der Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch "Schwestervereine" (etwa nicht verbotene "Chapter" eines Motorradclubs) gem § 9 Abs 3 VereinsG und § 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG verfassungsgemäß - ...

  • Wolters Kluwer

    Verbannen von Kennzeichen eines verbotenen Vereins oder Vereinigungen im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen aus der Öffentlichkeit als gesetzliche Folge eines Vereinsverbots; Einschränkung der Selbstdarstellung in der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vereinigung ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Umfassendes, strafbewehrtes Verbot der Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch "Schwestervereine" (etwa nicht verbotene "Chapter" eines Motorradclubs) gem § 9 Abs 3 VereinsG und § 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG verfassungsgemäß - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbannen von Kennzeichen eines verbotenen Vereins oder Vereinigungen im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen aus der Öffentlichkeit als gesetzliche Folge eines Vereinsverbots; Einschränkung der Selbstdarstellung in der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vereinigung ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Umfassendes, strafbewehrtes Verbot der Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch "Schwestervereine" (etwa nicht verbotene "Chapter" eines Motorradclubs) gem § 9 Abs 3 VereinsG und § 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG verfassungsgemäß - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß - Kuttenverbot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rockerkutten - und ihr Verbot

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kennzeichenverbot für Rockergruppen: Kuttenverbot ist verfassungsgemäß

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine unzulässig

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1424
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17
    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

    a) Es spricht viel dafür, die Kennzeichenverbote in erster Linie an Art. 9 GG zu messen (vgl. BVerfGE 28, 295 ; 149, 160 ).

    Die öffentliche Verwendung der Vereinskennzeichen ist ein Beitrag zur Erhaltung des Bestands einer Vereinigung (vgl. BVerfGE 149, 160 ), zudem Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung.

    (bb) Die ordnungs- und strafrechtliche Neuregelung bewirkt eine gezielte Verkürzung der Vereinigungsfreiheit als gesetzlich angeordnete Nebenfolge eines Vereinsverbots, dem nach Art. 9 Abs. 2 GG weitestgehenden Eingriff in dieses Grundrecht (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    (1) Zwar nennt Art. 9 Abs. 2 GG als ausdrückliche Schranke der Vereinigungsfreiheit allein das Vereinsverbot (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    Neben dem Vereinsverbot sind aber auch weniger tiefgreifende Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit möglich, wenn sie für sich genommen legitime Ziele mit angemessenen Mitteln verfolgen (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    Insbesondere ist das Kennzeichenverbot untrennbar mit einem Vereinsverbot verknüpft, das als Instrument präventiven Verfassungsschutzes auf den Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung zielt (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

    Das gilt insbesondere für die Europäische Konvention der Menschenrechte und ihre Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, die als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dienen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 149, 160 m.w.N.; stRspr).

    Sie müssen gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig, also - wie auch nach deutschem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 149, 160 ) - verhältnismäßig sein.

    Das gesetzliche Verbot der gleichartigen Verwendung der Kennzeichen von Organisationen, die unter Berücksichtigung hoher verfassungsrechtlicher Anforderungen verboten worden sind, ist kein Mittel zur Bekämpfung anderer Meinungen oder von Ideologien, sondern dient der Abwehr spezifischer, aus der organisierten Kraft einer Vereinigung entstehender Gefahren für bestimmte überragende Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 149, 160 ).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17
    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

    aa) Der Schutz des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG umfasst für Mitglieder ebenso wie für eine Vereinigung selbst das Recht auf Entstehen und Bestehen in der gewählten gemeinsamen Form (vgl. BVerfGE 13, 174 ; 70, 1 ; 80, 244 ).

    Das Kennzeichenverbot ist jedoch nur formell an dieses geknüpft (vgl. BVerfGE 80, 244 ) und dient materiell dazu, das Verbot durchzusetzen.

    Jedenfalls dienen die Kennzeichenverbote als Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und zur Durchsetzung eines Vereinsverbots, das selbst den hohen Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 GG unterliegt, und damit wichtigen Gemeinschaftsbelangen, die eine Strafnorm rechtfertigen können (vgl. bereits BVerfGE 80, 244 ).

  • BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03

    Hitler-Gruß als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17
    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

    Die vereinsrechtlichen Regelungen sind in diesem Sinne - wie § 86a StGB (vgl. BVerfGE 124, 300 ; siehe auch BVerfGK 7, 452 ) - allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG.

