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   BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 442/15   

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https://dejure.org/2018,5097
BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 442/15 (https://dejure.org/2018,5097)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.2018 - 1 BvR 442/15 (https://dejure.org/2018,5097)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 (https://dejure.org/2018,5097)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 2 BGB, § 11 Abs 1 S 1 LMG RP 2005
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gegendarstellungsrecht bzgl "Aufmacherfragen" - hier: Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - Gegenstandswertfestsetzung

  • aufrecht.de

    Ungerechtfertigte Pflicht zur Vervöffentlichung einer Gegendarstellung verletzt die Pressefreiheit

  • Wolters Kluwer

    Kostentragung des Rechtsstreits über den Abdruck einer Gegendarstellung hinsichtlich des Sterbedramas des Freundes eines Moderators; Erstrecken des Schutzes der Pressefreiheit auch auf das Titelblatt der Publikation (hier: Zeitschrift "Woche der Frau")

  • doev.de PDF

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gegendarstellungsrecht bzgl "Aufmacherfragen" - hier: Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; LMG R-P § 11 Abs. 1 S. 1
    Kostentragung des Rechtsstreits über den Abdruck einer Gegendarstellung hinsichtlich des Sterbedramas des Freundes eines Moderators; Erstrecken des Schutzes der Pressefreiheit auch auf das Titelblatt der Publikation (hier: Zeitschrift "Woche der Frau")

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gegendarstellungsrecht bzgl "Aufmacherfragen" - hier: Verletzung der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - Gegenstandswertfestsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung ist ein rechtswidriger Eingriff in Pressefreiheit

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Gegendarstellungsfähigkeit inhaltlich offener Fragen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegendarstellung - und die Pressefreiheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Günther Jauch verliert gegen "Woche der Frau": Offene Fragen sind noch keine falschen Behauptungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • versr.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung verletzt Pressefreiheit

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Die Gegendarstellungsfähigkeit von Fragen (Aufmacherfragen)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1596
  • GRUR 2018, 631
  • K&R 2018, 321
  • DÖV 2018, 415
  • ZUM 2018, 361
  • afp 2018, 219
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21

    "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben

    (3) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus den im Äußerungsrecht für verdeckte ("zwischen den Zeilen stehende") Behauptungen geltenden Maßstab angewendet, nach dem zu prüfen ist, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängt (vgl. BVerfGK 2, 325, 238 [juris Rn. 16]; BVerfG, NJW 2018, 1596 Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 159/78, BGHZ 78, 9, 14 [juris Rn. 41]; Urteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123, 1124 [juris Rn. 19]; Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 30 mwN; BGH, GRUR 2021, 1096 Rn. 12).
  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur

    Die Beschwerdeführerin hat trotz zwischenzeitlichen Abdrucks der Gegendarstellung ein fortwirkendes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Gegendarstellung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2013 - 1 BvR 2102/12 u.a. -, Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, Rn. 11).

    Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und umfasst sowohl die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen, als auch die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens Senats vom 20. November 2018 - 1 BvR 2716/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 15).

    Indem die Fachgerichte die Grundrechtsschranke des § 11 Hamburgisches Pressegesetz (HbgPresseG) in einer Weise ausgelegt haben, die dem Antragsteller einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, haben sie Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 - Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, Rn. 27; BVerfGE 97, 125 ).

    Ebenso liegt ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2016 - 1 BvR 1081/15 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 20.11.2018 - 1 BvR 2716/17

    Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig

    Bietet eine Titelschlagzeile dem jeweils maßgeblichen Verkehrskreis eine Bandbreite von Verständnismöglichkeiten, muss der gegendarstellungserhebliche Aussagegehalt zudem eindeutig bestimmbar sein, um einen Gegendarstellungsanspruch zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, juris, Rn. 22 und 24; ebenso bereits BVerfGK 13, 97 ).

    Andernfalls wäre nicht klar, hinsichtlich welcher Tatsachen die die Gegendarstellung beanspruchende Person der in der Titelschlagzeile gemachten tatsächlichen Behauptung entgegentritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, juris, Rn. 20).

    Diesen ist das normative und wertende Element besonders immanent, gegenüber dem Gegendarstellungsansprüche ihrer gesetzlichen Funktion nach nicht greifen (vgl. BVerfGE 97, 125 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, juris, Rn. 20).

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 166/19

    Zur Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Veröffentlichung einer redaktionellen

    Vom Äußernden würde anderenfalls verlangt, die möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 30; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 17; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, VersR 2004, 343, 344, juris Rn. 17; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93, VersR 1994, 1123, 1124, juris Rn. 19; BVerfG, NJW 2018, 1596 Rn. 22; NJW 2004, 1942 Rn. 16).
  • BGH, 28.09.2021 - VI ZR 1228/20

    Löschung einer Gegendarstellung aus dem Online-Archiv eines Presseorgans

    Die Gegendarstellung ist damit von der Erstmitteilung abhängig (vgl. BVerfG, NJW 2018, 1596 Rn. 18).
  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2681/20

    Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache wegen Verletzung

    Dies wiegt besonders schwer, da die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung einen besonders intensiven Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 967/05 -, Rn. 40; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, Rn. 16).
  • OLG Köln, 07.06.2018 - 15 U 127/17

    Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrecht durch negative

    Dass eine solche zurückhaltende Sicht auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist letztlich schon durch BVerfG, Beschl. v. 19.02.2004 - 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942 geklärt und dass sich durch die Stolpe-Rechtsprechung daran etwas geändert haben sollte, erschließt sich dem Senat nicht (vgl. für die Gegendarstellung zudem auch jüngst BVerfG, Beschl. v. 07.02.2018 - 1 BvR 442/15, NJW 2018, 1596 Rn. 22).
  • LG Hamburg, 21.12.2018 - 324 O 486/18

    Gegendarstellungsanspruch: Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und

    Die Kammer geht davon aus, dass der vorliegende Fall nicht mit dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.02.2018 - 1 BvR 442/15 - zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist, da es dort - anders als hier - an der Mitteilung weiterer Tatsachen, welche der Frage einen tatsächlichen Gehalt verleihen, fehlt.
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