    Bei Auslegung und Anwendung von § 9 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG kann dem Schutzgehalt der Meinungsfreiheit Rechnung getragen werden (zu dieser Anforderung BVerfGE 93, 266 ; dazu auch BVerfGK 7, 452 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2024 - 15 A 1270/20

    Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßig

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 27, 32, 39, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 -, Rn. 19; BT-Drs.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 13, m. w. N.

    vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 22 f.; BayObLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 26; BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 -, juris Rn. 39, vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 42, und vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 62; Anstötz, in: MüKom StGB, 4. Aufl. 2021, § 86 Rn. 39; zur Auslegung allgemeiner Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsäußerung siehe BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/57 -, juris.

  • BGH, 12.11.2020 - 3 StR 31/20

    Vorbereiten einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (wesentlicher

    Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt insoweit die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218 Rn. 9; jeweils mwN).

    (?) Sie ist erforderlich, weil der Gesetzgeber - dem insoweit von Verfassungs wegen ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 423/18 u.a., juris Rn. 35; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 240) - nicht ein anderes, gleich wirksames, aber nicht oder weniger stark grundrechtseinschränkendes Mittel hätte wählen können.

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104, 131, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 âEURŒ- 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 , Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 âEURŒ- 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2022 - 1 S 2284/20

    Verbot einer PKK-Demonstration

    Das Kennzeichenverbot gemäß § 9 Abs. 2 VereinsG ist dabei untrennbar mit einem Vereinsverbot verknüpft, das als Instrument präventiven Verfassungsschutzes auf den Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung zielt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 u.a. -, juris Rn. 39).

    Die Rechtsgüter, zu deren Schutz danach ein Ausländerverein verboten werden kann, tragen auch das Verbot, seine Kennzeichen in einer Versammlung zu verwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 u.a. -, Rn. 39).

  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104, 131, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ; Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 BvR 1257/84, 1 BvR 861/85 -, juris Rn. 39; vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 42; und vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 150/03 -, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 -, juris Rn. 22 f.; BayOLG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 206 StRR 27/22 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 62; Anstötz, in: MüKom StGB, 4. Aufl. 2021, § 86 Rn. 39.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2023 - 12 S 1947/23

    Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung;

    Hinzu kommt zu Gunsten des öffentlichen Interesses, dass das Kennzeichenverbot der effektiven Durchsetzung des Vereinsverbots zu dienen bestimmt ist und mit ihm wichtige Gemeinschaftsbelange verfolgt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 -, juris Rn. 33, 41; BVerwG, Beschluss vom 10.01.2018 - 1 VR 14/17 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

    Vereinigungen werden daher nicht nur formal verboten, sondern es werden ihre Aktivitäten und Aktionsmöglichkeiten in der Öffentlichkeit - etwa durch Erstreckung des Verbots auf Teilorganisationen - untersagt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u.a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 32).
  • OVG Bremen, 29.11.2022 - 1 D 38/21

    Klage gegen ein Vereinsverbot - Vereinsmitglied; Vereinsverbot

    Gegen materielle Grundrechte verstößt das gesetzliche Kennzeichenverbot nicht, und zwar sogar, soweit es durch § 9 Abs. 3 VereinsG auf vom verbotenen Verein so nicht verwendete Kennzeichen erweitert wird (siehe BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 u.a., Rn. 21 ff. [hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 GG] und Rn. 42 [hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG], juris).

    Überdies lassen die gesetzlichen Kennzeichenverbote die Möglichkeit des Klägers unberührt, sich gegen ihm gegenüber individuell ergehende Verbote, ein Kennzeichen öffentlich zu tragen, gerichtlich zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17 u.a., Rn. 21, juris).

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 161/21

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Meldepflichten aufgrund von

    Eine verwaltungsgerichtliche Feststellung wäre also auch gegenüber der für die Ahndung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde verbindlich, so dass über den fachgerichtlichen Rechtsschutz eine solche Ahndung verhindert werden könnte (vgl. dazu BVerfGE 142, 268 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u.a. -, Rn. 25).
  • BayObLG, 01.12.2020 - 206 StRR 2713/19

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine

  • VG Berlin, 08.10.2020 - 1 L 339.20

    Geplanter Korso eines Motorradclubs ist von der Verfassung geschützte Versammlung

  • VG Mainz, 26.01.2023 - 1 K 46/21

    Klage gegen die Äußerungen von Polizeibeamten zur Verwendung von Fahnen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 15 A 3274/20

    Behördliche Auflösung einer Versammlung auf Grundlage des § 15 Abs. 3 VersG ;

  • VG Mainz, 08.10.2020 - 1 K 581/19

    Fahnen und Bilder - Kurdische Farben und Abdullah Öcalan

  • BayObLG, 08.12.2022 - 206 StRR 220/22

    Parole "Serok Öcalan" als "Kennzeichen" der PKK iSd § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

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